Pharmazeutisches Recht

Baden-Württemberg: Heilberufsrechtliche Vorschriften

Gesetz zur Änderung heilberufsrechtlicher Vorschriften Vom 25. Februar 2003 (aus GBl. BW Nr. 3 vom 5. März 2003, Seite 119 Ų 120)

Der Landtag hat am 19. Februar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1: Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (BGl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Euroumstellungsgesetzes Baden-Württemberg vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt: "Bei der Aufgabenerfüllung sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten."

2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: "Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene ärztliche oder zahnärztliche praktische Berufserfahrung, Zusatzausbildung und Weiterbildung angerechnet werden kann. Die Entscheidung ist innerhalb von vier Monaten zu treffen, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen." b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt: "(5) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums absolvierte ärztliche oder zahnärztliche Weiterbildung, die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt wurde, angerechnet werden kann. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten zu treffen, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

3. In § 38 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "sind" die Worte "nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.

4. § 66 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Der Verurteilte oder der Vorstand der Kammer kann die Wiederaufnahme eines durch endgültige Entscheidung (§ 61 Abs. 2) abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 359 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung beantragen."

5. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "In dem Antrag sind der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel anzugeben."

Artikel 2: Änderung des Gesetzes zur Ausführung der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Das Gesetz zur Ausführung der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom 9. April 1990 (GBl. S. 123), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (GBl. 1994 S. 1), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort "zweijährigen" durch das Wort "dreijährigen" ersetzt und folgender Satz angefügt: "Die Ausbildung ist angemessen zu vergüten." b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort "kassenarztrechtlich" durch das Wort "vertragsarztrechtlich" ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 Anrechnung sonstiger Ausbildungszeiten Eine Ausbildung, die den Anforderungen des § 1 entspricht, kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Praktikum oder einer ärztlichen Weiterbildung im Sinne des Heilberufe-Kammergesetzes abgeleistet werden."

3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "60" durch die Zahl "50" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "der Richtlinie 86/457/EWG vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl. EG Nr. L 267 S. 26)" durch die Angabe "des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1)" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 86/457/EWG" durch die Angabe "Artikel 31 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 93/16/EWG" ersetzt.

Artikel 3: In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 ist auf spezifische Ausbildungen in der Allgemeinmedizin anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Stuttgart, den 25. Februar 2003 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Teufel Dr. Döring, Dr. Schäuble, Werwigk-Hertneck, Stächele, Müller, Dr. Palmer, Prof. Dr. Frankenberg, Stratthaus, Dr. Repnik, Köberle, Dr. Mehrländer

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