Pharmazeutisches Recht

Sachsen/Thüringen: Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung

Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung

Vom 11. Dezember 2001 Die Vertreterversammlung hat am 10. Oktober 2001 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436) folgende Neufassung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 30. April 1992 (Pharm. Ztg. 137 (1992) Nr. 18, S. 90), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Februar 1999 (Pharm. Ztg. 144 (1999) Nr. 21, S. 74, Nr. 26, S. 84) beschlossen:

Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Organisation des Versorgungswerks

§ 1 Rechtsstellung, Sitz und Aufgabe des Versorgungswerks § 2 Organe und Rechtsstellung der Organmitglieder § 3 Vertreterversammlung § 4 Verwaltungsausschuss § 5 Aufsichtsausschuss § 6 Beschlüsse der Organe § 7 Aufbringung und Verwendung der Mittel § 8 Rechnungslegung

Abschnitt 2 Mitgliedschaft

§ 9 Pflichtmitgliedschaft § 10 Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft § 11 Ende der Pflichtmitgliedschaft § 12 Freiwillige Mitgliedschaft

Abschnitt 3 Beiträge

§ 13 Beitragspflicht § 14 Beitrag für selbstständig tätige Apotheker, Pächter und Verpächter von Apotheken § 15 Beitrag für Angestellte § 16 Beitrag für Beamte und Soldaten § 17 Beitrag für Zeiten der Arbeitslosigkeit § 18 Beitrag für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes § 19 Freiwillige Mehrzahlungen § 20 Beitragszahlung § 21 Mahn- und Vollstreckungsverfahren § 22 Stundung und Erlass von Forderungen § 23 Nachversicherung § 24 Rechtsverhältnisse nach Ende der Mitgliedschaft § 25 Überleitung von Beiträgen

Abschnitt 4 Leistungen

§ 26 Versorgungsleistungen § 27 Rente wegen Berufsunfähigkeit § 28 Altersrente und vorgezogene Altersrente § 29 Ansprüche aus aufrechterhaltener Anwartschaft § 30 Berechnung der Renten und Anwartschaften, Dynamisierung § 31 Berechnung der vorgezogenen Altersrente § 32 Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit § 33 Kindergeld § 34 Sterbegeld § 35 Witwen- und Witwerrente § 36 Waisenrente § 37 Einmalige Leistungen § 38 Freiwillige Leistungen § 39 Rehabilitationsmaßnahmen § 40 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Abschnitt 5 Allgemeine Bestimmungen

§ 41 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten § 42 Vollzug der Aufgaben § 43 Abtretung, Verpfändung, Pfändung § 44 Aufrechnung § 45 Forderungsübertragung § 46 Verzinsung

Abschnitt 6 Übergangsregelungen und In-Kraft-Treten

§ 47 Versorgungsleistungen § 48 Freiwillige Mehrzahlungen § 49 Amtsdauer § 50 In-Kraft-Treten

Abschnitt 1 Organisation des Versorgungswerks

§ 1

Rechtsstellung, Sitz und Aufgabe des Versorgungswerks (1) [1] Die Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung (Versorgungswerk) ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Sächsischen Landesapothekerkammer für die berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen. [2] Ihre Mittel sind gesondert und zweckgebunden zu verwalten. [3] Sie hat ihren Sitz in Dresden. (2) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Organe und Rechtsstellung der Organmitglieder (1) [1] Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung, der Verwaltungsausschuss und der Aufsichtsausschuss. [2] Die Amtsdauer der Organmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. [3] Das Organ führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch das neu gewählte Organ weiter. [4] Die Konstituierung der Organe soll spätestens zwei Monate nach Ablauf der vorangegangenen Amtszeit erfolgen. (2) [1] Die Organmitglieder sind zur gewissenhaften Ausübung ihres Amts verpflichtet. [2] Als Vertreter der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen sind sie nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden. [3] Sie haben über die ihnen im Rahmen ihres Mandats bekannt gewordenen Tatsachen, die nicht offenkundig sind, Verschwiegenheit zu wahren. [4] Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. [5] Sie erhalten eine Entschädigung für Zeitsäumnis und bare Auslagen. (3) [1] Ein Mitglied verliert das Mandat in den Organen, wenn 1. die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, 2. es schriftlich und unwiderruflich gegenüber dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder dessen Stellvertreter seinen Verzicht erklärt, 3. ihm die allgemeine Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aufgrund rechtskräftigen Urteils aberkannt worden ist, 4. in einem berufsgerichtlichen Urteil die Mitgliedschaft in Organen der Kammer, die Wählbarkeit in Organe der Kammer, das Wahlrecht zur Kammerversammlung aberkannt oder es bei freiwilliger Mitgliedschaft aus der Kammer ausgeschlossen worden ist. [2] Bei Verlust des Mandats nach Satz 1 oder durch Tod des Mitglieds rückt der Stellvertreter für die verbleibende Amtsdauer nach. [3] Die unbesetzte Stelle des Stellvertreters infolge des Nachrückens kann durch eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit neu besetzt werden, wenn ohne Nachwahl die Vertretung nicht mehr auf Dauer gewährleistet wäre.

