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Erstes "Hartz-Gesetz": Leiharbeit dereguliert, aber tarifgebunden

Zeitarbeit soll generell einer Tarifbindung unterliegen. Mit dieser Vorgabe erfüllt Arbeitsminister Wolfgang Clement im ersten Gesetz zur Umsetzung der Hartz-Vorschläge eine der wichtigsten Forderungen des BVA und anderer Gewerkschaften. Leiharbeiter sollen demnach zu den gleichen finanziellen Bedingungen arbeiten wie ihre festangestellten Kollegen. Im Gegenzug für die Ų aus Arbeitgebersicht Ų massive Zumutung des Tarifzwangs wurden die bisherigen Vorschriften zur Regulierung der Zeitarbeit abgebaut.

Allerdings lässt der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form den Arbeitgebern ein Hintertürchen offen: Wenn die Zeitarbeitsfirmen eigene Tarifverträge abschließen, sind sie nicht an die branchenüblichen Tarife gebunden. Es wird dann auf die Verhandlungsstärke der Gewerkschaften ankommen, welche Arbeitsbedingungen sie für die Leiharbeiter durchsetzen können.

Ausgenommen von der Tarifbindung sind die ersten sechs Wochen: In dieser Zeit muss nicht der entleihende Betrieb den Lohn zahlen, sondern die Leiharbeitsfirma – und zwar in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes. Außerdem können für schwer vermittelbare Arbeitslose besondere Tarifabschläge ausgehandelt werden.

"Der Gesetzentwurf verlangt von beiden Seiten Zugeständnisse", so das Urteil der BVA-Vorsitzenden Monika Oppenkowski. "Das ist zu vertreten, wenn die gesteckten Ziele damit erreicht werden. Deshalb ist eine Erfolgskontrolle unabdingbar."

Das Beispiel Holland zeigt, dass der Leiharbeitsbereich bei Tarifbindung keineswegs zusammenbricht. Aber auch in Deutschland gibt es erfolgreiche Vorbilder: Eine Duisburger Zeitarbeitsfirma, die seit sieben Jahren Branchentariflöhne zahlt, hat eine Vermittlungsquote von 50 Prozent – gegenüber durchschnittlich 30 Prozent in der gesamten Zeitarbeitsbranche.

Oppenkowski: "Wir hoffen, dass auch die anderen Maßnahmen des Hartz-Berichts zügig umgesetzt werden. Eine effizientere Vermittlung von Arbeitslosen ist lange überfällig."

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