Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: Beitragsordnung

Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 21. November 2001 (aus MBl. NRW Nr. 8 vom 15. Februar 2002, Seite 125)

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21. November 2001 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), die Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 1994 MBl. NRW. S. 1057) wie folgt neu gefasst:

§ 1

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen erhebt die Apothekerkammer Nordrhein Kammerbeiträge.

Erhebung des Kammerbeitrages § 2

(1) Der Kammerbeitrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen nach anliegender Beitragstabelle (Anlage) erhoben, soweit sich nicht aus § 3 Abs. 4 etwas anderes ergibt. Die Beitragstabelle ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren daraufhin zu überprüfen, ob sie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Apotheken gerecht wird. (2) Für die in öffentlichen Apotheken als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tätigen Apothekerinnen oder Apotheker überweist die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter mit ihrem oder seinem eigenen Beitrag die Beiträge ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Bei dieser Überweisung ist – außer der Ordnungs-Nummer der Apotheke – anzugeben, für wen die Beiträge gezahlt werden.

Höhe des Kammerbeitrages § 3

(1) Inhaberinnen oder Inhaber öffentlicher Apotheken zahlen Beiträge, die entsprechend dem Jahresumsatz der Apotheke gestaffelt sind. Maßgebend für die Einstufung ist der Gesamtumsatz des Vorjahres. Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach der Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Apotekerkammer Nordrhein. (2) Die oder der Beitragspflichtige hat durch eine Erklärung über die Höhe des Umsatzes nachzuweisen, dass die von ihr oder ihm getroffene Einstufung richtig ist. Der Erklärung ist entweder eine Durchschrift der Umsatzsteuer-Erklärung oder die schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters beizufügen. Dabei können betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden. Falls diese Erklärung nicht vorgelegt wird, wird die oder der Beitragspflichtige mit dem sich aus der Beitragstabelle ergebenden Höchstbeitrag veranlagt. Die Erklärung ist bis zum 15. Januar des Haushaltsjahres vorzulegen. (3) Für neu errichtete Apotheken entrichtet die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber vom Monat der Neueröffnung ab zunächst den Beitrag für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke, vom ersten Tag des auf die Apothekeneröffnung folgenden Quartals ab den Mindestbeitrag für Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter gemäß Beitragstabelle. Nach Ablauf eines vollen Quartals erfolgt die Beitragsleistung entsprechend dem tatsächlich erzielten Quartalsumsatz, der durch Vervierfachen in einen Jahresumsatz umzurechnen ist. Der Apothekerkammer Nordrhein ist die so ermittelte Umsatzgruppe bekannt zu geben. (4) Kammerangehörige,– die als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, zahlen vierteljährlich einen Beitrag in Höhe von Euro 24,–, – die als Apothekerinnen oder Apotheker außerhalb der öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, zahlen im Jahr einen Beitrag in Höhe von Euro 96,–, – die den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers nicht ausüben, zahlen im Jahr einen Beitrag von Euro 36,–, – die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, zahlen vierteljährlich einen Beitrag in Höhe von Euro 9,–. (5) In Ausnahmefällen kann auf besonderen Antrag der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Zahlung des Beitrages § 4

(1) Der Beitrag (§§ 2 und 3 Abs. 4) ist innerhalb eines Monats nach Zahlung des Beitragsbescheides zu zahlen. (2) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Mit dieser Mahnung wird eine Mahngebühr von Euro 5,– und ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 v.H. des geschuldeten Betrages erhoben. (3) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, wird die Beitragsforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510/SGV. NRW. 2010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50) vollstreckt.

Widerspruch-Aussetzung § 5

(1) Durch Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage wird die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des Beitrages nicht aufgehalten. (2) Die Apothekerkammer Nordrhein kann die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für die Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Schlussbestimmungen § 6

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 15. Juni 1994 (MBl. NRW. S. 1057) außer Kraft.

Anlage

Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein

Beiträge für Inhaberinnen/Inhaber öffentlicher Apotheken, vierteljährlich

Jahresumsatz ___________________________________ Beitrags-/von bis Beitrag gruppe Teuro TEuro Euro ____________________________________ 1 0 175 41,00 2 175 200 51,00 3 200 225 60,00 4 225 250 69,00 5 250 275 78,00 6 275 300 87,00 7 300 325 97,00 8 325 350 106,00 9 350 375 115,00 10 375 400 124,00 11 400 425 133,00 12 425 450 143,00 13 450 475 152,00 14 475 500 161,00 15 500 525 170,00 16 525 550 179,00 17 550 575 189,00 18 575 600 198,00 19 600 625 207,00 20 625 650 216,00 21 650 675 225,00 22 675 700 235,00 23 700 725 244,00 24 725 750 253,00 25 750 775 262,00 26 775 800 271,00 27 800 825 281,00 28 825 850 290,00 29 850 875 299,00 30 875 900 308,00 31 900 925 317,00 32 925 950 327,00 33 950 975 336,00 34 975 1000 345,00 35 1000 1025 354,00 36 1025 1050 364,00 37 1050 1075 373,00 38 1075 1100 382,00 39 1100 1125 391,00 40 1125 1150 400,00 41 1150 1175 410,00 42 1175 1200 419,00 43 1200 1225 428,00 44 1225 1250 437,00 45 1250 1275 445,00 46 1275 1300 453,00 47 1300 1325 462,00 48 1325 1350 470,00 49 1350 1375 478,00 50 1375 1400 486,00 51 1400 1425 494,00 52 1425 1450 503,00 53 1450 1475 511,00 54 1475 1500 519,00 55 1500 1525 527,00 56 1525 1550 535,00 57 1550 1575 543,00 58 1575 1600 552,00 59 1600 1625 560,00 60 1625 1650 568,00 61 1650 1675 576,00 62 1675 1700 584,00 63 1700 1725 593,00 64 1725 1750 601,00 65 1750 1775 609,00 66 1775 1800 617,00 67 1800 1825 625,00 68 1825 1850 633,00 69 1850 1875 642,00 70 1875 1900 650,00 71 1900 1925 658,00 72 1925 1950 666,00 73 1950 1975 674,00 74 1975 2000 683,00 75 2000 2025 691,00 76 2025 2050 699,00 77 2050 2075 707,00 78 2075 2100 715,00 79 2100 2125 723,00 80 2125 2150 732,00 81 2150 2175 740,00 82 2175 2200 748,00 83 2200 2225 756,00 84 2225 2250 764,00 85 2250 2275 773,00 86 2275 2300 781,00 87 2300 2325 789,00 88 2325 2350 797,00 89 2350 2375 805,00 90 2375 2400 813,00 91 2400 2425 822,00 92 2425 2450 830,00 93 2450 2475 838,00 94 2475 2500 846,00 95 über 2500 854,00

Genehmigt:

Düsseldorf, den 30. November 2001 Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen III B 3 – 0810.84 – Im Auftrag, Godry

Die Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 6. November 2001

Karl-Rudolf-Mattenklotz, Präsident

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