Pharmazeutisches Recht

Hessen: Kostensatzung und Kostenverzeichnis

Änderung der Kostensatzung und des Kostenverzeichnisses als Anlage zur Kostensatzung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

in der Fassung vom 16.9.1993 (PZ Nr. 42/1993, S. 3423 ff.),genehmigt durch den Erlass des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 7.10.1993, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 21.11.2001, genehmigt durch Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 3.12.2001.

Aufgrund § 10 (2) des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 24. April 1986 (GVBl I S. 122ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl I S. 193 ff.) in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Ziffer 7 und § 15 Abs. 2 der Satzung der Landesapothekerkammer Hessen in der Fassung vom 16. September 1993, beschließt die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen folgende Kostensatzung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 1

Für Amtshandlungen und die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten allgemeinen Kostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Bei der Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 5 Abs. 3 Satz 4 bis 7 und § 8 Heilberufsgesetz sind die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 11. 7. 1982 mit den Änderungen vom 6.2.1984, 12.7.1978 und 2.4.1981 entsprechend.

§ 3

Die Kostensatzung tritt am 1.1.2002 in Kraft. Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Kostenverzeichnis als Anlage zur Kostensatzung der Landesapothekerkammer Hessen: 1. Allgemeine Gebühren

1.1 Amtshandlungen, für die in der Kostensatzung weder eine besondere Gebühr bestimmt ist noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist: Euro 10,- bis Euro 1.000,-; 1.2 Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere Amtshandlungen zum Nutzen der Beteiligten, soweit in der Kostensatzung weder eine besondere Gebühr bestimmt ist noch Kostenfreiheit vorgesehen ist: Euro 10,- bis Euro 1000,-; 1.3 Auskünfte, Einsicht in Akten 1.3.1 Akteneinsicht (außerhalb anhängiger Verwaltungsverfahren) je Stunde: Euro 5,-; 1.3.2 Übersendung von Akten: von Euro 10,- bis Euro 50,- zuzüglich Portokosten 1.4 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Ausweise 1.4.1 Mitgliederausweise: Euro 10,-; 1.4.2 Informationen über die bei Ausübung des Berufes zu beachtenden Gesundheits- und Sozialvorschriften gemäß § 7 HeilberG: Euro 5,- bis Euro 100,-; 1.4.3 Prüfung, ob ein Berufsangehöriger über die zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt (§ 7 HeilberG): Euro 10,- bis Euro 50,-; 1.4.4 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen: Euro 3,- bis Euro 30,-; 1.4.5 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, usw.: je Seite Euro 0,50, mindestens Euro 2,-; 1.4.6 Zweitausfertigungen von Helferinnenbriefen usw.: Euro 25,-; 1.4.7 Ausstellung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung zum Helferinnenbrief aufgrund der Vorlage von geeigneten Befähigungsnachweisen: Euro 10,-; 1.4.8 Andere Bescheinigungen aller Art: von Euro 5,- bis Euro 90,-; 1.5 Abgabe von Informationsmaterial, Musterverträgen usw.: bis Euro 30,- zuzüglich Portokosten 1.6 Ablichtungen: je Seite Euro 0,50.

2. Rezeptsammelstellen

(§ 24 ApBetrO) 2.1 Erteilung der Genehmigung zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle: Euro 150,- zuzüglich Porto und Nachnahmegebühr; 2.2 Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Genehmigung zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle: Euro 75,- zuzüglich Porto und Nachnahmegebühr; 2.3 Rückgabe der Genehmigung vor Beginn des Genehmigungszeitraums: Ermäßigung der Gebühr nach 2.1 auf Euro 75,-; 2.4 Rücknahme eines Antrags vor Erlass der Entscheidung: Euro 50,-; 2.5 Rücknahme eines Antrags vor Bearbeitung: keine Gebühr.

3. Dienstbereitschaft

(§ 23 ApBetrO, Ladenschlussgesetz) 3.1 Genehmigung von Betriebsferien: Euro 25,- zuzüglich Portokosten; 3.2 Befreiung von Dienstbereitschaft: Euro 10,- bis Euro 100,- zuzüglich Portokosten.

4. Ausbildungswesen

4.1 Gebühr für Zwischenprüfung: Euro 25,-; 4.2 Gebühr für Abschlussprüfung: Euro 35,-; 4.3 Gebühr für die Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses zum Apothekenhelfer/zur Apothekenhelferin, zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten, in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und für die Betreuung und Überwachung des Berufsausbildungsverhältnisses: Euro 130,-.Wird der Berufsausbildungsvertrag während der Probezeit aufgelöst, reduziert sich die Gebühr auf Euro 30,-.Bei einer einvernehmlichen Übernahme des Berufsausbildungsvertrages durch einen neuen Ausbilder wird keine neue Gebühr erhoben. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses: - Vor Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse: keine Gebühr; - nach Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse: Euro 30,-; 4.4 Gleichstellungsprüfungen: Euro 50,-.

