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Kassenabschlag: Aus fünf Prozent werden zwei Euro

BERLIN (ks). In dieser Woche soll sich die Formulierungshilfe zum Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetz (GMG) aus dem Bundesgesundheitsministerium zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen wandeln. Schon die in der vergangenen Woche veröffentlichte Version hatte einige Umstellungen zum Vorentwurf zu bieten, so etwa den unbeschränkten Apotheken-Mehrbesitz und die Einführung eines fixen Zuschlags für Apotheker in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Ebenfalls gestrichen wird der fünfprozentige Kassenrabatt der Apotheken. Er soll einem Abschlag von zwei Euro pro Packung weichen.

Künftig sollen Apotheken keine prozentualen Rabatte mehr an die gesetzlichen Krankenkassen zu leisten haben. Nicht nur die Staffelregelungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes sollen aufgehoben werden, sondern auch der altbekannte Fünfprozent-Rabatt. Statt dessen ist ein genereller Abschlag von zwei Euro pro Packung geplant, den die Kassen von den Apotheken erhalten.

Der fünfprozentige Rabatt gilt allerdings übergangsweise noch für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel (deren Preise künftig nicht mehr der AMPreisV unterliegen). Allerdings nur so lange, bis Krankenkassen und Apothekerverbände auf Landesebene Arzneilieferungsverträge abgeschlossen haben, die auch für diese Präparate – soweit verordnungsfähig – die maßgeblichen Arzneimittelabgabepreise beinhalten.

In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es zu dem neu gefassten § 130 SGB V: "Das Volumen des Abschlags entspricht rund einer Mrd. Euro und damit dem Volumen des Abschlags für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahre 2002".

Voraussetzungen für den Mehrbesitz

Hinsichtlich der Aufhebung des Mehrbesitzverbots sieht der nunmehr vorliegende GMG-Entwurf vor allem Änderungen im Apothekengesetz (ApoG) vor. Auch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) enthält einige entsprechende Umstellungen.

Dem § 2 ApoG, der die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Apotheke regelt, werden zwei neue Absätze angefügt. Danach ist dem Betreiber die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken zu erteilen, wenn er für jede einzelne Apotheke die allgemeinen Voraussetzungen – die auch schon heute gelten – erfüllt.

Darüber hinaus muss der Betreiber eine der Apotheken (Hauptapotheke) persönlich führen. Für die weiteren Nebenapotheken muss er schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der die Verpflichtungen eines Apothekenleiters zu erfüllen hat.

Umstellungen beim Versand – doch ohne inhaltliche Änderungen

Näheres zum Versandhandel wird nach dem letzten GMG-Entwurf nicht mehr in der ApBetrO sondern im ApoG geregelt. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Versand sind in einem neuen § 11a ApoG geregelt – inhaltlich findet sich hier allerdings nichts Neues im Vergleich zur Regelung des Vorentwurfs.

Die Regelung der Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel in der AMPreisV ist in der GMG-Formulierungshilfe denkbar knapp gehalten. Wo sich zuvor Preisspannen mit prozentualen Abschlägen fanden, heißt es nunmehr lediglich: "Der Festzuschlag ist 7,30 Euro zuzüglich drei vom Hundert".

Spätestens bis zum 18. Juni wird sich zeigen, ob die Fraktionen von SPD und Grüne noch weitere Detailänderungen vornehmen werden. Denn dann steht bereits die erste Lesung im Bundestag an.

In dieser Woche soll sich die Formulierungshilfe zum Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetz (GMG) aus dem Bundesgesundheitsministerium zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen wandeln. Schon die in der vergangenen Woche veröffentlichte Version hatte einige Umstellungen zum Vorentwurf zu bieten, so etwa den unbeschränkten Apotheken-Mehrbesitz und die Einführung eines fixen Zuschlags für Apotheker in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Ebenfalls gestrichen wird der fünfprozentige Kassenrabatt der Apotheken. Er soll einem Abschlag von zwei Euro pro Packung weichen.

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