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Nordrhein: Unmut wegen Zuck-Verfassungsbeschwerde

DÜSSELDORF (im). Nordrheinische Kollegen halten die Verfassungsbeschwerde von fast 5000 Apothekern gegen das Beitragssatzsicherungsgesetz, die Professor Rüdiger Zuck einreichte, für so wichtig für den Berufsstand, dass die Kosten ihrer Ansicht nach dafür besser verteilt werden sollten.

Nach kontroverser Diskussion fassten die LeiterInnen auf der Mitgliederversammlung des Apothekerverbands Nordrhein am 9. April in Düsseldorf einstimmig eine Resolution, die die Rückerstattung eines Teils der Aufwendung an die beteiligten Pharmazeuten vorsieht. In Nordrhein hatten sich nach Schätzung des Verbands 400 Pharmazeuten an der Verfassungsbeschwerde mit je 500 Euro beteiligt.

Ziel: "Angemessenes Honorar"

In der Resolution wird der Deutsche Apothekerverband aufgefordert, mit und für Professor Zuck ein angemessenes Honorar zu vereinbaren und dafür zu sorgen, dass der überschießende Betrag anteilig an diejenigen, die sich seinerzeit an der Verfassungsbeschwerde beteiligten, zurückerstattet wird. Argumentiert wurde unter anderem damit, dass der gesamte Berufsstand bei dieser Existenzfrage die Kosten der Tätigkeit von Zuck tragen solle.

So hatte zum Beispiel Dr. Markus Reiz von der Region Bonn-Rhein-Sieg den Vorstand des Apothekerverbands Nordrhein gebeten, sich in dieser Frage beim Deutschen Apothekerverband in Berlin einzusetzen, was Vorstands-Chef Preis zusagte. Allerdings gab es auch Gegenstimmen, die auf die Freiwilligkeit der Beteiligung an der Aktion hinwiesen, bei der einzelne Apotheker ihr Anliegen über den Verfassungsrechtler vertreten ließen.

Kammer zahlt nicht

Abgelehnt wurde dagegen ein Beschluss, der den Verband zur Bereitstellung von 30 000 Euro verpflichtet hätte, welche an diejenigen, die sich an der Verfassungsbeschwerde beteiligten, als entsprechender Anteil ausgezahlt worden wäre. Hier sollte zugleich die Apothekerkammer zu einem Anteil von 30 000 Euro verpflichtet werden. Vorsorglich lehnte deren Geschäftsführer Dr. Franz-Josef Schulte-Löbbert, der als Gast anwesend war, dieses Anliegen in der Diskussion ab. Das Heilberufsgesetz verbiete der Kammer solche Rückerstattungen, sagte Schulte-Löbbert.

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