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Aut idem: Zunächst keine neuen Rezeptvordrucke

BONN (im). Wenn in diesen Tagen das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wird - was für den 22. Februar angekündigt wurde - , tritt die für Apotheken wichtige Änderung bei aut idem zumindest grundsätzlich in Kraft. Unklar ist zurzeit, wie in der Zwischenzeit, also dem Zeitraum vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Festsetzung des "unteren Preisdrittels" verfahren wird, letzteres Voraussetzung für die generelle Auswahl von Arzneimitteln durch Apotheker. Neue Rezeptvordrucke wird es dafür zumindest in naher Zukunft nicht geben. Es sei davon auszugehen, dass Ärzte und Apotheker zunächst mit den bestehenden Formularen arbeiten, hieß es auf Anfrage der Deutschen Apotheker Zeitung bei der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) in Eschborn.

Nach einem Treffen von Pharmazeuten, Medizinern, Mitarbeitern des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, der Informationsstelle für Arzneispezialitäten IFA und der Pharma-Verbände mit Vertretern des Bundesgesundheitsministeriums am 15. Februar sind noch einige Fragen zur Umsetzung von aut idem offen, wie etwa die, ab wann die Neuregelung praktisch angewendet werden soll.

Bedeutungsumkehr des "Aut-idem-Kästchens"

Zurzeit scheint festzustehen, dass bei Beibehalten des jetzigen Rezeptblattes die Bedeutung des Ankreuzens des Aut-idem-Kästchens umgekehrt wird. Nach der alten Regelung kreuzt ein Arzt aut idem an, wenn er den Apothekern die Auswahl des Arzneimittels ermöglicht.

Künftig wird es so sein, dass ein fehlendes Kreuz die Präparatewahl durch Pharmazeuten kenntlich macht. Anders formuliert: Ein Mediziner wird dann durch Ankreuzen verdeutlichen, wenn er die Substitution nicht will. Er kann auch selbst ein als preisgünstig geltendes Präparat verordnen, auch dann ist aut idem ausgeschlossen.

Noch nicht abschließend scheint geklärt, ob es zu einem späteren Zeitpunkt neue Rezeptvordrucke geben wird. Es darf künftig nur ein solches Arzneimittel abgegeben werden, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.

Zwischenzeit ungewiss

Nach Angaben der ABDA sowie von Experten der pharmazeutischen Industrie war nach dem Treffen die Frage der Übergangszeit noch offen. Zwar sieht das Gesetz keine Übergangsregelung vor, Fachleute verwiesen jedoch auf die Schwierigkeit, Apothekern direkt nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt die volle Auswahl zu übertragen, wenn zum Beispiel der zuständige Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen noch gar keine Hinweise zu den austauschbaren Darreichungsformen beschlossen hat.

Experten hatten vor dem Treffen im Ministerium bezweifelt, dass die Festlegung und anschließende Berechnung des unteren Preisdrittels noch für das zweite Quartal zu schaffen sei. Die Repräsentanten des Ministeriums vertraten, die Apotheker sollten direkt nach Inkrafttreten des Gesetzes preisgünstige Arzneimittel auswählen. Die ABDA kann dagegen allenfalls die Sprachregelung akzeptieren, dass Apotheker preisgünstig im Sinn des neuen Gesetzes auswählen "dürfen", aber nicht "müssen", da in der Zwischenzeit noch nicht feststehe, was als preisgünstig gelte. Hier laufen dem Vernehmen nach intensive Gespräche zwischen Ministerium und ABDA.

"Unteres Preisdrittel"

Nach dem Gesetz müssen Apotheker preisgünstige Präparate auswählen, wobei zuvor der Bundesausschuss Hinweise zu austauschbaren Darreichungsformen formuliert und die Spitzenverbände der Krankenkassen das untere Preisdrittel (aus dem die Pharmazeuten auswählen sollen) und seine obere Preislinie für ein Quartal berechnen. Diese Grenze muss einen Monat vor Quartalsbeginn errechnet werden. Geschätzt wurde, dass dies für das zweite Quartal dieses Jahres nicht zu schaffen ist. Aus Kreisen der Pharmaindustrie hieß es, in der Lauertaxe "AV" gekennzeichnete Arzneimittel würden nicht in die Berechnung des unteren Preisdrittels einbezogen, könnten aber substituiert werden.

Die Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums wiesen darauf hin, dass N1, N2 und N3 lediglich Zuzahlungsstufen seien und nichts mit der Identität der Packungsgröße zu tun hätten, die Packungsgrößen müssten bei aut idem absolut gesehen identisch sein. Es hat dem Vernehmen nach Übereinstimmung in der Frage geherrscht, dass die Regelung des "unteren Preisdrittels" nicht gilt, wenn weniger als fünf Medikamente zur Verfügung stehen. In den Fällen soll jedes der bis zu fünf Arzneimittel als preisgünstig gelten, unabhängig davon, wie viele Präparate insgesamt in einer Gruppe zur Verfügung stehen.

Da im Gesetz eine Ausnahmeregelung für pflanzliche Arzneimittel fehlt, werden sie voraussichtlich von der Aut-idem-Regelung grundsätzlich erfasst. Hier dürfte es noch weitere Gespräche der Beteiligten geben.

Betäubungsmittel, Importe und Festbeträge

Die Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums vertraten die Auffassung, Betäubungsmittel fielen nicht unter das neue Gesetz. Sie sagten in dieser Frage jedoch eine erneute Prüfung zu. Nach Angaben von Industrievertretern wurden auch die Importarzneimittel thematisiert. Die Frage ist, ob parallel- und reimportierte Arzneimittel von der geänderten Aut-idem-Regelung erfasst werden. In dem Fall würden sie in die Berechnung des "unteren Preisdrittels" einbezogen. Während das Ministerium die Meinung vertreten habe, Importe fielen unter die Aut-idem-Regelung, wandten die Repräsentanten der Hersteller ein, dann könnten womöglich Originalpräparate zu hundert Prozent durch Importe ersetzt werden, was das Problem der Versorgungssicherheit aufwerfe.

Berichtet wurde, dass der zuständige Bundesausschuss alle Festbetragsgruppen darauf hin überprüft, ob die Festbetragsgruppen auch für die Aut-idem-Bedingungen übernommen werden können.

Wenn in diesen Tagen das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wird, tritt die für Apotheken wichtige Änderung bei aut idem zumindest grundsätzlich in Kraft. Unklar ist zur Zeit, wie in der Zwischenzeit, also dem Zeitraum vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Festsetzung des "unteren Preisdrittels" verfahren wird, letzteres Voraussetzung für die generelle Auswahl von Arzneimitteln durch Apotheker. Neue Rezeptvordrucke wird es dafür zumindest in naher Zukunft nicht geben. Es sei davon auszugehen, dass Ärzte und Apotheker zunächst mit den bestehenden Formularen arbeiten, hieß es auf Anfrage der Deutschen Apotheker Zeitung bei der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) in Eschborn.

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