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Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Anspruch auf Ausgleich für Nachtarbeit

Alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Ausgleich für Nachtarbeit. In seinem Urteil vom 5. September überlässt das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Arbeitgeber aber die Wahl, ob er diesen in Form von bezahlten freien Tagen oder durch einen "angemessenen Zuschlag" gewährt.

Die Entscheidung des BAG betrifft Arbeitsverträge, die keinem Tarifvertrag unterliegen. Damit hat sie auch Auswirkungen auf Apotheken in Sachsen. Dort verweigert der Sächsische Apothekerverband hartnäckig den Abschluss eines Tarifvertrages.

Für die Höhe des Nachtzuschlags, so die Entscheidung des BAG, können die branchenüblichen Tarifverträge nur als "Orientierungshilfe" dienen. In Zukunft werden also Arbeitsrichter in jedem Einzelfall die Höhe des Zuschlags nach eigenem Ermessen festsetzen, wenn keine Tarifbindung besteht.

Für Notdienst normaler Bruttolohn plus Zuschlag

Der nächtliche Notdienst könnte damit für die sächsischen Apothekenleiter teuer werden. Denn nach dem so genannten SIMAP-Urteil des Europäischen Gerichtshofes, dem sich auch deutsche Arbeitsgerichte angeschlossen haben, zählt der tariflich nicht geregelte Bereitschaftsdienst als normale Arbeitszeit. Wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird, haben die Apothekenangestellten demnach Anspruch auf den normalen Stundenlohn und einen angemessenen Zuschlag.

Der BVA wird seine Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Ansprüche unterstützen und gegebenenfalls die Angemessenheit ihrer Zuschläge überprüfen lassen.

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