Pharmazeutisches Recht

Bremen: Gesundheits-Kostenverordnung

Vom 16. August 2002 (aus GBl. Bremen Nr. 40 vom 29. August 2002, Seite 337)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 – 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit verordnet:

§ 1

Kosten

Von den Gesundheitsbehörden und -einrichtungen des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Gesundheits-Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2

Übergangsvorschrift Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3

In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 16. August 2002 Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlage (zu § 1)

In Auszügen

Gesundheits-Kostenverzeichnis

A. Übersicht 5 Gesundheitswesen, Pflanzenschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und Veterinärwesen 50 Allgemeine Erlaubnisse, Genehmigungen und Überwachungen 51 Amtsärztliche Leistungen und Infektionsschutz 52 Leichen- und Bestattungswesen 53 Hafenärztliche Leistungen sowie Reise- und Tropenmedizin 54 Untersuchung von Lebensmitteln, Rückstandsanalytik, Wasser- und veterinärmedizinische Untersuchungen 55 Pflanzenschutz und Pflanzenbeschau 56 Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen 57 Futtermittelüberwachung 58 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

B. Kostentatbestände 5 Gesundheitswesen, Pflanzenschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und Veterinärwesen 50 Allgemeine Erlaubnisse, Genehmigungen und Überwachungen 500 Apotheken

500.00 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Krankenhausapotheke 752,00 bis 1 000,00 Euro 500.01 Genehmigung eines Vertrages gemäß § 14 des Apothekengesetzes 44,00 bis 453,00 Euro 500.02 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke gemäß § 13 des Gesetzes über das Apothekenwesen 120,00 bis 371,00 Euro 500.03 Bearbeitung von apothekenrechtlichen Beanstandungen sowie Anmahnungen 144,00 bis 710,00 Euro 500.04 Besichtigung einer Apotheke im Rahmen der Überwachung gemäß § 64 Arzneimittelgesetz und Apothekenbetriebsordnung 87,00 bis 371,00 Euro 500.05 Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft einer Apotheke 26,00 Euro 500.06 Besichtigung einer tierärztlichen Hausapotheke im Rahmen der amtlichen Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz 25,00 bis 100,00 Euro

501 Arzneimittel 501.00 Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 oder Einfuhrerlaubnis nach § 72 Arzneimittelgesetz 256,00 bis 5 113,00 Euro 501.01 Erweiterung der Herstellungserlaubnis 77,00 bis 5 830,00 Euro 501.02 Exportbescheinigung für Arzneimittel 1,00 bis 250,00 Euro jede weitere Ausfertigung 15,00 Euro 501.03 Besichtigung eines Betriebes im Rahmen der amtlichen Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz 52,00 bis 512,00 Euro 501.04 Besichtigung eines Betriebes im Rahmen der amtlichen Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz, sofern eine Erlaubnis zur Herstellung oder Einfuhr von Arzneimitteln erteilt worden ist 103,00 bis 4 090,00 Euro 501.05 Nachbesichtigung eines der Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes unterliegenden Betriebes (einschließlich Apotheken), die durch Auflage oder Beanstandung erforderlich werden 110,00 bis 655,00 Euro 501.06 Arzneimitteluntersuchung im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß §§ 64, 65 Arzneimittelgesetz 179,00 bis 1 790,00 Euro 501.07 Bearbeitung von arzneimittelrechtlichen Beanstandungen sowie Anmahnungen 67,00 bis 1 970,00 Euro 501.08 Inspektionen nach Art. 2 der Pharmazeutischen Inspektionskonvention bzw. auf Veranlassung von EU-Behörden 164,00 bis 1 640,00 Euro 501.09 Überwachung klinischer Prüfungen bei Ärzten und Ärztinnen 52,00 bis 770,00 Euro

502 Approbationen, Bestallungen, Erlaubnisse, Befähigungen und Berechtigungen 502.01 Approbationen als – Arzt gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 Bundesärzteordnung, – Zahnarzt gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 Zahnheilkundegesetz, – Apotheker gemäß § 4 Abs. 1, 1 a oder 2 Bundes-Apothekerordnung, – Tierarzt gemäß § 4 Abs. 1, 1 a oder 2 Bundes-Tierärzteordnung, – Psychologischer Psychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gemäß § 2 Abs. 2 Psychotherapeutengesetz 246,00 Euro 502.02 Approbationen in anderen Fällen 384,00 Euro 502.03 Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung, § 11 der Bundes-Apothekerordnung, § 11 der Bundes-Tierärzteordnung, § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 29,00 bis 274,00 Euro 502.04 Ersatzurkunden in den Fällen 502.00 bis 502.03 26,00 bis 62,00 Euro 502.05 Wiedererteilung entzogener Approbationen und Bestallungen 274,00 Euro 502.06 Erlaubnis zur Führung von Berufsbezeichnungen in den Gesundheitsfachberufen bei Anerkennung einer deutschen oder EU-Ausbildung 52,00 Euro bei Anerkennung einer ausländischen Ausbildung 77,00 Euro 502.07 Erlaubnis zur Führung von Fachweiterbildungsbezeichnungen in den Gesundheitsfachberufen 62,00 Euro 502.08 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Kosmetikerin/Kosmetiker" 41,00 Euro

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.