Pharmazeutisches Recht

Berlin: Beitragsordnung der Apothekerkammer

Vom 11. März 2003 (aus ABl. Berlin Nr. 29 vom 13. Juni 2003, Seite 2412)

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Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin hat am 11. März 2003 aufgrund § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 10 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), in Verbindung mit § 5 Abs. 9 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 994), zuletzt geändert am 5. April 2001 (ABl. S. 2111), folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1

Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind alle Angehörigen der Apothekerkammer Berlin. Die Beitragspflicht entsteht mit der Kammerzugehörigkeit und endet mit dieser.

(2) Angefangene Monate werden als volle Monate gerechnet.

(3) Kammerangehörige, die zugleich einer anderen Kammer angehören, sind auch gegenüber der Apothekerkammer Berlin beitragspflichtig.

(4) Nicht beitragspflichtig sind Kammerangehörige, die im Kammerbereich nur vorübergehend nicht länger als vier Wochen einen Wohnsitz nehmen oder nicht länger als einen Monat den Beruf ausüben.

§ 2

Festsetzung der Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Delegiertenversammlung nach der Beschlussfassung über den Kammerhaushalt zu dessen Deckung in einer Beitragsstaffel festgesetzt. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass Kammerangehörige, die eine Erlaubnis zum Betrieb oder eine Genehmigung zur Verwaltung von Apotheken besitzen, nicht mehr als voraussichtlich 85% der gesamten Beiträge aufzubringen haben.

§ 3

Bemessung der Beiträge (1) Die Beitragsfestsetzung der Kammerangehörigen, die eine Erlaubnis zum Betrieb oder eine Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke im Geltungsbereich des Berliner Kammergesetzes besitzen und diese leiten oder nutzen, erfolgt getrennt für – Inhaber/in und Verwalter/in, – Pächter/in, – Verpächter/in nach Umsatzgruppen für die einzelnen Apotheken. Pächter/innen, die eine Apotheke von einem/einer Verpächter/in, der/die nicht Kammerangehörige/r ist, gepachtet haben, werden wie Inhaber/innen zum Kammerbeitrag veranlagt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Beitragsveranlagung der Inhaber/innen, Verwalter/innen, Pächter/innen und Verpächter/innen ist der Gesamtumsatz der Apotheke des Vorjahres, ausschließlich der Mehrwertsteuer. Die erste Umsatzgruppe umfasst einen Jahresumsatz von bis zu 100 000 Euro Für jeden weiteren Jahresumsatz von 25 000 Euro wird fortlaufend eine weitere Umsatzgruppe gebildet. Der Beitragssatz für die erste und die weiteren Umsatzgruppen wird in der Beitragsstaffel festgesetzt.

(3) Alle anderen Kammerangehörigen werden nach den folgenden Gruppen zu festen Beiträgen veranlagt. Die Beitragssätze der Gruppen werden in der Beitragsstaffel festgesetzt. 1. Kammerangehörige, die ihren Beruf selbstständig ausüben und weder Inhaber/in, Verwalter/in, Pächter/in oder Verpächter/in einer Apotheke sind, 2. Kammerangehörige, die in einem Angestelltenverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind und weder Inhaber/in, Verwalter/in, Pächter/in oder Verpächter/in einer Apotheke sind, 3. Kammerangehörige, die als Beamter/Beamtin, Soldat/Soldatin oder Angestellte/r im öffentlichen Dienst oder bei einer anerkannten Religionsgemeinschaft beschäftigt sind und weder Inhaber/in, Verwalter/in, Pächter/in oder Verpächter/in einer Apotheke sind, 4. Kammerangehörige, die nicht berufstätig sind oder den Apothekerberuf nicht ausüben oder ausschließlich außerhalb des Kammerbereiches berufstätig sind, 5. Kammerangehörige, die das 65. Lebensjahr überschritten haben oder Alters-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beziehen und weder selbstständig noch als Verpächter/in den Apothekerberuf ausüben.

