Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: Versorgungswerk der AK Nordrhein

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. Juni 2002

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2002 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) – in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 154) folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 17. 7. 2002 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1.(12) III B 4 – genehmigt wurde:

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1304, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 9. Juni 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1104, SMBl. NRW. 21210), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Das gebundene Vermögen des Versorgungswerks ist unter Beachtung des § 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der freien Berufe im Lande NRW und § 3 der Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe in NRW und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen Geschäfte zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken oder zur Erzielung zusätzlicher Erträge getätigt werden.

2. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte "Kapitalanlagen, Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft und anderer Vermögensgegenstände" werden ersetzt durch die Worte "immateriellen Vermögensgegenstände, Kapitalanlagen, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände abzüglich der anderen Vermögensgegenstände sowie abgegrenzte Zinsen und Mieten".

3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: Das Wort "Entgegennahme" wird durch das Wort "Feststellung" ersetzt und die Worte "nebst Lagebericht" am Ende ergänzt.

4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt neugefasst: (3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 7 der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

5. § 7 Nummern 1 – 4 werden wie folgt geändert: Nummer 1 entfällt aus Nummer 2 wird Nummer 1 aus Nummer 3 wird Nummer 2 und wird am Ende wie folgt ergänzt: "nach Anhörung des Geschäftsführenden und des Aufsichtsführenden Ausschusses" Nummer 4 entfällt

6. § 8 Abs. 1 Nummern 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: (1) 1. Der Aufsichtsführende Ausschuss besteht aus fünf Kammerangehörigen, die Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen. Die Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses und deren Stellvertreter werden von der Kammerversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Hierbei sollen höchstens drei Mitglieder erstmalig gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. 2. Zu den Sitzungen des Aufsichtsführenden Ausschusses sind die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Aufsichtsbehörde einzuladen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsführenden Ausschusses teil, soweit kein anderer Beschluss gefasst wird.

7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 2. die Entgegennahme des Jahresabschlusses nebst Lagebericht, Nummer 4 entfällt aus Nummer 5 wird Nummer 4 aus Nummer 6 wird 5 und wird wie folgt neu gefasst: 5. die Bestellung einer oder eines versicherungsmathematischen Sachverständigen sowie der vereidigten Wirtschaftsprüferin oder des vereidigten Wirtschaftsprüfers. Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst: 6. die Bestellung der Obergutachterin oder des Obergutachters zur Feststellung der Berufsunfähigkeit gemäß § 28 Abs. 1.

8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) 1. Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Versorgungswerkes oder Kammerangehörige sein müssen. Mindestens ein Mitglied muss auf dem Gebiet des Bank- und Anlagewesens besondere Sachkunde aufweisen. 2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden von dem Kammervorstand für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung bestellt. Hierbei sollen mit Ausnahme des Mitgliedes, das auf dem Gebiet des Bank- und Anlagewesens besondere Sachkunde aufweist, nur zwei Mitglieder erstmalig bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig. Sie können nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsführenden Ausschusses sein. Der Geschäftsführende Ausschuss führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte bis zur Übernahme durch den neuen Geschäftsführenden Ausschuss weiter. 3. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung. 4. Der Geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit aller seiner Mitglieder. 5. Der Geschäftsführende Ausschuss zieht nach Bedarf weitere Sachverständige hinzu. aus Nummer 3 wird Nummer 6

9. § 9 Abs. 2 Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Der Geschäftsführende Ausschuss ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung sowie für die Umsetzung der Richtlinien des Aufsichtsführenden Ausschusses verantwortlich.

10. § 9 Abs. 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte "Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer" werden ersetzt durch "Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses".

11. § 9 Abs. 2 Nummer 3 entfällt.

12. § 9 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Der Geschäftsführende Ausschuss hat die Kammerpräsidentin oder den Kammerpräsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu seinen Sitzungen einzuladen und diese auf deren Verlangen jederzeit zu unterrichten.

13. § 22 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Worte "Nebenforderungen und" werden nach dem Wort "rückständigen" eingefügt.

14. § 22 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte "oder vom Arbeitgeber" werden nach dem Wort "Mitglied" eingefügt.

15. § 28 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert: Die Worte "der Vorstand der Apothekerkammer" werden durch die Worte "der Aufsichtsführende Ausschuss des Versorgungswerkes" ersetzt.

16. § 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Die Worte "25. Lebensjahr" werden durch die Worte "27. Lebensjahr" ersetzt. Satz 3 entfällt.

17. § 29 Abs. 6 Punkt c) wird wie folgt geändert: Die Worte "25. Lebensjahr" werden durch die Worte "27. Lebensjahr" ersetzt.

18. § 33 Abs. 5 wird wie folgt geändert: (5) Überleitungsabkommen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

19. § 36 Abs. 4 wird wie folgt neu eingefügt: (4) Das Mitglied oder der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten insoweit an das Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein abzutreten, als dieses aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens in gleicher Art dienen. Die zuvor genannten Versorgungsleistungen werden unter Vorbehalt geleistet, bis der Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden. aus Absatz 4 wird Absatz 5 aus Absatz 5 wird Absatz 6

20. Erläuterungen zur Rentenberechnung Abs. 4 wird wie folgt geändert: Im Falle der Berufsunfähigkeit gilt abweichend von dem o. g. Verfahren als maßgebender Monatsbeitrag für das Kalenderjahr, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, der Durchschnittsbeitrag der letzten 12 vollen Monate, bei freiwilliger Mitgliedschaft jedoch höchstens der Durchschnittsbeitrag der letzten vollen 60 Monate. Die Berechnung des 12- bzw. 60-Monatszeitraums beginnt mit dem Monat der Antragstellung, wenn alle weiteren Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 erfüllt sind; hierbei werden Zeiten mit Krankengeldbezug nicht berücksichtigt.

Artikel II

Die Änderung der Satzung zu Artikel I treten nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.

Genehmigt. Düsseldorf, den 17. Juli 2002 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag gez. Dr. Siegel

Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. Juni 2002 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 18. Juli 2002

gez. Karl-Rudolf Mattenklotz Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

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