§ 3

Vertreterversammlung (1) [1] Der Vertreterversammlung gehören 24 Mitglieder, 15 von der Sächsischen Landesapothekerkammer und neun von der Landesapothekerkammer Thüringen an. [2] Die Mitglieder werden von den jeweiligen Kammerversammlungen gewählt. [3] Das Verhältnis der regionalen Sitzverteilung zu den entsprechenden Mitgliedern der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen im Versorgungswerk soll jeweils im vorletzten Jahr der Amtsdauer überprüft und gegebenenfalls zu Beginn der folgenden Amtszeit angepasst werden. (2) [1] In die Vertreterversammlung sind nur Mitglieder des Versorgungswerks wählbar. [2] Mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung aus den beiden Landesapothekerkammern sollen selbstständige Apotheker sein. [3] Nach denselben Vorgaben in Satz 1 und 2 werden für die Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer in der Vertreterversammlung fünf und für die Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen in der Vertreterversammlung drei Stellvertreter in festgelegter Reihenfolge und abgestimmt auf die Berufsgruppen gewählt. [4] Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht derselben Landesapothekerkammer angehören sollen. [5] Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Vertreterversammlung obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten des Versorgungswerks, insbesondere 1. die Beschlussfassung über die Satzung, 2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses, 3. die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses, 4. die Entlastung der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses, 5. die Anpassungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 4 bei gleichzeitiger Festlegung des Rentenbemessungsfaktors nach § 30 Abs. 3, 6. die nach dem versicherungstechnischen Geschäftsplan erforderlichen Beschlüsse nach § 7 Abs. 3, 7. die Regelung der Entschädigung von Auslagen und Zeitsäumnis für die ehrenamtliche Mitwirkung in den Organen des Versorgungswerks, 8. die Aufstellung von Richtlinien für den Abschluss von Überleitungsabkommen mit anderen Versorgungseinrichtungen, 9. die Aufstellung von Richtlinien für die Vermögensanlage sowie den Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken, 10. die Beschlussfassung über eine Gebührenordnung, 11. die Auflösung des Versorgungswerks. (4) [1] Die Sitzung der Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. [2] Er hat die Vertreterversammlung jährlich mindestens einmal zur Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen, ferner, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt und den Verhandlungsgegenstand angibt. [3] Die Einladungen, die im Benehmen mit dem Verwaltungsausschuss abgestimmte Tagesordnung und die zur Vorbereitung dienenden Unterlagen müssen an die Mitglieder der Vertreterversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag abgesandt werden. [4] Die Ladungsfrist beträgt zwei Monate, wenn die Auflösung des Versorgungswerks Verhandlungsgegenstand ist. [5] Zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen sind die Vertreter der Rechts- und Versicherungsaufsichtsbehörden des Freistaats Sachsen und des Freistaats Thüringen einzuladen. [6] Die Tagesordnung kann jederzeit durch Beschluss geändert oder ergänzt werden. [7] Die Niederschrift über die Vertreterversammlung wird in den Mitgliederrundschreiben der beiden Landesapothekerkammern veröffentlicht.

