Kommentar

Kleine, feine Änderung?

Die endgültige Fassung des Entwurfs zum "Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung", wie das Gesundheitsreformgesetz quasi über Nacht sinnigerweise umgetauft wurde, liegt nun vor. Für Apotheken ist der Entwurf so geblieben, wie er bisher bekannt geworden war. Kurz zusammengefasst bedeutet dies also im Wesentlichen Versandhandel, Mehrbesitz, Kombimodell bei der Arzneimittelpreisverordnung, Preisfreigabe für OTC-Arzneimittel.

Einen kleinen, aber wie ich meine, feinen Unterschied zum Formulierungsentwurf gibt es aber dennoch: So können Apotheken an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen beteiligt werden. In Verträgen sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. Außerdem kann, wie es in der endgültigen Fassung des Gesetzentwurfes heißt, in Verträgen das Nähere über Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung für die an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten auch abweichend von Vorschriften des Sozialgesetzbuches vereinbart werden.

Das liest sich zunächst vernünftig und es stellt eine Verbesserung im Vergleich mit dem ersten Entwurf dar. Denn damals war noch die Rede davon, dass in den Fällen, in denen eine Apotheke in die integrierte Versorgung eingebunden wird, auch Preise abweichend von der Arzneimittelpreisverordnung vereinbart werden dürften. Die Gesetzesmacher scheinen also ein Einsehen gehabt zu haben, dass noch niedrigere Preise nicht machbar seien. Aber hatten sie das wirklich? Liest man nämlich die Begründung zum Gesetzentwurf, kommen einen Zweifel. Dort heißt es wörtlich: "Apotheken können an vertraglich vereinbarten besonderen Versorgungsformen beteiligt werden. Die Angebote sind auszuschreiben. Im Rahmen von Ausschreibungen können die Krankenkassen in diesen Fällen die Höhe der Krankenkassenrabatte abweichend von der Arzneimittelpreisverordnung vereinbaren."

Also doch zu früh gefreut. Die Preise bleiben zwar gleich, aber die Rabatte sollen sich ändern. Das heißt im Klartext: wenn Apotheken an der integrierten Versorgung teilnehmen wollen, werden sie wohl den Krankenkassen einen höheren Rabatt als die zwei Euro geben müssen. Da auch Versandapotheken in die integrierte Versorgung einbezogen werden können, dürfte es letztendlich doch darauf hinauslaufen, dass diese über die Menge und bessere Rabatte bei der integrierten Versorgung bevorzugt werden. Werden wir veralbert?

Peter Ditzel

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