Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland: Therapeutische Bewegungsgeräte

Bekanntmachung der Spitzenverbände der Krankenkassen über die beabsichtigte Fortschreibung der Produktgruppe 32 "Therapeutische Bewegungsgeräte" des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 19. März 2003 (aus BAnz. Nr. 64 vom 2. April 2003, S. 6217)

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, – der AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg, – der BKK Bundesverband, Essen, – der IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach, – die See-Krankenkasse, Hamburg, – der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel, – die Bundesknappschaft, Bochum, – der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, – der AEV – Arbeiter Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, erstellen nach § 128 SGB V gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfassten Hilfsmittel aufgeführt werden.

Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in 33 Produktgruppen, darunter auch die Produktgruppe 32 "Therapeutische Bewegungsgeräte". Die Produktgruppen werden sukzessive erstellt und bedarfsweise fortgeschrieben, in einem förmlichen Verfahren beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Vor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses ist den Spitzenorganisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen beabsichtigen, die Produktgruppe 32 "Therapeutische Bewegungsgeräte" zu ändern. Es ist vorgesehen, die Produktgruppen 32.02.01. Fremdkraftbetriebene Sprunggelenkbewegungsschienen, 32.04.01. Fremdkraftbetriebene Kniebewegungsschienen, 32.05.01. Fremdkraftbetriebene Hüftbewegungsschienen, 32.08.01. Fremdkraftbetriebene Ellenbogenbewegungsschienen und 32.09.01. Fremdkraftbetriebene Schulterbewegungsschienen aus dem Hilfsmittelverzeichnis herauszunehmen, da der therapeutische Nutzen der Anwendung von CPM-Bewegungsschienen im häuslichen Bereich unter den Voraussetzungen evidenzbasierter medizinischer Erkenntnisse nicht gesichert ist.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Spitzenorganisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller im Rahmen der Anhörung nach § 128 SGB V um Stellungnahme gebeten.

Soweit weitere Personen/Institutionen eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen abgeben möchten, ist dies gegenüber dem im Bereich Hilfsmittel für die Spitzenverbände der Krankenkassen federführenden IKK-Bundesverband Friedrich-Ebert-Straße (TechnologiePark) 51429 Bergisch Gladbach Telefax (0 22 04) 44-2 00 E-Mail: janette.trapphagen@bv.ikk.de möglich.

Die Stellungnahmen, die bis zum 20. Juni 2003 schriftlich einzureichen sind, können auch gegenüber allen Spitzenverbänden der Krankenkassen abgegeben werden. Werden die Stellungnahmen dem IKK-Bundesverband zugeleitet, wird dieser die anderen Spitzenverbände der Krankenkassen zwecks weiterer Beratung über den Inhalt informieren.

Bergisch Gladbach, den 19. März 2003

IKK-Bundesverband – Vorstand des IKK-Bundesverbandes – Gernot Kiefer

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