§ 4

Verwaltungsausschuss (1) [1] Der Verwaltungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei der Sächsischen Landesapothekerkammer und zwei der Landesapothekerkammer Thüringen angehören sollen. [2] Zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses sollen angestellte Apotheker sein. [3] Nach den Vorgaben in Satz 1 und 2 hat jedes Mitglied einen Stellvertreter. [4] Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und der stellvertretende Vorsitzende sind geborene Mitglieder des Verwaltungsausschusses. [5] Sie haben ihren Ämtern in der Vertreterversammlung entsprechend den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Verwaltungsausschuss. [6] Die übrigen Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die entsprechende Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt. (2) [1] Der Verwaltungsausschuss vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Aufsichtsausschusses, führt die Geschäfte des Versorgungswerks und erledigt die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. [2] Der Verwaltungsausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige beiziehen. [3] Der Verwaltungsausschuss richtet eine Geschäftsstelle ein und bestellt die Geschäftsführung. [4] Der Verwaltungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, 1. den Lagebericht und den Jahresabschluss aufzustellen, 2. den vom Aufsichtsausschuss bestimmten Abschlussprüfer mit der Abschlussprüfung zu beauftragen, 3. den Lagebericht, den Jahresabschluss und den Bericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsausschuss vorzulegen, 4. Überleitungsabkommen mit anderen Versorgungseinrichtungen zu vereinbaren, 5. Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen aufzustellen. (3) [1] Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsausschuss ein. [2] Er hat den Verwaltungsausschuss einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstands schriftlich verlangen. [3] Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 5

Aufsichtsausschuss (1) [1] Der Aufsichtsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der Vertreterversammlung, die nicht ein Mandat als Mitglied oder Stellvertreter im Verwaltungsausschuss haben. [2] Drei Mitglieder sollen der Sächsischen Landesapothekerkammer und zwei der Landesapothekerkammer Thüringen angehören. [3] Zwei Mitglieder sollen angestellte Apotheker sein. [4] Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses werden von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt. [5] Nach den Vorgaben in Satz 2 und 3 wird für jedes Mitglied ein Stellvertreter gewählt. [6] Der Aufsichtsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht derselben Landesapothekerkammer angehören sollen. (2) [1] Der Aufsichtsausschuss 1. überwacht die Geschäftstätigkeit, 2. bestimmt den Abschlussprüfer, 3. prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht, 4. genehmigt den Erwerb, die Veräußerung sowie die Bebauung von Grundstücken, 5. erledigt die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben. [2] Der Aufsichtsausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige beiziehen. [3] Er kann einzelnen Mitgliedern oder Stellvertretern erlauben, Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Versorgungswerks zu nehmen. (3) [1] Der Vorsitzende des Aufsichtsausschusses beruft den Aufsichtsausschuss ein. [2] Er hat den Zusammentritt des Aufsichtsausschusses spätestens einen Monat nach Vorlage des Lageberichts, des Jahresabschlusses sowie des Berichts des Abschlussprüfers und innerhalb von zwei Wochen auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsausschusses unter Angabe des Verhandlungsgegenstands zu veranlassen. [3] Die Sitzungen des Aufsichtsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6

Beschlüsse der Organe (1) [1] Die Vertreterversammlung, der Verwaltungsausschuss und der Aufsichtsausschuss sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, eingeladen und bei der Vertreterversammlung mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten, beim Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss mindestens drei Mitglieder anwesend sind. [2] Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses ohne Stimmrecht beratend teil. (2) [1] Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. [2] Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. [3] Bei Abstimmungen des Aufsichtsausschusses ist eine Stimmenthaltung unzulässig. (3) [1] In Ausnahmefällen können die Beschlüsse ohne Einberufung einer Sitzung durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder innerhalb einer festzulegenden Frist gefasst werden. [2] Mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung der Vertreterversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder und in einer Sitzung des Verwaltungs- und Aufsichtsausschusses auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern innerhalb der nach Satz 1 bestimmten Frist durchzuführen. (4) [1] Einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen die Beschlüsse über die Satzung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, über Richtlinien für den Abschluss von Überleitungsabkommen nach § 3 Abs. 3 Nr. 8, über die Dynamisierung sowie die Festlegung des Rentenbemessungsfaktors nach § 3 Abs. 3 Nr. 5. [2] Eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder ist für die Entscheidung über die Auflösung des Versorgungswerks nach § 3 Abs. 3 Nr. 11 erforderlich. (5) [1] Einer Genehmigung durch die Rechts- und Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über die Satzung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 sowie über die Auflösung des Versorgungswerks nach § 3 Abs. 3 Nr. 11. [2] Einer Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen die nach dem versicherungstechnischen Geschäftsplan erforderlichen Beschlüsse nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 und die Richtlinien für die Vermögensanlage sowie den Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken nach § 3 Abs. 3 Nr. 9.

