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Gesundheitsreform: Resolution für die Erstattungsfähigkeit rezeptfreier Arznei

KIEL (cae). Der 51. Jahreskongress der Gesellschaft für Arzneipflanzenforschung (GA), der vom 31. August bis 4. September 2003 in der Universität Kiel stattfand, stand großenteils im Zeichen des geplanten Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes (GMG). Unter der Leitung von Prof. Dr. Fritz Kemper, Münster, befasste sich ein Workshop mit den Auswirkungen des GMG auf die Zukunft von Phytopharmaka. Gegen Ende des Workshops verabschiedeten die fast 200 Teilnehmer eine Resolution, um die Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Phytopharmaka durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erhalten.

Eine Umwälzung sondergleichen

Kemper sagte voraus, dass das GMG, wenn es gemäß dem jetzt vorliegenden Entwurf verabschiedet wird, für die Arzneitherapie eine enorme Umwälzung mit sich bringen werde, wie sie in diesem Bereich in der Geschichte der Bundesrepublik noch nicht vorgekommen ist. Bekanntlich sollen durch die Änderung von § 34 SGB V nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel künftig grundsätzlich nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden; Ausnahmen betreffen nur Arzneimittel für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 17 Jahren sowie für bestimmte Indikationen, für die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bis Ende März 2004 eine Liste erstellen soll.

Die Nicht-Erstattungsfähigkeit bewährter Arzneimittel zu Lasten der GKV schränke, so Kemper, die Therapiefreiheit insbesondere der naturheilkundlich orientierten Ärzte ein und werde zahlreiche bewährte Phytopharmaka vom Markt verdrängen. Dr. Bernd Eberwein, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller (BAH), betonte in seinem Statement die internationale Vorreiterrolle Deutschlands in der Phytotherapie.

Deutschland hat einen Anteil von 45 % am europäischen Phytopharmakamarkt, vor Frankreich (24 %), Polen und Italien (je 6 %) und Großbritannien (5 %). Umwälzungen im deutschen Phytopharmakamarkt würden deshalb zwangsläufig in ganz Europa spürbar werden. Und mit Umwälzungen sei zu rechnen, weil etwa 99 % aller Phytopharmaka rezeptfrei seien. Schon jetzt stagniere der Umsatz mit Phytopharmaka, während der Arzneimittelmarkt insgesamt im Jahr 2002 um über 3 % gewachsen sei.

Gute Chancen für eine Erstattungsfähigkeit auch in Zukunft sah Eberwein für Präparate, für die überzeugende klinische Studien vorliegen, z. B. für Hypericum, Sabal, ≠-Sitosterin und Ginkgo, mit Einschränkung auch für Viscum und Cimicifuga. Grundsätzlich müsse eine ernsthafte Erkrankung – also keine Befindlichkeitsstörung – vorliegen, und die Zubereitung müsse als Standardmedikation für die jeweilige Indikation anerkannt sein, wenn die GKV die Kosten übernehmen soll. Eberwein resümierte, dass die Lage für die Phytopharmakahersteller "nicht katastrophal, aber sehr ernst" sei.

Die Harmonisierung kommt

Dr. Barbara Steinhoff vom BAH ging auf die unterschiedlichen Regelungen der Zulassung und Erstattungsfähigkeit von Phytopharmaka in einzelnen europäischen Staaten und die Bestrebung einer Harmonisierung in der Europäischen Union ein. So werden "herbal remedies" in Großbritannien nicht als Arzneimittel zugelassen. In Frankreich gilt für traditionelle Arzneimittel ein erleichtertes Zulassungsverfahren, vergleichbar der Zulassung gemäß § 109 a Arzneimittelgesetz in Deutschland.

Die für Phytopharmaka zuständige Arbeitsgruppe bei der Europäischen Zulassungsbehörde EMEA in London erarbeitet seit einiger Zeit "core data" von pflanzlichen Drogen – also ihre wichtigsten Eigenschaften – und klassifiziert sie entsprechend der in klinischen Studien oder sonstigen Untersuchungen nachgewiesenen Evidenz des therapeutischen Nutzen von I bis IV. Aus dieser Einstufung ergeben sich dann die Indikationsansprüche der entsprechenden Präparate, die sich wiederum auf die Erstattungsfähigkeit durch die GKV in den einzelnen Staaten auswirken.

