Pharmazeutisches Recht

Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz Ų 12. SGB V-ÄndG)

Vom 12. Juni 2003 (aus BGBl. Teil I Nr. 25 vom 17. Juni 2003, Seite 844)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert:

Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: "Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können."

Artikel 1a

Änderung

des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Nach § 17b Abs. 4 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Hat ein Krankenhaus sein Verlangen, das DRG-Vergütungssystem im Jahr 2003 anzuwenden, den anderen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 1. November bis zum 31. Dezember 2002 schriftlich mitgeteilt, wird das Vergütungssystem im Jahr 2003 ebenfalls eingeführt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend."

Artikel 1b

Änderung

des Krankenhausfinanzierungsgesetzes In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) werden nach den Angaben "§ 6 Abs. 3" und "§ 6 Abs. 5" sowie "§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4" eingefügt.

Artikel 1c

Änderung des Beitragssatzsicherungsgesetzes Dem Artikel 5 des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 können die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren, Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen sind, und Krankenhäuser, deren Leistungen insgesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpauschalenkatalog noch nicht sachgerecht vergütet werden können, von der Veränderungsrate von Null vom Hundert auszunehmen: im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle."

Artikel 2

Änderung des Zweiten Gesetzes

über die Krankenversicherung der Landwirte Dem § 65 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können."

Artikel 3

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Artikel 1, Artikel 1b, und Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 12. Juni 2003

Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt

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