BVA-Info

Vermögen bei Arbeitslosenhilfe

Es ist schizophren: Einerseits werden die Bürger in den letzten Jahren verstärkt ermahnt, sich eine private Altersvorsorge aufzubauen. Andererseits wird vielen Empfängern von Arbeitslosenhilfe seit Januar zugemutet, ihre Lebensversicherung zu verkaufen, weil ihr Wert den Vermögensfreibetrag übersteigt. Damit werden diejenigen bestraft, die jahrelang Geld für eine Privatrente beiseite gelegt haben. Kritik kommt inzwischen von allen Seiten, selbst vom grünen Regierungspartner. Auch der BVA hält die Neuregelung für sozial ungerecht und kurzsichtig.

Freibeträge drastisch gekürzt

Seit Anfang des Jahres die ersten Hartz-Gesetze in Kraft getreten sind, gelten radikal reduzierte Freibeträge für das so genannte "Schonvermögen". Für Personen bis 55 Jahren gilt pro Lebensjahr ein Freibetrag von 200 Euro (früher 520 Euro) bis zu einem Höchstsatz von 13000 Euro (früher 33 800 Euro). Der alte Satz von 520 Euro pro Lebensjahr gilt nur noch für über 55-Jährige. Außerdem wurde die alte Regelung aufgehoben, nach der Vermögen für eine "angemessene Altersvorsorge" von der Anrechnung ausgenommen blieb.

Ein Beispiel: Susanne K. ist 50 Jahre alt. Sie darf maximal 10 000 Euro eigenes Vermögen besitzen. Ihre private Lebensversicherung hat aber einen Wert von 16 000 Euro. Um Arbeitslosenhilfe zu beziehen, müsste sie diese Versicherung verkaufen. Glück hätte Frau K. nur dann, wenn der Wertverlust beim Verkauf – d. h. die Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufwert – größer als 10 Prozent wäre. In diesem Fall würde der Versicherungswert nicht auf den Freibetrag angerechnet, so die bisherige Verwaltungspraxis.

Ausnahme Riester-Rente

Anders liegen die Dinge bei Birgit M., die Geld in einem Riester-Vertrag angelegt hat. Dieses Vorsorgekapital wird nicht angetastet, auch wenn es den Freibetrag übersteigt. Vorsicht: Es ist nicht möglich, eine bestehende Lebensversicherung in eine Riester-Rente umzuwandeln, um das Kapital vor der Anrechnung zu schützen.

Schulden tilgen

Verbraucherzentralen raten den Betroffenen: Bevor der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wirf, sollte man mit seinem vorhandenen Vermögen Schulden tilgen, zum Beispiel teure Kredite oder den Dispokredit auf dem Girokonto. Dabei kann sich sogar der Verkauf einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung lohnen. Wer schuldenfrei ist, sollte überlegen, welche Anschaffungen bzw. Investitionen er noch vornehmen kann. Denn auch selbst genutzte Immobilien bleiben unangetastet – und die neue Spülmaschine muss nicht wieder verkauft werden.

Widerspruch einlegen

Sinnvoll ist auch in jedem Fall, Widerspruch beim Arbeitsamt einzulegen, auch wenn dieser keine aufschiebende Wirkung hat. Die Regelung ist noch so sozial unausgewogen, dass Gesetzesänderungen oder eine abweichende Rechtsprechung nicht unwahrscheinlich sind.

BVA-Mitglieder, die von der Neuregelung betroffen sind, können sich bei Fragen an die BVA-Geschäftsstelle wenden.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.