§ 7

Aufbringung und Verwendung der Mittel (1) [1] Das Versorgungswerk bestreitet seine Aufwendungen aus eigenen Mitteln. [2] Die Mittel werden durch Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen der Mitglieder, durch Erträge aus Kapitalanlagen und sonstige Erträge aufgebracht. [3] Die Mittel dürfen nur zur Erfüllung des Versorgungsauftrags und Ausgleichung der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden. [4] Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht für die laufenden Ausgaben verwendet werden, sind sie den nach allgemeinen Bilanzgrundsätzen sowie den nach dem versicherungstechnischen Geschäftsplan zu bildenden Rückstellungen und sonstigen Reserven zuzuführen. (2) Für das Versorgungswerk ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen ein versicherungstechnischer Geschäftsplan zu erstellen, der den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben langfristig sicherzustellen hat und durch die Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigen ist. (3) [1] Für jedes Geschäftsjahr ist aufgrund des versicherungstechnischen Geschäftsplans eine versicherungstechnische Bilanz zu erstellen. [2] Die Vertreterversammlung berät die versicherungsmathematischen Ergebnisse und fasst die erforderlichen Beschlüsse. (4) [1] Für die Anlage der Mittel gelten die gesetzlichen Vorschriften, die danach erlassenen Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde, die Richtlinien nach § 3 Abs. 3 Nr. 9 und der versicherungstechnische Geschäftsplan mit den hierzu abgegebenen Erklärungen. [2] Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde in den von dieser festgelegten Formen und Fristen über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten.

§ 8

Rechnungslegung (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) [1] Der Verwaltungsausschuss hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit einem Lagebericht nach den jeweils geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung aufzustellen. [2] Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen. [3] Der geprüfte Jahresabschluss mit Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Versicherungsaufsichtsbehörde bis jeweils spätestens zum 31. Juli des Folgejahres vorzulegen. (3) [1] Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts nach § 57 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft zu prüfen und nach der Prüfung dem Aufsichtsausschuss vorzulegen. [2] Ein Exemplar des Prüfungsberichts ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zu übersenden. [3] Der von der Vertreterversammlung festgestellte Jahresabschluss ist nach Maßgabe der Vorschriften zur Rechnungslegung bekanntzumachen. [4] Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses durch die Vertreterversammlung sind den Aufsichtsbehörden nachzuweisen. Das Versorgungswerk gibt unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertreterversammlung bekannt, dass jedes Mitglied auf Verlangen ein Exemplar des Jahresabschlusses und des Lageberichts erhält. Abschnitt 2 Mitgliedschaft

§ 9

Pflichtmitgliedschaft Dem Versorgungswerk gehören als Pflichtmitglieder alle Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen an, die bei Beginn ihrer Kammermitgliedschaft und bei In-Kraft-Treten der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 3 berufsunfähig sind.

§ 10

Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft (1) Von der Pflichtmitgliedschaft wird auf Antrag befreit, 1. wer nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei ist; 2. wer nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei ist oder wird, es sei denn, die Pflichtmitgliedschaft wäre dadurch nur für die Dauer von weniger als einem Jahr unterbrochen; 3. wer die durch Gesetz angeordnete Pflichtmitgliedschaft in einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungseinrichtung beibehalten oder neu begründen muss oder dieser Versorgungseinrichtung nach beendeter Pflichtmitgliedschaft weiter angehört; 4. wer Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und diese Mitgliedschaft fortsetzt; 5. wer nur bis zu einem halben Jahr im Geltungsbereich dieser Satzung pharmazeutisch tätig ist; 6. wer in öffentlich-wissenschaftlichen Anstalten im Rahmen seiner Ausbildung ohne Entgelt ein nach der Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableistet; 7. wer seine pharmazeutische Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr einstellt. (2) [1] Anträge auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk sind schriftlich mit entsprechenden Nachweisen für den Befreiungsgrund zu stellen. [2] Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Mitgliedschaftsbescheids oder nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen gestellt, wird die Befreiung rückwirkend wirksam zum Beginn der Mitgliedschaft, wenn die Befreiungsvoraussetzungen in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Befreiungsvoraussetzungen eingetreten sind. [3] Nach Fristablauf wird die Befreiung mit Zugang des Antrags bei dem Versorgungswerk wirksam. (3) [1] Wer befreit worden ist, hat eine Änderung der für die Befreiung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Versorgungswerk unverzüglich anzuzeigen. [2] Mit dem Wegfall der Voraussetzungen einer vollzogenen Befreiung entsteht die Pflichtmitgliedschaft nach § 9 neu.

