DAZ aktuell

Bundesversicherungsamt: Kassen sollen Kosten korrekt erstatten

BONN (im). Beziehen Patienten Arzneimittel aus dem europäischen Ausland, dürfen ihnen gesetzliche Krankenkassen (GKV) die Kosten nur unter Beachtung der vorgesehenen Selbstbehalte sowie des Apothekenrabatts erstatten. Das Bundesversicherungsamt in Bonn hat erneut darauf hingewiesen, dass die Kostenerstattung für selbst beschaffte Medikamente aus anderen Staaten der Europäischen Union in voller Höhe - also ohne Abzüge für Apothekenrabatt und Zuzahlung - nicht dem geltenden Recht entspricht.

Das Bundesversicherungsamt (BVA), das die Aufsicht über bundesweit agierende Krankenkassen führt, hat diejenigen Kassen, die in voller Höhe die Arzneikosten übernahmen, auf die Unzulässigkeit hingewiesen. Die Bundesoberbehörde beschreibt in ihrem jüngsten Tätigkeitsbericht, der in der vergangenen Woche veröffentlicht wurde, darüber hinaus ausführlich das Procedere, wenn ein deutscher GKV-Versicherter unverzüglich medizinische Leistungen im Ausland in Anspruch nehmen musste. Trat der Kranke dabei wie ein Privatpatient in Vorleistung, weil die Behandlungen nicht (wie im zwischenstaatlichen Recht vorgesehen) über den ausländischen Versicherungsträger erbracht wurden, werden ihm die Kosten auf Antrag nach Maßgabe der entsprechenden Verordnung ((EWG) 574/72, Artikel 34) erstattet. In der Regel erhalte der Patient von seiner deutschen Kasse nur den Teil zurück, den der ausländische Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Sätzen zu übernehmen gehabt hätte. Bei Beträgen bis 1000 Euro könne die Rückzahlungssumme auch auf Basis der für die deutsche Kasse geltenden erstattungsfähigen Leistungen berechnet werden.

Was übernommen wird

Der Anspruch auf Erstattung sei der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den die Kasse für entsprechende Leistungen im Inland übernehmen müsste, heißt es im Bericht des BVA weiter. Eine Kasse müsse daher zuerst prüfen, ob ein im Ausland bezogenes Arzneimittel in Deutschland verordnungs- und erstattungsfähig sei und anschließend den Selbstbehalt des Patienten sowie den Apothekenrabatt abziehen. Der Erstattungsbetrag dürfe auf keinen Fall über den tatsächlich entstandenen Kosten liegen, hebt die Bundesoberbehörde hervor.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.