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Das Vorschaltgesetz (Auszüge aus dem Gesetzentwurf)

BERLIN (diz). Am 1.11.2002 wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzliche Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG), umgangssprachlich auch "Vorschaltgesetz" genannt, offiziell bekannt. Über die für den Arzneimittelbereich wesentlichen Passagen berichteten wir bereits in unserer Montagsausgabe vom 4. November. Sollte dieses Vorschaltgesetz in dieser Form umgesetzt werden und in Kraft treten, dürfte es weitreichende Konsequenzen für die Arzneimittelversorgung und die damit verbundenen Leistungserbringer nach sich ziehen. Damit Sie sich ein Bild davon machen können, was derzeit in der Diskussion ist, bringen wir die wichtigsten Auszüge aus dem Gesetzentwurf, die sich mit der Arzneimittelversorgung befassen.

Auszüge aus dem Gesetzentwurf

3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist. trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler."

7. § 130 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag. Der Abschlag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis von bis zu 32,21 Euro 6 vom Hundert, von 33,09 Euro bis 46,31 Euro 8,5 vom Hundert, von 46,56 Euro bis 54,21 Euro 9,0 vom Hundert, von 54,81 Euro bis 820,22 Euro 10,0 vom Hundert, von über 820,22 Euro 82,02 Euro plus 5 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen 820,22 Euro und dem für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.

Der mit der Krankenkasse abzurechnende Betrag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis von 32,22 bis 33,08 Euro 30,28 Euro, von 46,32 bis 46,55 Euro 42,37 Euro, von 54,22 bis 54,80 Euro 49,33 Euro."

8. Nach § 130 wird folgender Paragraph eingefügt: "§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen (1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem .... [Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Herstellerabgabepreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. Der Abschlag ist den Apotheken innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten.

(2) Ab dem ... [Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes] bis zum 31. Dezember 2004 erhöht sich der Abschlag um den Betrag einer Erhöhung des Herstellerabgabepreises gegenüber dem Preisstand vom 1. Oktober 2002. Für Arzneimittel, die nach dem 1. Oktober 2002 erstmals in den Markt eingeführt worden sind, finden die jeweiligen Marktpreise, höchstens jedoch die Markteinführungspreise, als Bezugsgröße für den Abschlag Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund der §§ 35 oder 35a festgesetzt ist oder wird, 2. Arzneimittel, für die aufgrund von § 129 Abs. 1 Satz 4 die obere Preislinie des unteren Preisdrittels veröffentlicht wurden oder Arzneimittel, für die gemäß § 129 Abs. 1 Satz 5 keine obere Preislinie des unteren Preisdrittels veröffentlicht wird.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat nach einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Artikels 4 der Dichtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr gerechtfertigt sind.

(5) Die Apotheke kann mit pharmazeutischen Großhändlern vereinbaren, den Abschlag mit pharmazeutischen Unternehmen abzurechnen. Bis zum 31. Dezember 2003 kann die Apotheke von demjenigen pharmazeutischen Großhändler, mit dem sie im ersten Halbjahr 2002 den größten Umsatz abgerechnet hat, verlangen, die Abrechung mit pharmazeutischen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 durchzuführen. Pharmazeutische Großhändler können zu diesem Zweck mit Apotheken Arbeitsgemeinschaften bilden.

Einer Vereinbarung nach Satz 1 bedarf es nicht, soweit die pharmazeutischen Großhändler die von ihnen abgegebenen Arzneimittel mit einem maschinenlesbaren bundeseinheitlichen Kennzeichen für den abgebenden pharmazeutischen Großhändler versehen und die Apotheken dieses Kennzeichen bei der Abrechnung von Arzneimitteln nach § 300 erfassen. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker und der pharmazeutischen Großhändler regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere.

