Pharmazeutisches Recht

Saarland: Fürsorgeeinrichtung der AK

Satzung zur Auflösung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer

Aufgrund §§ 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Nr. 6 Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG – vom 11. März 1998 (Amtsbl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), hat die Vertreterversammlung der Apothekerkammer des Saarlandes am 24. September 2002 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Auflösung der Fürsorgeeinrichtung

Die Fürsorgeeinrichtung wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2002, 24.00 Uhr, aufgelöst.

Artikel 2

Aufhebung der Statuten Die Statuten der Fürsorgeeinrichtung vom 9. März 1994 werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2002, 24.00 Uhr, aufgehoben.

Artikel 3

Leistungen Neue Leistungen werden nicht mehr gewährt. Laufende Leistungen werden ab dem 1. Januar 2003 aus dem Haushalt der Apothekerkammer gezahlt.

Artikel 4

Verwendung des Vermögens Das Vermögen der Fürsorgeeinrichtung wird in das Vermögen der Apothekerkammer eingebracht.

Artikel 5

In-Kraft-Treten Die vorstehende Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft.

Das saarländische Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 die vorstehende Satzung genehmigt. Die Satzung zur Auflösung der Fürsorgeeinrichtung wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.

Saarbrücken, den 18. November 2002

Manfred Saar, Präsident

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