5. Fortbildungsveranstaltungen

5.1 Fortbildungsveranstaltungen für Apotheker sind kostenfrei, ausgenommen davon sind 5.1.1 halbtägige Seminare, Praktika und ähnliche Veranstaltungen: bis Euro 75,-; 5.1.2 ganz- oder mehrtägige Seminare, Praktika und ähnliche Veranstaltungen: je Tag bis Euro 200,-; 5.1.3 Teilnahme an pharmazeutischen Exkursionen je nach Zeitaufwand: je Tag bis Euro 100,-; 5.1.4 Organisation von Betriebsbesichtigungen bei pharmazeutischen Unternehmen und ähnlichen Institutionen: je nach Zeitaufwand und Fremdkosten bis Euro 100,-. 5.1.5 Teilnahme an Prüfungen im Rahmen der zertifizierten Fortbildung: Euro 100,-; 5.2 Fortbildungsveranstaltungen für PTA 5.2.1 Vortragsveranstaltungen: bis Euro 10,-; 5.2.2 Halbtagsseminare: Euro 25,- bis Euro 50,-; 5.2.3 ganztägige Seminare: Euro 50,- bis Euro 75,-. 5.3 Fortbildungsveranstaltungen für Apothekenhelferinnen 5.3.1 Vortragsveranstaltungen: bis Euro 10,-; 5.3.2 Halbtagsseminare: Euro 25,- bis Euro 50,-; 5.3.3 ganztägige Seminare: Euro 50,- bis Euro 75,-. 5.4 Die Gebühren nach 5.1 bis 5.3 sind nach Erhalt der Teilnahmebestätigung zu entrichten, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung. 5.5 Akkreditierung von Veranstaltungen bis Euro 100,-. 6. Weiterbildung für Apotheker 6.1 Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung auf einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich: Euro 50,-; 6.2 Teilnahme an einem Seminar im Rahmen der Weiterbildung: bis t 25,- pro Seminarstunde; 6.3 Prüfungsgebühren: bis Euro 150,-; 6.4 Ermäßigte Gebühr für Wiederholungsprüfung: Euro 100,-; 6.5 Wird der Antrag zugleich für die Berechtigung auf Führung einer besonderen Bezeichnung für mehrere Gebiete, Teilgebiete oder Bereiche gestellt, so ist die Gebühr für jedes Gebiet, Teilgebiet oder jeden Bereich gemäß 6.1 gesondert zu entrichten. 6.6 Bei der Zulassung zur Prüfung für mehrere Gebiete oder Teilgebiete ist die Gebühr nach 6.3 für jedes Gebiet oder Teilgebiet gesondert zu entrichten. 6.7 Bearbeitung eines Antrags auf Ermächtigung zur Weiterbildung in einem bestimmten Gebiet: Euro 15,-. 6.8 Die Gebühren sind a) gemäß 6.1 und 6.7 mit der Stellung des Antrages b) gemäß 6.2 spätestens 6 Wochen vor Beginn des festgesetzten Weiterbildungstermins c) gemäß 6.3 und 6.4 mit der Zulassung zur Prüfung zu entrichten. 6.9 Wird ein abgelehnter Antrag erneut gestellt oder die Teilnahme an einem Seminar wiederholt, entstehen die Gebühren neu.

7. Berufsrechtliche Maßnahmen

7.1 Durchführung von Ermittlungen nach § 57 Abs. 3 HeilBerG: Euro 150,-. 8. Schieds- und Schlichtungsverfahren 8.1 Schlichtungsverfahren: Euro 50,- bis Euro 1.000,-; 8.2 Die Gebühren der Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmen sich nach der Schiedsgerichtsordnung: Mindestgebühr Euro 250,-; Bei Antragsrücknahme, Vergleich oder sonstiger Erledigung des Verfahrens ohne Schiedsspruch kann die Mindestgebühr ermäßigt werden. 8.3 Zusätzliche Pauschalgebühr für Personalkosten (Geschäftsstelle): Euro 50,-; 8.4 Schreibauslagen, Porto, Zustellungskosten und andere Auslagen: nach Aufwand, mindestens Euro 25,-.

9. Widerspruchsverfahren

9.1 Entscheidung über einen erfolglosen Widerspruch: 75 von Hundert des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages, mindestens Euro 25,-, höchstens Euro 25 000,-; 9.2 Wird mit der angefochtenen Amtshandlung eine Geldleistung abgelehnt oder gefordert: 5 von Hundert des erfolglos angefochtenen Beitrages, mindestens Euro 25,-; 9.3 War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war sie gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden: mindestens Euro 25,-, höchstens Euro 2500,-.Wird der Widerspruch von einem Dritten eingelegt, entsteht nur eine Gebühr, wenn er wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wird. 9.4 Bei einem allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch: 20 von Hundert des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens Euro 12,50; 9.5 Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist, 50 von Hundert des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages, mindestens Euro 12,50, höchstens Euro 12 500,-; Wird mit der angefochtenen Amtshandlung eine Geldleistung abgelehnt oder gefordert: 2,5 von Hundert des angefochtenen Betrages, mindestens Euro 12,50; War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden: mindestens Euro 12,50, höchstens Euro 1250,-; Richtet sich der Widerspruch allein gegen die Kostenentscheidung: Euro 12,50; Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen: keine Gebühr.

10. Härteklausel

Zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härten kann auf Antrag Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren und Kosten gewährt werden.

11. Fälligkeit

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig. Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 11. Dezember 2001 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Dr. Gabriele Bojunga, Präsidentin

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