Derzeit sind in fast allen Nachbarländern Deutschlands Positivlisten für die Erstattungsfähigkeit von Phytopharmaka in Kraft, so in Österreich, in der Schweiz, in Frankreich, Belgien und Dänemark. Obwohl diese Listen durchaus kritikwürdig sind, ist bei ihnen das Bemühen um eine differenzierte Bewertung der Phytopharmaka doch anzuerkennen. Eine pauschale Regelung, wie sie jetzt in Deutschland geplant ist, sei demgegenüber abzulehnen.

"Chemische Fundamentalisten" gegen Phytos

Prof. Dr. Liselotte Krenn, Institut für Pharmakognosie der Universität Wien, skizzierte an einigen Beispielen den Fortschritt, den die Phytopharmakaforschung in den letzten Jahren erbracht hat. So wurden die von der ESCOP, dem europäischen Dachverband der Phytopharmakahersteller, von 1992 bis 1997 herausgegebenen 60 Drogen-Monographien vollständig überarbeitet und werden in wenigen Wochen zusammen mit 20 neuen Monographien neu publiziert.

Die Erfolge der Phytopharmakaforschung werden jedoch auch in Österreich teilweise von den zuständigen Behörden ignoriert. So wurden Ginkgo-Präparate Anfang 2002 aus der Positivliste der erstattungsfähigen Arzneimittel gestrichen und sind damit auf die Stufe von Nahrungsergänzungsmitteln herabgesunken; gegen diese Entscheidung ist eine Klage vor Gericht anhängig, deren Ausgang offen ist. Krenn sah die Gefahr, dass "chemische Fundamentalisten" die Phytopharmaka systematisch vom Markt verdrängen.

Phytotherapie von Politikern verkannt

In der Diskussion wies Prof. Dr. Heinz Schilcher, München, darauf hin, dass viele Politiker bezüglich der Arzneimitteltherapie einfach schlecht informiert seien und insbesondere von dem hohen Standard und der großen Akzeptanz der rationalen Phytotherapie keinen Begriff haben. Immerhin gebe es in Deutschland etwa 25 000 Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Arzt für Naturheilverfahren", die auch weiterhin ihre Patienten mit bewährten Phytopharmaka behandeln wollen.

GA-Präsident Prof. Dr. Rudolf Bauer, Graz, hob das geringe Risikopotenzial von Phytopharmaka als ihren großen therapeutischen Vorteil gegenüber vielen Synthetika hervor; durch das GMG würden Phytopharmakahersteller aber geradezu aufgefordert, Präparate mit größeren Nebenwirkungen zu entwickeln, damit die Behörde sie der Verschreibungspflicht unterstellt; dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Im Anschluss an die Diskussion verabschiedeten die Teilnehmer des Workshops eine Resolution (s. Seite 20). Diese Resolution wurde am 3. September allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages zugesandt.

Der 51. Jahreskongress der Gesellschaft für Arzneipflanzenforschung (GA), der vom 31. August bis 4. September 2003 in Kiel stattfand, stand großenteils im Zeichen des geplanten Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes (GMG). So befasste sich ein Workshop mit den Auswirkungen des GMG auf die Zukunft von Phytopharmaka. Die fast 200 Teilnehmer verabschiedeten eine Resolution, um die Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Phytopharmaka durch die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin zu erhalten. 

Resolution

Die Teilnehmer des 51. Jahreskongresses und die Gesellschaft für Arzneipflanzenforschung (GA) stellen fest:

  • Pflanzliche Arzneimittel sind ein unabdingbarer Teil der aktuellen medizinischen Therapie, und die Mitglieder der GA haben wesentlich zu ihrer wissenschaftlichen Evaluierung beigetragen.
  • Die vom BfArM zugelassenen pflanzlichen Arzneimittel erfüllen die gesetzlich geforderten Kriterien für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit.
  • Pflanzliche Arzneimittel sind nachweislich notwendig für die ärztliche Therapie von zahlreichen akuten, subchronischen und chronischen Gesundheitsstörungen und zeichnen sich durch ein gutes Nutzen-Risiko-Verhältnis aus.

Die versammelten Wissenschaftler und die GA fordern dringend von Politik und Administration, alles zu unternehmen, damit dem Patienten pflanzliche Arzneimittel auch weiterhin von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.

Aus wissenschaftlicher Sicht gibt es keine Begründung für eine Diskriminierung von pflanzlichen Arzneimitteln auf Grund des geringen Nebenwirkungspotentials und der damit verbundenen Tatsache, dass sie nicht verschreibungspflichtig sind, so wie es aus dem jetzt vorliegenden Gesetzesentwurf zu § 34 SGB V im GMG abzuleiten ist.

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