Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: Versorgungswerk der AK Nordrhein

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund § 3 Abs. 1 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) vom 20. April 1999 ( GV. NRW. S. 154) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes folgenden Beschluss der Kammerversammlung vom 19. Juni 2002 mit Schreiben vom 17. Juli 2002 genehmigt: Anpassung der Rentenleistungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung

"Alle laufenden Renten des Versorgungswerkes, deren Zahlung vor dem 31. 12. 2001 begonnen hat, werden mit Wirkung vom 1. 1. 2002 um 1% erhöht."

Zur Finanzierung dieser Rentenerhöhung werden im Jahr 2002 EUR 693 621,63 (entspricht DM 1 356 606,00) als Beitrag aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung vereinnahmt und zur Auffüllung der Deckungsrückstellung verwendet.

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