(6) Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die Apotheken maschinenlesbar die Arzneimittelkennzeichen über die abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabedatum an die pharmazeutischen Unternehmen oder, bei einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeutischen Großhändler. Im Falle einer Regelung nach Absatz 5 Satz 4 ist zusätzlich das Kennzeichen für den pharmazeutischen Großhändler zu übermitteln. Die pharmazeutischen Unternehmen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Abschlags bereitzustellen.

(7) Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 4 gegen über pharmazeutischen Großhändlern verrechnen. Pharmazeutische Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten Abschlag gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen verrechnen.

(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmen zusätzlich zu den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2 Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei kann auch ein jährliches Umsatzvolumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen vereinbart werden. Rabatte nach Satz 1 sind von den pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkassen zu vergüten. Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht.

Artikel 11: Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler

§ 1 Abschläge der pharmazeutischen Großhändler Die pharmazeutischen Großhändler gewähren den Apotheken für Fertigarzneimittel, die der Verschreibungspflicht aufgrund von § 48 oder § 49 des Arzneimittelgesetzes und dem Versorgungsanspruch nach den §§ 23 Abs. 1, 27 und 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert des Arzneimittelabgabepreises.

§ 2 Abschläge bei unmittelbarem Bezug Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmen bezogen haben, gewähren die pharmazeutischen Unternehmen den Abschlag nach § 1.

§ 3 Weiterleitung der Abschläge Für Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 erhalten die Krankenkassen von den Apotheken einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert des Arzneimittelabgabepreises.

Aus der Begründung zum Gesetzentwurf

Gesetzliche Krankenversicherung a) Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung im Bereich der Arzneimittelversorgung Es werden nach Arzneimittelpreisen gestaffelte Rabatte der Apotheken an die Krankenkassen eingeführt. Darüber hinaus sind für Arzneimittel, die zu Lasten der GKV abgegeben werden, Rabatte des pharmazeutischen Großhandels und der pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkassen zu entrichten. Die Neuregelungen stellen sicher, dass die pharmazeutischen Unternehmen, der pharmazeutische Großhandel und die Apotheken vor dem Hintergrund überproportionaler Ausgabenzuwächse im Arzneimittelbereich einen angemessenen Beitrag zur Stabilisierung der GKV-Arzneimittelkosten und der finanziellen Situation der GKV leisten.

Die Abschläge werden erstmalig durch Gesetz festgelegt und sind teilweise zeitlich befristet. Sie sind durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls durch Anpassungsverordnungen aufzuheben oder zu verringern. Aufgrund hoher Umsätze der pharmazeutischen Unternehmen im GKV-Bereich, aufgrund erzielter Rationalisierungseffekte im Großhandel und aufgrund hoher Apothekenzuschläge im hochpreisigen Marktsegment sind korrigierende Maßnahmen in Form von Rabattregelungen erforderlich und sachlich gerechtfertigt.

Zu Nummer 8 (§§ 130a) Zu § 130a (Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen)

Zu Absatz 1 Es werden nur für solche Arzneimittel "Großkunden"-Rabatte zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen eingeführt, für die es bisher keine spezifischen Regelungen zur Begrenzung der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung gibt. Aus Marktanalysen ist zudem bekannt, dass die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Arzneimittel zum überwiegenden Teil durch Zuwächse bei den nicht-festbetragsgebundenen Arzneimitteln verursacht wurden.

Die Höhe des Abschlags von sechs Prozent ist im Vergleich zu den Auswirkungen der Festbetrags- sowie der Aut-idem-Regelung angemessen, die in den betroffenen Marktsegmenten erfahrungsgemäß zu vergleichbaren Einsparungen für die Krankenversicherung führen. Mit dem neu eingeführten Herstellerrabatt wird erreicht, dass auch diejenigen Arzneimittel, die bisher keinen Einsparbeitrag erbracht haben, in Zukunft zur Entlastung der GKV herangezogen werden.

