Pharmazeutisches Recht

Hamburg: Prüfungsordnung für PKA

Änderung der Prüfungsordnung für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 12. Februar 2003

Die Prüfungsordnung für pharmazeutisch-kaufmännische angestellte vom 24. Juni 1993, genehmigt durch die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg am 22. September 1993, wird gemäß Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 12. Februar 2003 geändert.

§ 10 Absatz 3 Buchstabe a letzter Spiegelstrich und Buchstabe b vorletzter Spiegelstrich erhalten folgenden Wortlaut:

"Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ersthelferkurs gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Der Erwerb der Bescheinigung darf nicht länger als ein Kalenderjahr zurückliegen."

Die Änderung wurde durch die Behörde für Bildung und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg als der zuständigen obersten Landesbehörde gemäß § 41 Satz 5 Berufsbildungsgesetz am 10. März 2003 genehmigt.

Die Änderung der Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Rundschreiben der Apothekerkammer Hamburg in Kraft."

Ausgefertigt, Hamburg, den 18. März 2003 Dr. H.-J. Gelberg Präsident der Apothekerkammer Hamburg

Fußnote

*) Die Änderung der Prüfungsordnung für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte wurde im Rundschreiben III/2003 vom 27. März 2003 veröffentlicht und trat folglich am 28. März 2003 in Kraft

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