Beitragssatzsicherungsgesetz: Viele Apotheken vor dem Aus

Berlin (abda/az). Viele Apotheken stehen als Folge des so genannten Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) vor dem Aus. Dies teilte die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände am 26. Februar in Berlin mit.

Nach einer Umfrage des Deutschen Apothekerverbandes werden 10 bis 15 Prozent der rund 140000 Mitarbeiter in Apotheken ihren Arbeitsplatz verlieren. Allein in den hessischen Apotheken wurden im Januar bereits ca. 800 Kündigungen ausgesprochen, so die Pressemitteilung. Zahlreiche weitere Mitarbeiter werden von Arbeitszeitverkürzungen bzw. Streichung von übertariflichen Vergütungen betroffen sein.

Als Grund für die bedrohliche Situation vieler Apotheken nannte Hans-Günter Friese, Präsident der ABDA, die ungerechte Lastenverteilung durch das BSSichG. Dies sollte die Apotheken nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) mit ca. 350 Millionen Euro belasten. Die ABDA hatte bereits im vergangenen Jahr davor gewarnt, dass der pharmazeutische Großhandel den auf ihn entfallenden Sparbeitrag zum allergrößten Teil auf die Apotheken weiterwälzen würde. Dem hatte das BMGS vehement widersprochen. "Jetzt haben sich unsere Voraussagen bestätigt," sagte Friese. "Die Apotheken werden nicht, wie vom BMGS angekündigt, mit 350 Mio. Euro, sondern mit ca. 900 Mio. Euro belastet. Dies bedeutet eine Minderung des Apothekereinkommens vor Steuern um ca. 35 bis 40 Prozent." Rund 5000 Apotheken haben eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung des Übermaßverbotes eingereicht.

Friese erinnerte daran, dass mehr als 50 Abgeordnete der SPD-Fraktion dem Gesetz nur unter gleichzeitiger Abgabe einer persönlichen Erklärung nach der Geschäftsordnung des Bundestages zugestimmt hatten, mit der sie gefordert hatten, die tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes auf die Apotheken zu überprüfen. "Die jetzt vorliegenden Erfahrungen sprechen eine klare Sprache", meinte Friese. Er forderte den Gesetzgeber auf, die von den Apotheken nicht zu verkraftende Überlast des BSSichG umgehend zu revidieren.

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