§ 11

Ende der Pflichtmitgliedschaft Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk endet 1. mit dem Ausscheiden aus der Landesapothekerkammer nach § 9, 2. durch Befreiung nach § 10.

§ 12

Freiwillige Mitgliedschaft (1) [1] Eine Pflichtmitgliedschaft, die mit dem Ausscheiden aus einer [2] Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft zu stellen. [3] Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen und das Mitglied auf die Rechtsfolge bei anhaltendem Zahlungsverzug hingewiesen worden ist. (2) Für freiwillige Mitglieder gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder. (3) Die freiwillige Mitgliedschaft endet, 1. wenn die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft nach § 9 wieder erfüllt sind, 2. wenn das Mitglied seinen Austritt schriftlich erklärt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung eingeht, 3. wenn das Mitglied wegen Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 ausgeschlossen worden ist mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entscheidung über den Ausschluss förmlich zugestellt worden ist.

Abschnitt 3 Beiträge

§ 13

Beitragspflicht (1) [1] Für die Zeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist das Mitglied verpflichtet, Beiträge zu zahlen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. [2] Die Beitragspflicht erlischt 1. mit Beendigung der Mitgliedschaft, 2. mit Ende des Kalendermonats, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet oder der dem Bezug der vorgezogenen Altersrente vorangeht, 3. mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei angestellten und beamteten Apothekern mit Einstellung der Gehaltszahlung, spätestens mit Zahlung der Versorgungsleistungen. (2) [1] Pflichtbeiträge können für das Kalenderjahr, in dem die Beitragspflicht erlischt und für die vorangegangenen drei Kalenderjahre nachentrichtet werden, es sei denn, eine freiwillige Mitgliedschaft wurde durch schriftlich erklärten Austritt nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 oder durch Ausschluss nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 beendet. [2] Die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen kann bis zum Ablauf eines weiteren Jahres zugelasssen werden, um unbillige Härten zu vermeiden. [3] Die nachentrichteten Beiträge werden in dem Zeitpunkt versorgungswirksam, in dem der Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht. [4] Bei verschuldetem Verzug des Mitglieds werden die nachentrichteten Beiträge mit Beginn des auf die Nachentrichtung folgenden Kalenderjahres versorgungswirksam.

§ 14

Beitrag für selbstständig tätige Apotheker, Pächter und Verpächter von Apotheken (1) Selbstständig tätige Apotheker, Pächter und Verpächter eines Apothekenbetriebs zahlen ohne Nachweis ihres beitragspflichtigen Einkommens den Regelbeitrag in Höhe des Beitragssatzes von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. (2) [1] Auf Antrag zahlen einen ermäßigten Beitrag, mindestens die Hälfte des Regelbeitrags nach Absatz 1 1. selbstständig tätige Apotheker und Pächter aus dem nachgewiesenen Bruttoeinkommen, wenn der Apothekenbetrieb einen Jahresumsatz des 150fachen der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht; 2. Verpächter aus dem vertraglich vereinbarten Pachtzins. [2] Das reine Berufseinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), die aus dem laufenden Betrieb einer Apotheke erzielt werden, ausgenommen der Einkünfte aus der Veräußerung und Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 EStG. (3) [1] Einen Mindestbeitrag in Höhe von einem Achtel des Regelbeitrags nach Absatz 1 zahlen selbstständig tätige Apotheker, die keine berufliche Tätigkeit ausüben und keine Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke erzielen. [2] Auf Antrag wird der Mindestbeitrag auf die Hälfte ermäßigt. [3] Der Antrag kann für das laufende und für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.

