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Neue Verordnung: Einschränkung für Johanniskraut

BONN (im). Johanniskraut-Präparate sollen künftig unter die Apothekenpflicht fallen, ihre Freiverkäuflichkeit wird somit eingeschränkt. Darüber hinaus werden auch Ephedra-Arten sowie Kreuzdornbeeren und seine Zubereitungen neu unter die Apothekenpflicht unterstellt.

Eine entsprechende Änderungsverordnung haben das Bundesgesundheits- und das Verbraucherschutzministerium in Berlin vorgelegt. Demnach werden Johanniskraut und seine Zubereitungen apothekenpflichtig, ausgenommen in einer Tagesdosis bis zu einem Gramm Drogenäquivalent und bis zu einem Milligramm Hyperforin sowie als Tee, Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitung zu äußerlichen Anwendung. In der Begründung zur Verordnung heißt es, die Einschränkung der Freiverkäuflichkeit für Johanniskraut für feste orale Darreichungsformen berücksichtige den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu den Wechselwirkungen zwischen entsprechenden, hoch dosierten Johanniskrautpräparaten und verschiedenen Arzneimittelgruppen oder Wirkstoffen.

Die Änderungen für Kreuzdornbeeren vollzögen die damals erfolgte Umstellung für Anthrachinon-haltige Arzneimittel (Abführmittel) nach, heißt es weiter in der Begründung. Im Gegensatz dazu werden Weißdornblüten und Weißdornfrüchte künftig aus der Apothekenpflicht entlassen – wie zuvor schon die Weißdornblätter. Das sei vertretbar, weil beide Drogen keine Risiken in der traditionellen Anwendung aufwiesen.

Auch etherisches Anisöl, Eukalyptusöl oder Pfefferminzöl werden künftig freiverkäuflich als Kapseln in jeweils definierten Dosisbereichen. Durch die Verordnung werden weitere Arzneimittel in die Freiverkäuflichkeit entlassen oder der Apothekenpflicht unterstellt. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

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