GKV-Modernisierungsgesetz: AMpreisV gilt auch in der integrierten Versorgung

Berlin (ks). Der Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG), wie es am 9. September in den Bundestag eingebracht wurde, ist kurzfristig in einem apothekenrelevanten Punkt geändert worden: Wenn sich Apotheken künftig vertraglich an integrierten Versorgungsformen beteiligen, gilt weiterhin die Arzneimittelpreisverordnung (AMpreisV). Zunächst war vorgesehen, dass in diesen Fällen abweichende Preisvereinbarungen getroffen werden können.

§ 129 des Sozialgesetzbuchs, 5. Buch, (SGB V) regelt den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung. Die anstehende Gesundheitsreform sieht hier einige Änderungen vor. Diese betreffen zum einen Neuerungen bei der Abgabe von wirkstoffgleichen Arzneimitteln und Import-Arzneimitteln, über die in der DAZ bereits berichtet wurde.

Weiterhin erhält § 129 zwei neue Absätze: Absatz 5a regelt, dass für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zulasten der GKV abgegeben werden, auch künftig ein einheitlicher Abgabepreis gilt. Absatz 5a trifft Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise sich Apotheken an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen - insbesondere der integrierten Versorgung - beteiligen können.

Bestimmte Vereinbarungen auch abweichend vom SGB V

Auch in den vorangegangenen Arbeitsentwürfen zum neuen GMG war vorgesehen, dass sich Apotheken an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen beteiligen können. Voraussetzung ist, dass die Angebote öffentlich ausgeschrieben werden, um eine Gleichbehandlung der Apotheken bei dem Abschluss von Einzelverträgen zu gewährleisten. Insoweit hat sich im Gesetzentwurf nichts verändert. Allerdings sollte es ursprünglich möglich werden, in den Verträgen den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis abweichend von der Arzneimittelpreisverordnung zu vereinbaren. Diese Bestimmung ist nun nicht mehr im Gesetzestext zu finden.

Das bedeutet, dass Arzneimittelpreise in der integrierten Versorgung nicht einzelvertraglich festgelegt werden können. Stattdessen heißt es in § 129 Abs. 5b S. 3 SGB V nunmehr, dass in den Einzelverträgen "das Nähere über Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung für die an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches (Anm. d. Red.: des SGB V) vereinbart werden kann".

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird genauer erläutert, wie dies zu verstehen ist: So können zur Verbesserung der Qualität beispielsweise Vereinbarungen zur pharmazeutischen Betreuung durch Vertrags- insbesondere Hausapotheken getroffen werden. Um die Struktur der Arzneimittelversorgung zu verbessern können etwa Regelungen zur Auswahl preisgünstiger, vergleichbarer Arzneimittel aufgrund ärztlicher Verordnung - auch aufgrund einer Dauerverordnung - vereinbart werden. Darüber hinaus können Apotheken und Versandapotheken künftig Vertragspartner von Krankenkassen bei Vereinbarungen über die Weiterentwicklung in der integrierten Versorgung sein.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.