Pharmazeutisches Recht

Schleswig-Holstein: Haushaltsplan 2002

Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes der Apothekerkammer Schleswig-Holstein für das Rechnungsjahr 2002 - Haushaltssatzung -

Vom 13. Dezember 2001 Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 373), erlässt die Apothekerkammer nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 21. November 2001 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

§ 1

Der Haushaltsplan der Apothekerkammer Schleswig-Holstein für das Rechnungsjahr 2002 wird in Einnahmen und Ausgaben auf Euro 1 601 709,85 festgesetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Kiel, den 21. November 2001 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Articus, Präsident Iven, Vizepräsident Genehmigt aufgrund des § 108 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes. Kiel, den 7. Dezember 2001 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein Dr. Riehl Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt. Kiel, den 13. Dezember 2001 Articus, Präsident Iven, Vizepräsident

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