Impfstoffversand an Ärzte: Bundesverfassungsgericht lockert Versandhandelsverbo

(cr) Das gesetzliche Verbot, Impfstoffe an Ärzte zu versenden und hierfür zu werben, verletzt die Apotheker in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss festgestellt. Der seit 1994 verbotene Versandhandel mit Impfstoffen ist damit gegenüber Ärzten wieder erlaubt.

(Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2003, Az.: 1 BvR 1972/00 und 1 BvR 70/01)

Mit seiner Entscheidung gaben die Karlsruher Richter zwei Apothekern Recht, die mit dem Versandhandel von Impfstoffen in der Vergangenheit Millionenumsätze erzielt hatten und durch das apotheken- und arzneimittelrechtliche Versandhandelsverbot ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt sahen. Sowohl vor dem Bundesgerichtshof als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht waren sie zuvor mit ihren Klagen gegen die Versendungsverbote erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht folgte nunmehr ihren rechtlichen Einwänden und hob die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Urteile auf. Nach Auffassung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts unter ihrer Berichterstatterin Jaeger lässt sich das Versendungsverbot bei Impfstoffen an Ärzte nicht mit "Gemeinwohlbelangen des Gesundheitsschutzes" rechtfertigen.

Kein weiterreichendes Transportrisiko

Soweit in der Vergangenheit u.a. vom Bundesverwaltungsgericht das Verbot des Impfstoffversandes mit Transportrisiken begründet wurde, widersprechen nach Auffassung der Karlsruher Richter die sonstigen gesetzlichen Regelungen zum Arzneimittelvertrieb der Maßgeblichkeit einer solchen Annahme. Der Versand zwischen Apotheker und Arzt sei nämlich nicht risikoreicher als der – unstreitig legale – Versand zwischen Großhandel und Apotheker oder zwischen Großhandel und Arzt. Soweit nach § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) auf der letzten Handelsstufe zwischen Apotheker und Endverbraucher "seit 1987 die Arzneimittelabgabe in den Apothekenbetriebsräumen den Vorrang genieße und der Versand grundsätzlich untersagt sei", diene dieses Verbot nicht der Vermeidung von Transportrisiken, sondern der Vermeidung solcher Risiken, die mit der Ver- und Anwendung des Arzneimittels durch den Endverbraucher zusammenhängen. Im Übrigen sei die Arzneimittelsicherheit dann, wenn ein Laie (z. B. Patient oder Beauftragter des Arztes) den Impfstoff in der Apotheke abhole, weniger gewährleistet als bei einer professionellen Lieferung durch die Apotheke, die selbst einen Boten oder ein spezialisiertes Transportunternehmen einsetze.

Beratungspflichten rechtfertigen kein Versandverbot für Impfstoffe

Auch die Berufung auf die Beratungs- und Informationsaufgaben des Apothekers, die ihm in § 20 ApBetrO zugewiesen werden, können nach dem Beschluss das Versandverbot für Impfstoffe nicht rechtfertigen. Zwar spielten diese Aufgaben und Pflichten, wie es in dem Beschluss heißt, "eine nicht unwichtige gesetzliche Vorkehrung im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung". Jedoch sei der Beratungsbedarf nach Abnehmer (Arzt/Patient) und Arzneimittel (freiverkäuflich, apothekenpflichtig, verschreibungspflichtig) durchaus unterschiedlich. Bestelle z.B. ein Arzt Arzneimittel oder Impfstoffe für seinen Praxisbedarf, könne eine pharmazeutische Beratung im Zusammenhang mit der Arzneimittelsicherheit kaum stattfinden, da sich die Wirksamkeit für einen bestimmten Krankheitsfall der Beobachtung des Apothekers entziehe. Und schließlich: Da die Apothekenbetriebsordnung die Aushändigung von Arzneimitteln nicht davon abhängig mache, dass vor ihrer Anwendung nur der Patient selbst oder der Arzt persönlich das Medikament abhole, vermindere der Versand die Chance pharmazeutischer Beratung nicht.

Keine Wettbewerbsverzerrung

Kühl weist das Bundesverfassungsgericht auch das Argument des Bundesverwaltungsgericht zurück, dass der Versandhandel mit Arzneimitteln geeignet sei, durch Wettbewerbsverzerrung die ausreichende Apothekendichte zu gefährden. Solange die Zahl die Verordnungen bei Impfstoffen nämlich bei weniger als 0,1 % und ihr Umsatzanteil unter 0,2 % liege, sei nicht ersichtlich, inwieweit durch einen gesonderten Vertriebsweg für dieses Segment Apotheken die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden könnte.

Auch Werbung für Impfstoffversand ist rechtmäßig

Vor dem Hintergrund, dass für das Bundesverfassungsgericht keine Gemeinwohlbelange ersichtlich sind, die das Verbot des Impfstoffversandes an Ärzte rechtfertigen, erklärte es insofern auch das Werbeverbot in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) für nichtig.

Reaktionen

In einer ersten Stellungnahme sieht Prof. Rainer Braun, Hauptgeschäftsführer der ABDA, mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts das "generelle Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln" durch das oberste deutsche Gericht bestätigt. Braun: "Es ist ein Unterschied, ob der Empfänger der Sendung über die Fachkunde eines Arztes verfügt oder ob es sich dabei um Laien handelt."

Für Rechtsanwalt Dr. Heinz-Uwe Dettling, Prozessvertreter der Beschwerdeführer, setzt die Entscheidung einen überzeugenden Rahmen beim interprofessionellen Arzneimittelverkehr. Die Entscheidung habe zwar über den Impfstoffversand hinaus für die Arzneimittelbelieferung von Ärzten insgesamt Bedeutung, erlaube andererseits jedoch keine voreilige rechtliche Rückschlüsse auf den Versandhandel mit Endkunden.

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