DAZ aktuell

Angriff auf die Rezeptur (Kommentar)

In unserer vorigen Ausgabe (DAZ Nr. 34, S. 70) berichteten wir über ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Hamburg zur Werbung für Ribavirin-Rezepturen bei Ärzten durch den Vertreiber der Rezeptursubstanz. Auf den ersten Blick geht es dabei um einen Streit zwischen pharmazeutischen Unternehmen, für Offizinapotheker scheinbar nur am Rande interessant. Doch weit gefehlt: In letzter Konsequenz berührt das Urteil Grundfesten des Apothekerberufs. Es könnte langjährige Bemühungen um die Qualität von Rezepturen ad absurdum führen.

Stein des Anstoßes war die Frage, ob bei Ärzten für eine bestimmte Rezeptur geworben werden darf. Dies wurde vom Gericht verneint, weil eine so beworbene Kapsel-Rezeptur zulassungspflichtig wie ein Fertigarzneimittel sein könne.

Um die Ausnahme von der Zulassungspflicht zu begründen, sei der Begriff der Einzelrezeptur eng auszulegen. - Wo führt das hin, fragt sich der juristisch unbedarfte Pharmazeut: Wenn "einzeln" wörtlich gemeint sein soll, wären auch Monographien für Magistralrezepturen vielleicht schon zu viel des pharmazeutisch Guten?

Doch pharmazeutisch machen erprobte Rezepturen, ob monographiert oder nicht, mehr Sinn als wilde Phantasien der Verordner. Monographiesammlungen, Standardisierung und Qualitätsmanagement liegen voll im Trend für "Qualität in der Medizin" und sind obendrein konform mit den europarechtlichen Aspekten der Rezeptur. Nur so ist die Rezeptur pharmazeutisch zukunftssicher.

Reichlich verunsichert liest der Pharmazeut weiter: Die Richter haben auch geprüft, ob die fragliche Rezeptur nachweislich häufig verordnet wird, wie es die "100er-Regel" verlangt. Das war hier nicht der Fall, hätte das Problem aber möglicherweise gelöst. Also doch alles in Ordnung? - Nicht ganz, denn bei den Ärzten für die Vorteile der Rezeptur werben darf zumindest der Vertreiber der Substanz nach diesem Urteil nicht. Ob Apotheker es dürfen, blieb hier offen. Wie soll die Rezeptur dann aber je "nachweislich häufig verordnet" werden?

Es kommt sogar noch erstaunlicher: Letztlich folgern die Richter, nicht nur die Rezeptur-Kapseln, sondern bereits der Arzneistoff selbst sei, obwohl offensichtlich kein Fertigarzneimittel, doch zulassungspflichtig. Daher dürften der Stoff und die Rezeptur nicht beworben werden. Wie aber soll, fragt sich der verblüffte Pharmazeut, ein unverarbeiteter Stoff, der nicht zur Anwendung bestimmt ist, das Zulassungsverfahren durchlaufen?

In letzter Konsequenz leugnet dieses Verlangen die Existenz der pharmazeutischen Technologie, die eben den wesentlichen Unterschied zwischen einem Stoff und einem anwendungsfähigen Arzneimittel bewirkt.

Dem Pharmazeuten schafft das alles viel Verdruss, es zeigt aber wieder einmal, wie gut (oder eher: wie schlecht) unsere Leistung in die Öffentlichkeit transportiert wird. Bis an das Gericht hat es sich offenbar noch nicht herumgesprochen, wofür Apotheken alles gut sind.

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