(4) Die Zugehörigkeit zu einer Beitragsgruppe beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit eintreten. Im Falle eines Gruppenwechsels innerhalb eines Monats wird der Beitrag der Gruppe erhoben, der der/die Kammerangehörige die meisten Tage angehört hat.

(5) Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Für Zeiträume von weniger als einem Kalenderjahr erfolgt die Berechnung nach Monaten.

§ 4

Mitteilung des Gesamtumsatzes

(1) Apothekenleiter/innen, deren Apotheke im Jahr vor der Beitragsveranlagung 12 Monate bestanden hat, haben der Kammer nach Aufforderung bis 15. Februar eines jeden Kalenderjahres die Höhe des Gesamtumsatzes der Apotheke des Vorjahres ausschließlich der Mehrwertsteuer mitzuteilen. Die Erklärung ist entweder von einem/einer Steuerberater/in zu bestätigen oder es sind alle Umsatzsteuervoranmeldungen beizufügen.

(2) Betreiben mehrere Apotheker/innen gemeinsam eine Apotheke, so geben sie die Umsatzmitteilung gemeinsam ab.

(3) Apothekenleiter/innen von neu errichteten Apotheken teilen der Kammer zur vorläufigen Beitragsfestsetzung einen Monat nach der Eröffnung den Gesamtumsatz mit, den sie voraussichtlich in den ersten 12 Monaten erzielen werden. Hierauf zahlen sie vorläufige Beiträge. Im 13. Monat nach der Eröffnung teilen sie den tatsächlich erzielten Gesamtumsatz der ersten 12 Monate zur endgültigen Beitragsfestsetzung mit. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beiträge für das Gründungsjahr und für das folgende Kalenderjahr richten sich nach dem tatsächlichen Gesamtumsatz der ersten 12 Monate.

(4) Die Beiträge von Apothekenleitern/Apothekenleiterinnen, die als neue Inhaber/innen oder als neue Pächter/innen in den Räumen einer bestehenden oder ehemaligen Apotheke eine Apotheke betreiben, bemessen sich nach der Beitragsveranlagung des Vorgängers/der Vorgängerin, sofern noch keine Einstufung nach § 4 Abs. 1 erfolgen musste.

(5) Wird die Umsatzmitteilung nicht abgegeben oder fehlen die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Nachweise, erfolgt die Veranlagung nach dem Umsatz, der dem Eineinhalbfachen der letzten Beitragsveranlagung entspricht. Für die Berechnung ist der Eingangswert der Umsatzgrupe der letzten Beitragsveranlagung maßgebend.

(6) Apothekenleiter/innen einer neu errichteten Apotheke werden bei Nichtabgabe der Mitteilung des voraussichtlichen Umsatzes mit der Umsatzgruppe veranlagt, die einem Jahresumsatz von 750 000 Euro entspricht.

(7) Der Vorstand kann in den Fällen des Absatzes 5 statt der dort vorgesehenen Berechnung eine Schätzung vornehmen, sofern ein höherer tatsächlicher Gesamtumsatz als errechnet erwartet werden kann. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der Berliner Apotheken und der speziellen Merkmale der betreffenden Apotheke.

§ 5

Fälligkeit der Beiträge

(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind am 30. Juni eines jeden Kalenderjahres fällig.

(2) Beiträge aufgrund von Bescheiden über einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr. Änderungsbescheide und Jahresbescheide, die nach dem 30. Juni erlassen werden, sind einen Monat nach Ergehen des Bescheides fällig.

(3) Die umsatzbezogenen Beiträge nach § 3 Abs. 2 können in Vierteljahresraten bezahlt werden. Die Vierteljahresraten sind jeweils am 15. des ersten Monats eines jeden Quartals fällig.

(4) Die Beitragszahlung soll durch Bankeinzug erfolgen.

§ 6

Verjährung

Beitragsforderungen der Kammer gegenüber den Kammerangehörigen sowie Forderungen des/der Kammerangehörigen auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge verjähren innerhalb von 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. § 228 ff. der Abgabenordnung gelten entsprechend.