Die Krankenkassen erhalten den Herstellerrabatt zusätzlich zu dem Abschlag der Apotheken nach § 130 und dem Großhandelsabschlag nach Artikel 12. Die Regelung führt zu Einsparungen von ca. 420 Mio. Euro pro Jahr. In entsprechendem Umfang werden pharmazeutische Unternehmen belastet. Vor dem Hintergrund der von pharmazeutischen Unternehmen erzielten Umsätze im Jahr 2001 in der GKV von etwa 12 Milliarden Euro, davon für Nicht-Festbetragsarzneimittel etwa 7 Milliarden Euro, ist die Belastung für die pharmazeutischen Unternehmen im Verhältnis zu dem Ziel der Stabilisierung der Kosten der GKV als angemessen zu werten. Die Krankenkassen erhalten den Herstellerrabatt zusätzlich zu dem Abschlag der Apotheken nach § 130 und dem Großhandelsabschlag nach Artikel 11.

Zu Absatz 2 Die Regelung enthält eine bis Ende 2004 befristete Regelung, bei der zur Erzielung ausreichender Einsparungen auf den Preis vom 1. Oktober 2002 abgestellt wird. Dieser Preis gilt als Bezugsgröße für die Abschläge ebenso wie für die Abrechnung in der Vertriebskette bei Arzneimitteln, die im betreffenden Zeitraum zu Lasten der GKV abgegeben werden.

Zu Absatz 3 Festbetragsarzneimittel und Arzneimittel, die der Aut-idem-Regelung unterliegen, werden vom Herstellerrabatt nicht erfasst. weil in diesen Marktsegmenten bereits ausreichend Preiswettbewerb vorhanden ist und dieser eine wirtschaftliche Versorgung ermöglicht.

Zu Absatz 4 Die in Absatz 4 geregelten Verfahren berücksichtigen die Vorgaben des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (sog. Transparenzrichtlinie) sowie die vorrangigen Interessen der GKV.

Zu Absatz 5 Der Herstellerrabatt soll in der Regel über den Großhandel und die Apotheken an die Krankenkassen weitergeleitet werden. Hierzu bedarf es ergänzender Regelungen mit dem pharmazeutischen Großhandel. Mit der Möglichkeit zur Einführung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für den Großhandel wird für die Marktbeteiligten die Möglichkeit geschaffen, die Verrechnungen zwischen den Handelsstufen im automatisierten Verfahren vorzunehmen. Diese Regelung knüpft an die bereits bestehenden automatisierten Verfahren der Warenbewirtschaftung und Abrechnung an. Soweit diese Regelungen nicht zustande kommen, kann der Abschlag auch direkt zwischen der Apotheke und dem pharmazeutischen Unternehmer ausgeglichen werden. Satz 2 soll die Umsetzbarkeit des Verfahrens durch eine zeitlich befristete Übergangsregelung sicherstellen.

Zu Absatz 6 Die Vorschrift regelt die Nachweispflichten der Apotheken zur Abrechnung des Abschlags. Die erforderlichen Daten sind im Rahmen der maschinellen Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen verfügbar. außerdem wird die Mitwirkung der Hersteller, insbesondere bezüglich der Angabe der maßgeblichen Herstellerabgabepreise, geregelt.

Zu Absatz 7 Die Regelung ermöglicht, dass die von den Apotheken an die Krankenkassen gewährten Abschläge durch Verrechnung mit Forderungen aus Lieferungen zwischen den Handelsstufen und den pharmazeutischen Unternehmen ausgeglichen werden können.

Zu Absatz 8 Zur Stärkung des Vertragsprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Krankenkassen und pharmazeutische Unternehmen zudem die Möglichkeit zu direkten vertraglichen Vereinbarungen. Die Krankenkassen können für ihre Versicherten entsprechende Anreize schaffen, Arzneimittel von pharmazeutischen Unternehmen zu beziehen, mit denen eine entsprechende Vereinbarung besteht. Die gesonderte Inkrafttretensregelung des Artikels 7 (Gesetz zur Beitragssatzfestschreibung in der gesetzlich Krankenversicherung im Jahre 2003) stellt sicher, dass bereits in diesem Jahr keine Beitragssatzanhebungen mehr erfolgen.