§ 15

Beitrag für Angestellte (1) Angestellte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen für die Zeiten der Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis als Beitrag den Betrag, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre, mindestens den Beitrag in Höhe von einem Achtel des Regelbeitrags nach § 14 Abs. 1. (2) Mitglieder, die während der Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vor und nach der Entbindung nicht erwerbstätig sind sowie Mitglieder, die nach den Vorschriften des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz) Elternzeit in Anspruch nehmen und kein Berufseinkommen erzielen, werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. (3) [1] Angestellte, die nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen einen Mindestbeitrag in Höhe von einem Achtel des Regelbeitrags nach § 14 Abs. 1. [2] Für Mitglieder, die in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker stehen (Pharmaziepraktikanten) und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auf Antrag der Mindestbeitrag auf die Hälfte ermäßigt wird. [3] Der Antrag kann für das laufende und für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.

§ 16

Beitrag für Beamte und Soldaten [1] Beamte und Soldaten, die keine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 beantragt haben, zahlen einen Mindestbeitrag in Höhe von einem Achtel des Regelbeitrags nach § 14 Abs. 1. [2] Auf Antrag wird der Mindestbeitrag auf die Hälfte ermäßigt. [3] Der Antrag kann für das laufende und für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.

§ 17

Beitrag für Zeiten der Arbeitslosigkeit [1] Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder andere vergleichbare Entgeltleistungen beziehen, haben für diese Zeiten den Beitrag zu zahlen, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre, mindestens ein Achtel des Regelbeitrags nach § 14 Abs. 1. [2] Auf Antrag wird der Mindestbeitrag auf die Hälfte ermäßigt. [3] Der Antrag kann für das laufende und für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.

§ 18

Beitrag für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes (1) Wehr- und zivildienstleistende Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und deren Arbeitsverhältnis während dieser Zeit nach § 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) ruht, haben für diese Zeiten einen Pflichtbeitrag in Höhe des Betrags zu zahlen, den der Arbeitgeber übernimmt, wenn nach § 14 a Abs. 1 bis 3 Arbeitsplatzschutzgesetz Anspruch auf Beitragsübernahme zum Versorgungswerk besteht. (2) Soweit Absatz 1 keine Anwendung findet, haben wehr- und zivildienstleistende Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und nach den Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anspruch auf Beitragsübernahme zum Versorgungswerk haben, für diese Zeiten den Beitrag zu entrichten, der ohne die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. (3) Wehr- und zivildienstleistende Mitglieder, die nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen einen Beitrag in der Höhe, der von dritter Seite gewährt wird, mindestens ein Achtel des Regelbeitrags nach § 14 Abs. 1.

§ 19

Freiwillige Mehrzahlungen (1) [1] Freiwillige Mehrzahlungen können für jedes Kalenderjahr der Mitgliedschaft geleistet werden, soweit sie zusammen mit dem Pflichtbeitrag 1. in dem Kalenderjahr vor Vollendung des 55. Lebensjahres das 2,5fache des Regelbeitrags und 2. ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, die persönliche Einzahlungshöchstgrenze nicht überschreiten. [2] Die persönliche Einzahlungshöchstgrenze errechnet sich aus dem Regelbeitrag multipliziert mit dem Verhältnis der vom Mitglied in den zehn Kalenderjahren vor Vollendung des 55. Lebensjahres insgesamt entrichteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen zur Summe der während dieses Zeitraums jeweils geltenden Regelbeiträge. [3] Die persönliche Einzahlungshöchstgrenze beträgt mindestens die Höhe des Regelbeitrags. (2) Freiwillige Mehrzahlungen können nicht geleistet werden 1. nach Eintritt von Berufsunfähigkeit, 2. mit Entstehen des Anspruchs auf Altersrente, 3. für Zeiten des Bezugs von Versorgungsleistungen und 4. für Zeiten, für die das Mitglied von der Beitragspflicht befreit war.

