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Rente: Versorgungswerke geschützt

BONN (im). Der zwangsweisen Eingliederung von Freiberuflern wie Apothekern aber auch den als Angestellten tätigen Pharmazeuten in die gesetzliche Rentenversicherung haben Verfassungsrechtler eine Absage erteilt. Auf einer Veranstaltung zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen am 3. Juni in Berlin führten drei Juristen den Schutz der Versorgungswerke durch das Grundgesetz (GG) an.

Der Bundesgesetzgeber dürfe nicht die Mitglieder der Versorgungswerke in das gesetzliche Rentensystem oder eine Volksversicherung einbeziehen. Die Versorgungswerke und deren Mitglieder seien durch den Artikel 14 (Eigentumsschutz), Artikel 12 (Berufsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 3 (Gleichbehandlung) des Grundgesetzes geschützt, argumentierten Professor Detlef Merten, Professor Hans-Peter Schneider und Professor Rupert Scholz.

Bund nicht zuständig

Auch habe der Bund in diesem Fall keine Kompetenz, da dies Sache des Landesgesetzgebers sei. Die 80 berufsständischen Versorgungswerke – darunter die der Apotheker – beruhen auf Landesgesetzen.

Nach Worten von Professor Detlef Merten wäre die zwangsweise Eingliederung in die Sozialversicherung ein Eingriff in die bürgerliche Freiheit, der in einem freiheitlichen Verfassungsstaat legitimiert werden müsse.

Die Einbeziehung der selbstständigen aber auch der angestellten Apotheker und Apothekerinnen in die allgemeine Sozialversicherung stünde nicht nur im Gegensatz zur Freiheit, Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Freien Berufe, sondern würde auch an den Verfassungsvoraussetzungen der Geeignetheit und an deren Erforderlichkeit scheitern.

Eigentumsgarantie gilt

Darüber hinaus führte der Verfassungsrechtler grundrechtliche und rechtsstaatliche Bedenken an. Eine kaum zu überwindende Hürde sei die Eigentumsgarantie (Artikel 14 GG), entschädigungslose Enteignungen seien verfassungswidrig. Das gelte für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Forderungen und Anwartschaften.

Der Schutz beziehe sich auch auf den Schuldner, dieser dürfe grundsätzlich nicht gegen den Willen des Gläubigers gewechselt werden. Hinzu komme der rechtsstaatliche Vertrauensschutz. Dispositionen der Bürger aufgrund einer früheren Rechtslage seien grundsätzlich schützenswert, wenn ihre Wirkungen in die Zukunft reichten.

Friedensgrenze erhalten

Professor Rupert Scholz sah keinen Grund zur Änderung der "Friedensgrenze" zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungswerken, welche erst 1995 zuletzt modifiziert worden sei. Die geltende Gesetzgebung sei sach- und systemgerecht. Rechtlich wie tatsächlich gelte für die Versorgungswerke die Garantie des ewigen Zugangs, der nur gewährleistet sei, wenn auch die als Angestellte tätigen Freiberufler in die Versorgungswerke einbezogen blieben.

Das Streichen des Befreiungsrechts für die Angestellten wäre gleichbedeutend mit dem Ausschluss der Betroffenen aus den Versorgungswerken, so Professor Hans-Peter Schneider.

Da durch das offene Deckungsplan-Verfahren der künftige Neuzugang eingerechnet sei, würden das Fehlen fast des gesamten Neuzugangs sowie die wesentliche Erhöhung des Zugangsalters zu schwerwiegenden Unterdeckungen führen, die nur durch große Leistungssenkungen oder Beitragserhöhungen auszugleichen seien. Dagegen wäre die finanzielle Entlastung der Rentenversicherung nahezu bedeutungslos.

Der zwangsweisen Eingliederung von Freiberuflern wie Apothekern aber auch den als Angestellten tätigen Pharmazeuten in die gesetzliche Rentenversicherung haben Verfassungsrechtler eine Absage erteilt. Auf einer Veranstaltung zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen am 3. Juni in Berlin führten drei Juristen den Schutz der Versorgungswerke durch das Grundgesetz (GG) an.

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