BVA-Info

Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit bei Kündigung aus Liebe

Wenn eine Arbeitnehmerin ihre Stelle kündigt, um zusammen mit ihrem nicht ehelichen Partner umzuziehen, darf ihr vom Arbeitsamt keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt werden. Dies besagt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 17. Oktober, das maßgeblich zur Gleichstellung von Ehen und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften beiträgt. Eine solche Grundsatzentscheidung war nach Meinung des BVA lange überfällig.

Eine 35-jährige Zahnarzthelferin, die wegen des Wohnortwechsels ihres festen Lebenspartners ihre Stelle gekündigt hatte und umgezogen war, hatte geklagt, weil sie vom Arbeitsamt des neuen Wohnortes erst nach einer Sperrzeit von sechs Wochen Arbeitslosengeld bekommen hatte.

Solche Sperrzeiten von sechs bis zwölf Wochen sind bei Eigenkündigungen der Regelfall, weil Arbeitsämter hier von einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit ausgehen. Ausnahmen sind nur bei einem "wichtigen Grund" vorgesehen. Dazu zählte bislang der Umzug von Ehepartnern, aber nicht von festen Lebenspartnern.

Gleichstellung von Ehen und Lebensgemeinschaften

In der Begründung ihres Urteils berufen sich die Richter des BSG auf die "veränderte Lebenswirklichkeit". Mit ausschlaggebend war aber auch die Tatsache, dass nicht eheliche Partner im Fall der einkommensabhängigen Arbeitslosenhilfe schon lange ebenso wie Ehepartner zur finanziellen Verantwortung gebeten werden.

Nach wie vor diskriminiert werden jedoch nicht eheliche gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, denn das BSG nennt als Kriterien für eine eheähnliche Partnerschaft, dass die Beziehung

  • auf Dauer angelegt ist,
  • zwischen Partnern unterschiedlichen Geschlechts besteht,
  • keine weitere Bindung gleicher Art zulässt und
  • sich durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander erwarten lässt.

Offensichtlich orientieren sich die Gerichte nur an solchen Änderungen der Lebenswirklichkeit, die schon mindestens zehn bis zwanzig Jahre zur gesellschaftlichen Normalität gehören. (Az: B 7 AL/9600R)

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