§ 20

Beitragszahlung

(1) [1] Der Pflichtbeitrag wird jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig. [2] Er wird zu Beginn jedes Kalenderjahres für das laufende Jahr durch Beitragsbescheid festgesetzt und regelmäßig im Bankeinzugsverfahren erhoben. (2) [1] Im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird der endgültige Beitrag nach Vorlage der Nachweise durch Beitragsbescheid nachträglich festgesetzt. [2] Bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung wird vorläufig 1,5 vom Hundert aus dem jeweiligen monatlichen Umsatz der Apotheke als Beitrag, mindestens die Hälfte des Regelbeitrags als Abschlagszahlung fällig. [3] Das beitragspflichtige Einkommen ist durch Gewerbesteuermessbescheid oder Einkommensteuerbescheid, Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers für den für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeitraum nachzuweisen. [4] Wird der Nachweis durch die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erbracht, so kann das Versorgungswerk diesen nachträglich durch Einholung des Gewerbesteuermessbescheids oder des Einkommensteuerbescheids überprüfen. [5] Die Höhe des Umsatzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird durch Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldungen nachgewiesen. [6] Unterlässt das Mitglied seine Mitwirkung bei der Beitragsbestimmung, so wird der Regelbeitrag festgesetzt, wenn das Mitglied trotz einer Mahnung unter Hinweis auf die Rechtslage binnen angemessener Frist keine ausreichenden Angaben macht. [7] Nachträgliche Berichtigungen der Bescheide oder Bescheinigungen sind dem Versorgungswerk unaufgefordert vorzulegen. [8] Ergibt sich bei endgültiger Festsetzung des Beitrags, bei Berichtigungen des Gewerbesteuermessbescheids oder bei Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 eine Beitragsnachforderung, so wird diese innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheids fällig. [9] Überzahlungen werden mit den laufenden Beiträgen verrechnet, auf Antrag erstattet oder als freiwillige Mehrzahlung behandelt. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend, wenn sich nach Vorlage der erforderlichen Beitragsnachweise eine Nachforderung von Beiträgen nach §§ 15 bis 18 ergibt.

§ 21

Mahn- und Vollstreckungsverfahren (1) [1] Ist die fällige Beitragsforderung oder Abschlagszahlung trotz Mahnung nicht innerhalb von acht Wochen nach Fälligkeit entrichtet, ist vom Fälligkeitstag an für jeden angefangenen Kalendermonat ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des nicht entrichteten Beitrags zu erheben. [2] Für die Mahnung kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden. [3] Rückständige Beitrags- und Nebenforderungen können im Wege der Vollstreckung nach Artikel 17 des Staatsvertrags beigetrieben werden. [4] Verspricht die Vollstreckung keinen Erfolg oder stehen die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zur Höhe der Forderungen, können diese niedergeschlagen werden. (2) [1] Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahngebühren, Säumniszuschläge, Zinsen und zuletzt auf die Beitragsforderung angerechnet. [2] Innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt. [3] Für den Fall der Zwangsvollstreckung und der Stundung kann eine abweichende Tilgungsreihenfolge bestimmt werden. [4] Endet die Pflichtmitgliedschaft eines Mitglieds und ist dieses mit Nebenforderungen im Verzug, werden nach erfolglosem Ablauf einer dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen Zahlungsfrist die zuletzt entrichteten Beiträge oder freiwilligen Mehrzahlungen mit den Nebenforderungen zu Lasten der Versorgungsanwartschaft verrechnet.

§ 22

Stundung und Erlass von Forderungen [1] Beiträge und Nebenforderungen können auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gestundet werden, wenn deren Zahlung bei Fälligkeit für das Mitglied eine besondere Härte wäre und die Erfüllung der Forderungen durch die Stundung nicht gefährdet wird. [2] Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung gewährt werden. [3] Auf schriftlichen Antrag dürfen rückständige Beitrags- und Nebenforderungen nur erlassen werden, wenn die Vollstreckung für das Mitglied eine besondere Härte, es insbesondere in seiner Existenz akut gefährdet wäre.