C. Finanzielle Auswirkungen

1. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Die Regelungen des Gesetzes führen zu Ausgabenbegrenzungen im Bereich der Arzneimittelversorgung un dzu einer Stärkung der Finanzgrundlagen der Krankenkassen durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze. Diese Maßnahmen werden durch weitere Regelungen zur Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Stabilisierung des Beitragssatzes im Jahr 2003 flankiert. Damit wird kurzfristig ein wirksames Maßnahmenbündel zur Stabilisierung der gesamten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen.

Die Maßnahme im Bereich der Arzneimittelversorgung führen bei den gesetzlichen Krankenkassen ab dem Jahr 2003 zu folgenden jährlichen Minderausgaben:

  • Einführung eines gestaffelten Apothekenrabatts ca.0,35 Mrd. Euro
  • Einfühl eines Rabattes der pharmazeutischen Unternehmen ca. 0,42 Mrd. Euro
  • Einführung eines Rabattes des pharmazeutischen Großhandels ca. 0,60 Mrd. Euro.

Die vorgesehene Anhebung der Versicherungspflichtgrenze führt im Jahr 2003 zu geschätzten finanziellen Entlastungen von ca. 0,2 bis 0,3 Mrd. Euro in der GKV und von rd. 35 bis 40 Mio. Euro in der Sozialen Pflegeversicherung. In den Folgejahren ergeben sich darüber hinaus jeweils zusätzliche finanzielle Entlastungen in einer ähnlichen Größenordnung.

Die Nullrunde für die Leistungsbereiche Krankenhausversorgung, vertrags(zahn)ärztliche Versorgung führt kalkulatorisch zu den folgenden Minderausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung: Ärzte: 0,22 Mrd. Euro Zahnärzte: 0,10 Mrd. Euro Krankenhaus: 0,40 Mrd. Euro Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen um 10 %: 0,20 Mrd. Euro. Die Reduzierung des Sterbegelds um 1/3 der heutigen Beträge führt zu Minderausgaben der Krankenkassen in Höhe von: 0,26 Mrd. Euro. Mehrausgaben für Bund, Länder und Gemeinden sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. Diese werden tendenziell durch die Maßnahmen entlastet.

Kastentext: DAZ-Presseschau - Bald Einheitskasse?

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. November greift in einem Kommentar die Absicht von Ulla Schmidt auf, die Zahl der Krankenkassen drastisch zu reduzieren:

Bis zum Schritt in die staatlich verordnete Einheitskasse ist es dann nicht mehr weit, auch diese Idee dürfte im Hinterkopf von Frau Schmidt schon reifen. Denn die Einheitskasse folgt konsequent aus der Abschaffung jeglicher Leistungsdifferenzierung. Dann aber würde der Kassenpatient endgültig zum abhängigen Bittsteller in den Händen allmächtiger Sachbearbeiter, die staatlich rationierte Gesundheitsleistungen zuteilen.

Das deutsche Gesundheitssystem krankt nicht an zuviel, sondern an zuwenig Wettbewerb. Die Regierung muss die Wettbewerbselemente stärken, zum Beispiel indem sie nur noch einen Mindestschutz staatlich vorschreibt. Dies eröffnete den Kassen ausreichend Raum für ein differenziertes zusätzliches Leistungsangebot.

Am 1.11.2002 wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzliche Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG), umgangssprachlich auch "Vorschaltgesetz" genannt, offiziell bekannt. Über die für den Arzneimittelbereich wesentlichen Passagen berichteten wir in unserer Montagsausgabe vom 4. November. Sollte dieses Vorschaltgesetz in dieser Form umgesetzt werden und in Kraft treten, dürfte es weitreichende Konsequenzen für die Arzneimittelversorgung und die damit verbundenen Leistungserbringer nach sich ziehen. Wir bringen die wichtigsten Auszüge aus dem Gesetzentwurf, die sich mit der Arzneimittelversorgung befassen.

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