Versand und Mehrbesitz aus staatsrechtlicher Sicht: Gesundheitsreform geht auf K

Berlin (ks). Eine Gesundheitsreform nach dem Entwurf des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes (GMG) wird das Apothekenrecht in vielfach nachteiliger Weise umstülpen. Diesen Standpunkt vertritt Prof. Dr. Christian Starck, der an der Universität Göttingen öffentliches Recht lehrt. Die Zulassung des Mehrbesitzes - im GMG noch unbeschränkt vorgesehen - werde zwangsläufig auch zum Fall des Fremdbesitzverbots und die Einführung des Versandhandels zu einer "massiven Konzentration im Apothekenwesen" führen, so Starck.

Starcks Standpunkt zu den apothekenrelevanten Vorschriften des GMG veröffentlichte die Frankfurter Allgemeine Zeitung in ihrer Ausgabe vom 20. August. Der Jurist erläutert dort, welche Folgen die Öffnung zum Mehrbesitz für Apotheken haben wird: Würde das bisher gesetzlich festgelegte Berufsbild des "Apothekers in seiner Apotheke" aufgegeben, so wäre dies auch das Ende des Fremdbesitzverbots. Denn eben die Zusammenfassung von wirtschaftlichem und pharmazeutischem Sektor in der Hand eines Apothekers habe es bislang wirksam verhindert, dass der Apothekenbesitz berufsfremden Personen oder Handelsgesellschaften zugefallen sei, so Starck.

Wenn nun der GMG-Entwurf (ebenso wie der erste Gesetzentwurf auf Grundlage der Konsensverhandlungen - Anm. d. Red.) ausdrücklich erkläre, den Fremdbesitz verhindern zu wollen, so werde dies "ohne Kenntnis der verfassungsrechtlichen Konsequenzen" behauptet: Sobald der angestellte Apotheker mit voller pharmazeutischer Verantwortung in einer Filialapotheke eingeführt wird, wird auch der Fremdbesitz zugelassen werden müssen. Jeder am Apothekenbesitz Interessierte könne sich diesen aufgrund der grundgesetzlich verbürgten Berufsfreiheit, die auch für Handelsgesellschaften gilt, vor dem Bundesverfassungsgericht erstreiten, so der Staatsrechtler.

Auch Unternehmen, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bereits Apothekenketten betreiben, könnten aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit in Deutschland bestehende Apotheken übernehmen oder neue gründen. Der mittelständische Beruf des selbstständigen Apothekers werde erheblich dezimiert, da die Übernahme von aus Altersgründen frei werdenden Apotheken durch junge Apotheker kaum mehr möglich sein werde, erläutert Starck: Die Konkurrenz von Übernahmeangeboten in- und ausländischer Unternehmen sei zu groß.

Versand erfordert großen und teuren Überwachungsapparat

Auch in der Zulassung des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln sieht der Göttinger Staatsrechtslehrer Gefahren: Soll der Verbraucher tatsächlich ausreichend geschützt werden, der Versandhandel also kontrolliert und qualitätsgesichert ablaufen, so erfordert dies einen gewaltigen behördlichen Überwachungsapparat. Die USA und die Schweiz taugten nicht als Vorbilder für Deutschland, da diese abgeschirmte Märkte seien, die einen Versand aus dem Ausland verböten. Das ist dem EU-Mitgliedstaat Deutschland nicht möglich. Da in anderen EU-Staaten zum Teil Arzneimittel zugelassen sind, die keine deutsche Zulassung besitzen, muss die Überwachung noch weiter gesteigert werden. Auf eine Kontrolle der apothekerlichen Selbstverwaltung kann dann nicht mehr gezählt werden. Bislang entlasten die durch Mitgliedsbeiträge finanzierten Kammern die staatliche Gesundheitsverwaltung. Sobald jedoch der Fremdbesitz Fuß fasst, greife diese Selbstverwaltung nicht mehr, so Starck. Denn die Kammermitgliedschaft des Apothekenleiters sei keine Grundlage für Maßnahmen der Kammern, die auch den Apothekenbesitz berührten.

Ungleiche Preise führen zu Konzentration auf Versandapotheken

Das Ziel der Bundesregierung, mit dem Versandhandel auch Kosten zu senken, wurde im GMG mit der Ermöglichung freier Preisvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Versandapotheken verfolgt - eine Maßnahme, so Starck, die zu einer massiven Konzentration im Apothekenwesen führen würde. Viele Apotheken müssten schließen, da sie von ihrer privat versicherten Kundschaft und dem Verkauf rezeptfreier Arzneimittel ökonomisch nicht mehr existieren könnten. Diese gesetzlich initiierten unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für öffentliche und Versandapotheken stellen Starck zufolge einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, Artikel 3 Grundgesetz, dar.

Starcks Fazit: Kostenminderung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist notwendig. Doch sie muss fair realisiert werden. Rechtliche Regelungen zu den Preisspannen für pharmazeutische Hersteller, Großhändler und Apotheker müssten gleich sein, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Ebenso müssten Abschläge zu Gunsten der gesetzlichen Kassen wie bisher für alle gleich geregelt werden.

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