§ 7

Beitragsbescheide (1) Jede/r Kammerangehörige erhält einen Beitragsbescheid. Gegen den Beitragsbescheid ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Ein Widerspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht.

(2) Nach Ablauf des Beitragsjahres sind von den Inhabern/ Inhaberinnen, Verwaltern/Verwalterinnen bis zum Erlass eines neuen Beitragsbescheides für das laufende Beitragsjahr quartalsweise Vorauszahlungen in Höhe des Viertels des Beitrages des Vorjahres zu entrichten. Die Fälligkeit richtet sich nach § 5 Abs. 3.

§ 8

Beitragserlasse

(1) Auf Antrag ist der Beitrag zu erlassen, 1. Kammerangehörigen, die ihren Beruf als Angehörige kirchlicher Organisationen ausüben und über kein eigenes Einkommen verfügen, ganz. 2. Kammerangehörigen, die dem gesetzlichen Mutterschutz unterliegen sowie für die Dauer der Elternzeit, wenn der Beruf nicht ausgeübt wird, auf den Beitrag nach § 3 Abs. 3 Nr. 5. 3. Kammerangehörigen, die arbeitslos sind oder Sozialhilfe beziehen, auf den Beitrag nach § 3 Abs. 3 Nr. 5. 4. Kammerangehörigen, die als Angestellte, Beamte/Beamtinnen oder Soldaten/Soldatinnen ein Jahresbruttoeinkommen von weniger als 6000,– Euro erzielt haben, auf die Hälfte des Beitrages der Beitragsgruppe, der sie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 angehören. 5. Kammerangehörigen, die als Angestellte, Beamte/Beamtinnen oder Soldaten/Soldatinnen ein Jahresbruttoeinkommen von weniger als 20 000 Euro erzielt haben, auf 75 % des Beitrages der Beitragsgruppe, der sie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 angehören. 6. Inhabern/Inhaberinnen, Verwaltern/Verwalterinnen, Pächter/Pächterinnen und Verpächter/Verpächterinnen von Apotheken, die im Vorjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 350 000 Euro ausschließlich der Mehrwertsteuer erzielt haben auf 180 Euro.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Fällen den Beitrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(3) Der Antrag auf Beitragserlass ist bis 31. Januar des folgenden Beitragsjahres unter Beifügung der notwendigen Nachweise zu stellen (Ausschlussfrist). Ein sich daraus ergebendes Guthaben wird mit dem nächsten Beitragsbescheid verrechnet.

§ 9

Mahnung, Säumniszuschlag

(1) Leistet der/die Beitragspflichtige bei Fälligkeit nicht, erfolgt nach einer Zahlungserinnerung die Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Leistet der/die Beitragspflichtige innerhalb der gesetzten Frist nicht, erfolgt eine zweite Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen.

(2) Ab der 1. Mahnung und mit jeder weiteren Mahnung werden Säumniszuschläge nach der Gebührenordnung erhoben. (3) Leistet der/die Beitragspflichtige auf die 2. Mahnung nicht, wird die Beitragsforderung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes für das Land Berlin vollstreckt. Die Vollstreckungskosten trägt der/die Beitragsschuldner/in. Sie werden mit der Forderung beigetrieben.

§ 10

Übergangsbestimmungen

Nicht abgeschlossene Beitragsveranlagungen vor Inkrafttreten dieser Beitragsordnung erfolgen nach den Bestimmungen der Beitragsordnung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 1005), geändert am 8. November 2001 (ABl. S. 5631).

§ 11

In-Kraft-Treten Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 4. November 1993 außer Kraft.

Beschlossen: Berlin, 11. März 2003

Norbert Bartetzko, Präsident Annette Dunin von Przychowski, Vizepräsidentin

Genehmigt: Berlin, 15. Mai 2003

Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz

Ausgefertigt: Berlin, 27. Mai 2003

Norbert Bartetzko, Präsident Hendrik Scheer, Vorstandsmitglied

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