BVA-Info

Flutkatastrophe: Rechtliche Folgen für das Arbeitsverhältnis

Alle Angestellten, die in den von der Flutwelle überrollten Katastrophengebieten leben, sind nicht nur persönlich erschüttert und haben teilweise immense Verluste erlitten, sondern müssen zurzeit auch viele organisatorische Aufgaben erledigen. Der BVA möchte ihnen allen an dieser Stelle seine tief empfundene Anteilnahme aussprechen!

Falls Arbeitszeit für Sie ausgefallen ist, entweder weil die Apotheke wegen des Hochwassers geschlossen ist oder weil Sie die Apotheke nicht erreichen konnten, finden Sie hier die Antwort auf die Frage: Wer zahlt die durch die Katastrophe ausgefallenen Arbeitsstunden?

In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn aus Gründen, die weder er noch der Arbeitnehmer zu vertreten hat, im Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Denn der Arbeitgeber organisiert und leitet den Betrieb, er wird wirtschaftlich initiativ und zieht die Erträge. Seine Belastung stellt sich als Gegenstück zum Weisungsrecht dar. Es ist deshalb seine Sache, das Funktionieren des Betriebs sicherzustellen. Das so genannte Betriebsrisiko ist von ihm zu tragen (§ 615 BGB "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko").

Auf die Ursache der Betriebsstörung kommt es nicht an. Auch Ursachen, die von außen auf das Unternehmen einwirken und sich als höhere Gewalt darstellen, z. B. Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Brände usw.), Unglücksfälle sowie extreme Witterungsverhältnisse, belasten den Arbeitgeber (zuletzt BAG Urteil vom 30. 1. 1991). Durch Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung können die Folgen einer Betriebsstockung abgefedert werden.

Soforthilfeprogramm der Regierung

Um Entlassungen zu verhindern, hat die Regierung gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeit ein Sonderprogramm gestartet. Die Arbeitgeber, die jetzt Personal entlassen würden, weil ihre Apotheke z. B. vorläufig nicht geöffnet ist, können stattdessen beim Arbeitsamt Kurzarbeit anmelden. Auch wenn nicht gearbeitet wird, können die Angestellten Kurzarbeitergeld in Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten; die Arbeitsämter zahlen den entfallenden Lohn.

In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber aber nicht

Das vom Arbeitgeber zu tragende Risiko beschränkt sich auf seine Verantwortung, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitnehmer fähig und bereit ist, tatsächlich zu arbeiten. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seinen Arbeitsplatz zu erreichen (z. B. Fahrverbot wegen Smog, Unpassierbarkeit der Wegstrecke). Für diese Zeiträume kann der Arbeitgeber die Gehaltszahlung verweigern bzw. kürzen.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.