Pharmazeutisches Recht

Kosmetische Erzeugnisse

Bekanntmachung Nr. 121/2003 über einen Antrag auf Anerkennung der Wettbewerbsregeln des Verbandes der Vertriebsfiemen kosmetischer Erzeugnisse e.V. Vom 29. Juli 2003 (aus BAnz. Nr. 147 vom 9. August 2003, Seite 17 979)

Der Verband der Vertriebsfirmen kosmetischer Erzeugnisse e.V., Schöne Aussicht 59, 65193 Wiesbaden, hat mit Schreiben vom 4. Juli 2003 nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anerkennung seiner Wettbewerbsregeln beim Bundeskartellamt beantragt. Die Wettbewerbsregeln haben folgenden Wortlaut:

"VKE – Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse e.V.

Wettbewerbsregeln Zur Förderung eines leistungsgerechten Wettbewerbs und einer Sicherung gegen wettbewerbsfremde Praktiken hat der VKE für den Vertrieb kosmetischer Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes die nachfolgenden Verhaltensgrundsätze aufgestellt.

Hierbei wurden die Wettbewerbsregeln des Markenverbandes zugrunde gelegt und um einige branchenspezifische Besonderheiten ergänzt. Sie sollen auch dazu beitragen, den Missbrauch von Marktmacht gegenüber Mitbewerbern und Marktbeteiligten anderer Wirtschaftsstufen zu verhindern. Als selbstordnende Maßnahmen dienen sie zugleich dem Schutz des Verbrauchers.

Tatbestände: 1. Verhalten bei Anzapfversuchen Lieferanten verstoßen gegen die Grundsätze eines leistungsgerechten Wettbewerbs, wenn sie sich von ihren Abnehmern ,anzapfen' lassen, d. h. der Forderung nach zusätzlichen Leistungen ohne eine konkrete und angemessene Gegenleistung entsprechen, die nicht unmittelbar mit dem Warenverkauf verbunden sind und zu deren Durchsetzung in offener oder verdeckter Form Druck ausgeübt wird.

Wettbewerbswidrig in diesem Sinne und damit unzulässig sind – ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung – insbesondere:

  • Eintrittsgelder zur Anbahnung und Zahlungen zur Erhaltung oder Erweiterung von Geschäftsbeziehungen, Listungsgebühren, Investitionsbeiträge, Einrichtungszuschüsse, Automationskostenbeteiligungen, Zuwendungen zu Jubiläen u. a.,
  • Ausgleich für Schäden und Umsatzausfall im eigenen Risikobereich,
  • Barzahlungen statt handelsüblicher Werbepräsente,
  • die unentgeltliche Errichtung von Kosmetikkabinen oder Zuschüssen hierzu,
  • Zuschüsse, die für das Anbringen von Schriftzügen, Transparenten, Schildern und dergleichen gefordert werden, jedoch die Schriftzug-, Transparentkosten etc. übersteigen,
  • die Übernahme der unentgeltlichen Auszeichnung jedes einzelnen Artikels mit dem Verkaufspreis des jeweiligen Abnehmers durch den Lieferanten oder für ihn tätige Dritte.

    2.Freiwillige Sonderleistungen Lieferanten verstoßen auch gegen die Grundsätze des leistungsgerechten Wettbewerbs, wenn sie von sich aus zur Eröffnung oder Förderung einer Geschäftsbeziehung ihren Abnehmern aus freien Stücken Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten oder gewähren, die geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen unsachlich zu beeinflussen.

    Wettbewerbswidrig in diesem Sinne und damit unzulässig sind insbesondere:

  • das Anbieten oder Gewähren von Schaufenster-, Regal- oder sonstigen Platzgebühren;
  • Zuschüsse zu: – Koop-Werbung (Kooperations- oder Gemeinschaftswerbung zwischen Händler und Hersteller, bei der sowohl für das Geschäft des Händlers wie auch für die Produkte des Lieferanten geworben wird), die die effektiven Kosten übersteigen. – Kombi-Anzeigen mehrerer konkurrierender Marken in den Fällen, in denen der Flächenanteil nicht dem Kostenanteil entspricht. - Kundenkatalogen und Prospekten, insbesondere soweit sie die Produktions- und Herstellungskosten übersteigen; - die unentgeltliche Bereitstellung von Arbeitskräften des Lieferanten für die Mitwirkung im Geschäftsbetrieb des Abnehmers, insbesondere im Verkauf oder bei der Inventur, mit Ausnahme von Propagandisten des Lieferanten, die als solche eindeutig gekennzeichnet sind und die ausschließlich Ware dieses Lieferanten anbieten oder verkaufen, – Personal des Lieferanten im Handelsbetrieb, soweit dies für die ordnungsgemäße Produktbetreuung (z. B. Frische-Kontrolle und Gewährleistung) unabweisbar ist.

    3. Sonderprämien Lieferanten verstoßen gegen die guten Sitten, wenn sie die Mitarbeiter ihrer Abnehmer oder diese selbst unsachlich beeinflussen, indem sie Preisausschreiben oder Reisen veranstalten, Gewinne ausspielen oder Prämien oder sonstige geldwerte Vorteile gewähren, um Bestellungen oder eine besondere Behandlung ihrer Erzeugnisse herbeizuführen oder den Verkauf von Erzeugnissen anderer Lieferanten zu unterbinden oder zu beeinträchtigen.

    Wettbewerbswidrig und deshalb unzulässig sind insbesondere das Angebot und die Gewährung von:

  • so genannten 'Topfgeldern' (Prämien für Abverkauf an Endverbraucher) unabhängig davon, ob diese direkt an Verkäufer oder an Abnehmer zur Weiterbildung an Verkäufer entrichtet werden,
  • so genannten Display-Artikeln mit überwiegendem Zweitnutzen, d. h. Gegenständen, die nur dem Scheine nach der vorteilhaften Lieferung oder Darbietung eines Markenartikels dienen, in Wirklichkeit jedoch dem Abnehmer oder seinen Mitarbeitern für den persönlichen Bedarf zugewendet werden.

    4. Mondpreise Von Lieferanten unverbindlich empfohlene Preise für Markenwaren dürfen keine Phantasiegrößen sein, sondern müssen nach Marktbeobachtung tatsächlich erzielte oder voraussichtlich erzielbare, marktgerechte Verbraucherpreise sein.

    5. Delkredere Vergütungen für eine Delkredere-Übernahme dürfen nur gewährt werden, wenn dafür der tatsächliche Vorteil einer zusätzlichen Haftungsgrundlage geboten wird und die Unbedenklichkeitserklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt." Wer von diesen Wettbewerbsregeln betroffen ist, kann hierzu Stellung nehmen und Einwendungen erheben. Die Äußerungen sind bis zum 10. September 2003 an das Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, zu richten.

    Bonn, den 29. Juli 2003 B3 – W – 78/03 Bundeskartellamt, 3. Beschlussabteilung, Wangemann

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