Pharmazeutisches Recht

Sachsen-Anhalt: Fortbildungszertifikat

Richtlinie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenassistenten und Pharmazeutische Assistenten

Auf der Grundlage des § 4 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt vom 25. 11. 1995 und des § 5 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. 11. 2001 hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt am 14 5. 2003 folgende Richtlinie beschlossen:

Präambel

Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung des beruflichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.

§ 1

Zweckbestimmung Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet Apothekerassistenten, Pharmazieingenieuren, pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekenassistenten und pharmazeutischen Assistenten die Möglichkeit, die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.

§ 2

Fortbildungsmaßnahmen (1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Sie müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen mit Lernerfolgskontrolle erbringt der Teilnehmer mündlich oder schriftlich den Nachweis, dass er ausgewählte Fragen zu den Inhalten der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.

§ 3

Fortbildungspunkte (1) Der Fortbildungspunkt (FBP) ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten.

(2) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:

(3) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 2 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.

(4) Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 2 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.

§ 4

Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen (1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Kategorien 1 bis 3 erteilt die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens acht Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig.

(2) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(3) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Apothekerkammern oder Ärztekammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.

§ 5

Fortbildungszertifikat (1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Apothekerassistenten, Pharmazieingenieur, Pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekenassistenten und Pharmazeutischen Assistenten auf Antrag von der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 70 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen werden.

(3) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 wird wie folgt geführt: - in den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen, - in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung, - in den Kategorien 4a und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Publikation - in der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts

§ 6

Übergangsregelungen (1) Eine Übergangsregelung gilt für die Jahre 2003 und 2004. Rückwirkend können Fortbildungsveranstaltungen ab dem 1. 1. 2003, für die Fortbildungspunkte vergeben wurden, anerkannt werden.

(2) Weist ein Antragsteller nach, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung mindestens 35 Fortbildungspunkte erworben hat, kann einmalig ein Antrag auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats gestellt werden. Nach der einmaligen Ausstellung des Zertifikates gilt der Zeitraum von 3 Jahren. Der Antrag kann erstmals am 1. 1. 2004 gestellt werden.

§ 7

Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Magdeburg, den 16.05.2003

gez. G. Haese Präsident

Kategorie/ Fortbildungsmaßnahme/ Bewertung/ Begrenzung

1 Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen (mit aktiver Beteiligung der Teilnehmer)/ 1 FBP einheit pro Fortbildungseinheit/ maximal 8 FBP pro Tag

2 Teilnahme an Kongressen (national oder international)/ 1 FBP pro Fortbildungseinheit/ maximal 8 FBP pro Tag

3 Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion/ 1 FBP pro Fortbildungseinheit

4 a Vorträge bzw. Seminare über eigene Erfahrungen oder nach Literaturstudium bzw. fachliche Moderation */ 5 FBP pro Fortbildungs-einheit/ maximal 30 FBP pro Jahr * bei Wiederholung innerhalb eines Jahres/ 2 FBP pro Fortbildungseinheit

4 b Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut/ 0,5 FBP pro Unterrichtseinheit/ maximal 20 FBP pro Jahr

5 Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse und Neuheiten, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden)/ Ab 1 Druckseite 5 FBP pro Beitrag, Ab 10 Druckseiten 6 FBP pro Beitrag/ maximal 30 FBP pro Jahr

6 Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie, Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten)/ 1 FBP pro Fortbildungseinheit/ maximal 8 FBP pro Jahr

7 Bearbeitung von Lektionen, z. B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle/ 1 FBP pro Fortbildungseinheit

8 Innerbetriebliche Fortbildung 1 FBP pro Fortbildungseinheit/ maximal 10 FBP pro Jahr in den Kategorien 8 und 9

9 Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video/ 1 FBP pro Fortbildungseinheit

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