Pharmazeutisches Recht

Thüringen: Wahlordnung der Landesapothekerkammer

Wahlordnung der Landesapothekerkammer Thüringen vom 10. Juni 1992

In der Fassung vom 5. 3. 1993, geändert am 20. November 2002, genehmigt durch den Erlass des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 13. 41993 und 14. 4. 2003.

Aufgrund der §§ 1, 14 und 15 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Thüringer Heilberufegesetz) vom 7. 1. 1992 (GVBl. S.3) und des § 8 Abs. 1 Nr.1 der Satzung der Landesapothekerkammer Thüringen in der Fassung vom 3. 2. 1993 beschließt die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Thüringen folgende Wahlordnung:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Die Wahl der Kammerversammlung wird von der Landesapothekerkammer Thüringen vorbereitet und durchgeführt. (2) Die Durchführung der Wahl erfolgt in einem einzigen Wahlkreis. (3) Auf je 25 wahlberechtigte Kammermitglieder ist im Sinne des § 14 (2) des Heilberufegesetzes je 1 Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. Der Vorstand der Landesapothekerkammer stellt fest, wie viele Vertreter des Wahlkreises bei der jeweils anstehenden Wahl zu wählen sind. (4) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit sind gebunden an die Eintragung in ein amtliches Wählerverzeichnis. (5) Eine Eintragung erfolgt nur, wenn zum Zeitpunkt der vorbereiteten und amtlich bekannt gegebenen Auslegung, Verpflichtungen aus der Meldeordnung nachweislich erfüllt sind und ausstehende Verbindlichkeiten aus der Beitragsordnung fristgemäß nachgekommen wurde. (6) Wahlberechtigte haben innerhalb der Auslegefrist ein Widerspruchsrecht gegen das ausgelegte Wählerverzeichnis. Der Widerspruch ist beim Landeswahlausschuss durch persönliche Niederschrift oder eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Er hat keine wahlaufschiebende Wirkung. Über Widersprüche entscheidet der Landeswahlausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

II. Organisation und Vorbereitung der Wahl

§ 2 (1) Der Präsident sichert mindestens 12 Wochen vor Ablauf der Legislaturperiode die amtliche Veröffentlichung des Wahlaufrufes. (2) Der Kammervorstand beruft für das Wahlgebiet auf der Grundlage von Vorschlägen der Kammermitglieder den Landeswahlausschuss. Der Landeswahlausschuss besteht aus einem Landeswahlleiter und zwei Beisitzern. Für die Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu berufen. Der Landeswahlausschuss ist innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung des Wahlaufrufes zu berufen. Der Kammervorstand setzt eine Frist, innerhalb deren die Wahl vorzunehmen ist (Wahlfrist). (3) In den Landeswahlausschuss können nur Mitglieder berufen werden, die zum Wahlzeitpunkt kein Wahlmandat in der Kammer oder deren Ausschüssen ausüben bzw. anstreben. (4) Der Landeswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Leiter und die vorgeschriebene Zahl von Beisitzern anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. (5) Der Landeswahlausschuss gibt den Kammermitgliedern den Wahltag, Name und Anschrift des Wahlleiters sowie Ort und Zeit der Auslegung des Wählerverzeichnisses öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben, bis zu dessen Schließung. (6) Der Landeswahlausschuss legt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Kammermitglieder an (Wählerverzeichnis), in das die wahlberechtigten Kammermitglieder in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen mit Vornamen und Anschrift eingetragen werden. (7) Das Wählerverzeichnis ist innerhalb einer vom Landeswahlausschuss bekannt zugebenden Frist von 14 Arbeitstagen zur Einsicht für die Kammermitglieder auszulegen. (8) Der Landeswahlleiter schließt das Wählerverzeichnis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab und gibt diese Feststellung öffentlich bekannt.

III. Wahlvorschläge

§ 3 (1) Der Landeswahlleiter fordert für die Wahl zur Kammerversammlung acht Wochen vor dem Wahltag öffentlich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist auf ihre Voraussetzungen hin. (2) Jeder Wahlberechtigte kann aus dem amtlichen Wählerverzeichnis unter Angabe von Name, Vorname und Anschrift einen Wahlvorschlag unterbreiten. Dieser ist an den Landeswahlleiter zu senden. Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des Kandidaten beizufügen. (3) Der Landeswahlleiter prüft unverzüglich die eingegangenen Wahlvorschläge und veranlasst die Beseitigung etwaiger Mängel. (4) Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und schließt die Wahlvorschlagsliste 14 Tage vor Wahltermin. (5) Auf Grund der zugelassenen Wahlvorschläge stellt der Landeswahlausschuss den Stimmzettel auf. Die Wahlvorschläge werden nach Losentscheid platziert und enthalten ebenfalls Namen, Vornamen und Anschriften. (6) Nach Schließung der Wahlvorschlagsliste übersendet der Landeswahlleiter an jeden Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Diese bestehen aus: 1. einer Information, in welcher Weise das Wahlrecht ausgeübt werden kann und bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief beim Wahlleiter eingegangen sein muss, 2. Stimmzettel, 3. einem verschließbaren Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettel", 4. ein äußerer Wahlbriefumschlag mit Anschrift des Wahlbüros auf der Vorderseite und Namen des Wahlberechtigten auf der Rückseite, der Wahlbriefumschlag gilt als Wahlausweis.

