Pharmazeutisches Recht

Europäisches Arzneibuch

Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch*), 4. Ausgabe, 4. Nachtrag Vom 25. März 2003 (aus BAnz. Nr. 62 vom 29. März 2003, Seite 5897)

Die Europäische Arzneibuch-Kommission hat am 19. März 2002 beschlossen, dem Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates den 1. April 2003 als Termin für die Übernahme des 4. Nachtrags zur 4. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs (Englisch: "European Pharmacopoeia – Supplement 4.4", Französisch: "Pharmacopeé europeénne – Addendum 4.4") in den Vertragsstaaten zu empfehlen.

Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates hat am 20. März 2002 mit der Resolution AP-CSP (02) 1 den 1. April 2003 als Termin für die Übernahme des 4. Nachtrags zur 4. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des oben genannten Übereinkommens festgelegt.

Es ist vorgesehen, den 4. Nachtrag zur 4. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen. Die neuen, revidierten oder korrigierten Monografien und anderen Texte des 4. Nachtrags zur 4. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. April 2003 vorläufig anwendbar.

Bonn, den 25. März 2003 113-5031-11 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Im Auftrag Dr. Gert Schorn

*) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zum Europäischen Arzneibuch, 4. Ausgabe, 3. Nachtrag, und zum Europäischen Arzneibuch, 4. Ausgabe, Amtliche deutsche Ausgabe vom 12. Dezember 2002 (BAnz. S. 26 500).

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.