IV. Wahldurchführung

§ 4 (1) Der Wahlberechtigte kann nur den vom Landeswahlausschuss aufgestellten Stimmzettel verwenden. (2) Der abgegebene Stimmzettel darf insgesamt nicht mehr als sieben Stimmen enthalten. Jeden Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden. (3) Der Stimmzettel ist in dem übersandten Wahlumschlag zu verschließen und in den äußeren Wahlbriefumschlag verschlossen dem Wahlbüro, das vom Landeswahlleiter bestellt wird, zu übersenden. Jeder Wahlumschlag darf nur einen Stimmzettel enthalten. (4) Im Wahlbüro werden die eingegangenen Wahlbriefe gesammelt mit dem Eingangsdatum versehen und ungeöffnet bis zum Ablauf des Wahlzeitraumes unter Verschluss gehalten. (5) Unverzüglich nach Ablauf des Wahlzeitraumes übergibt das Wahlbüro die eingetroffenen äußeren Wahlbriefumschläge zusammen mit den Wählerlisten dem Landeswahlleiter. Dieser überprüft in Gegenwart der Beisitzer des Wahlausschusses in öffentlicher Sitzung die Übereinstimmung des erhaltenen äußeren Briefumschlages mit den Wählerlisten sowie die Unversehrtheit. (6) Danach entnimmt der Landeswahlleiter jedem Wahlbriefumschlag den Inhalt und legt diesen in die Wahlurne. Befinden sich die Inhalte der Wahlbriefumschläge in der Urne, schließt der Landeswahlleiter die Wahl ab.

V. Ermittlung

des Wahlergebnisses § 5 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung werden die Wahlumschläge der Urne entnommen und geöffnet. (2) Die Beisitzer erfassen die abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen in einer Zählliste. Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Landeswahlausschuss. (3) Eine Stimme ist ungültig, wenn: 1. der Stimmzettel oder der Wahlumschlag nicht vom Landeswahlleiter stammen, 2. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, 3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist, 4. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält bzw. unkorrekt ausgefüllt ist. (4) Die Kandidaten gelten in der Reihenfolge ihrer Stimmzahl als gewählt. Bei Stimmengleichheit werden maximal 2 Überhangmandate durch Losentscheid besetzt. Nachwahlen zur Kammerversammlung finden nicht statt. (5) Lehnt ein Gewählter die Annahme seines Wahlmandates ab, so tritt an seine Stelle der stimmenmäßig nächstplatzierte Kandidat.

§ 6

(1) Über die Abstimmung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Landeswahlausschuss zu unterzeichnen ist. (2) Der Niederschrift sind die Wahldokumente beizufügen. (3) Das Ergebnis der Wahl wird durch den Landeswahlleiter dem Kammervorstand bekannt gegeben. (4) Der Landeswahlleiter setzt die Gewählten von ihrer Wahl als Mitglied der Kammerversammlung in Kenntnis und fordert sie auf, sich innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu erklären, wenn sie vom Wahlmandat zurücktreten. (5) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis im Staatsanzeiger für das Land Thüringen bekannt.

VI. Anfechtung des Wahlergebnisses

§ 7 (1) Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl können von wahlberechtigten Apothekern binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Verkündigung des Wahlergebnisses beim Landeswahlausschuss eingebracht werden. (2) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft sowie die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Landeswahlleiters entscheidet auf Einspruch der noch amtierende Kammervorstand. (3) Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens unbeachtet geblieben sind.

VII. Wahl des Kammervorstandes

§ 8 (1) Die Wahl des Kammervorstandes erfolgt auf Vorschlag durch die Mitglieder der Kammerversammlung in geheimer Abstimmung auf der konstituierenden Sitzung. (2) Die Wahl des Präsidenten und des ersten und zweiten Vizepräsidenten erfolgt nacheinander und einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit. (3) Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Als gewählt gelten die 5 Kandidaten mit den meisten Einzelstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 9 Die Wahlakten sind bei der Landesapothekerkammer bis zum Ablauf der Legislaturperiode aufzubewahren.

§ 10

Die Wahlordnung tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

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