§ 23

Nachversicherung (1) [1] Wer nach § 8 Abs. 2 SGB VI nachzuversichern ist, kann nach Maßgabe des § 186 SGB VI beantragen, dass die Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen sind. [2] Voraussetzung ist, dass die Mitgliedschaft des Nachzuversichernden beim Versorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet war oder innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung begründet wird, sofern er das 45. Lebensjahr bei Aufnahme der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht vollendet hatte. [3] Der Eintritt des Versorgungsfalls steht der Nachversicherung nicht entgegen. [4] Für die Nachversicherungszeit gilt das Mitglied als Pflichtmitglied des Versorgungswerks. (2) [1] Das Versorgungswerk behandelt für die einzelnen Jahre des Nachversicherungszeitraums jeweils den Betrag als rechtzeitig entrichteten Beitrag, der sich ergibt, wenn auf das nach § 181 Abs. 2 und 3 SGB VI nachzuversichernde Arbeitsentgelt der für die Nachversicherung maßgebliche Beitragssatz angewendet wird. [2] Für die Bewertung der Beiträge gilt die ihrer zeitlichen Zuordnung nach Satz 1 entsprechende Fassung der Satzung. [3] Die während der Nachversicherungszeit an das Versorgungswerk aufgrund der versicherungsfreien Beschäftigung entrichteten Beiträge gelten als freiwillige Mehrzahlungen oder werden auf Antrag ohne Zinsen erstattet.

§ 24

Rechtsverhältnisse nach Ende der Mitgliedschaft (1) [1] Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, bleibt die Anwartschaft auf Versorgung nach Maßgabe des § 29 bestehen, wenn nicht die Beiträge erstattet oder nach Maßgabe des § 25 auf eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet werden. [2] Mit Kenntnis von der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine beantragte Beitragserstattung nicht, eine beantragte Überleitung nur im Benehmen mit den Familiengerichten vollzogen werden. (2) [1] Die Beiträge werden zinslos in Höhe von 85 vom Hundert auf Antrag erstattet, wenn das frühere Mitglied nachweislich seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat. [2] Die Rückerstattung freiwilliger Mehrzahlungen erfolgt unter denselben Voraussetzungen nach Satz 1 im vollen Umfang. [3] Der Antrag auf Rückerstattung der Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen kann nur innerhalb eines Jahres seit Zugang der Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft oder dem schriftlich erklärten Austritt nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 oder dem vom Versorgungswerk erklärten Ausschluss nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 gestellt werden. [4] Mit vollzogener Erstattung der Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen enden die Rechte und Pflichten des früheren Mitglieds gegenüber dem Versorgungswerk. [5] Der Erstattungsbetrag kann nicht wieder eingezahlt werden.

§ 25

Überleitung von Beiträgen (1) [1] Nach Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann das ehemalige Mitglied die Überleitung der geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen an eine andere Versorgungseinrichtung beantragen, in der es Mitglied wird. [2] Versorgungseinrichtungen, an die Beiträge übergeleitet werden können, sind neben deutschen berufsständischen Versorgungswerken auch Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 sowie Einrichtungen übernationaler Versorgungsträger. [3] Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der neuen Mitgliedschaft zu stellen. (2) [1] Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Höhe und die Durchführung der Beitragsüberleitung werden in den Überleitungsvereinbarungen mit nach Absatz 1 genannten Einrichtungen getroffen. [2] Besteht eine solche Vereinbarung nicht, ist das Versorgungswerk nur dann zur Überleitung der Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen verpflichtet, wenn die aufnehmende Einrichtung den überzuleitenden Betrag zu den vom Versorgungswerk üblicherweise vereinbarten Bedingungen annimmt. (3) Das Versorgungswerk nimmt Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen unter den entsprechenden Vorgaben in Überleitungsvereinbarungen oder nach Absatz 2 Satz 2 an, die auf Antrag des Mitglieds von einer in Absatz 1 genannten Einrichtung übergeleitet werden.

Abschnitt 4

Leistungen

§ 26 Versorgungsleistungen

(1) Das Versorgungswerk gewährt Versorgung durch Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen. (2) [1] Die Mitglieder haben Anspruch auf 1. Rente wegen Berufsunfähigkeit, 2. Altersrente und vorgezogene Altersrente, 3. Kindergeld. [2] Rentenempfänger, deren Mitgliedschaft nach § 11 endet, behalten ihre Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk. (3) Die Hinterbliebenen von Mitgliedern oder von Leistungsempfängern nach Absatz 2 haben Anspruch auf 1. Sterbegeld, 2. Witwen- oder Witwerrente, 3. Waisenrente. (4) Das Versorgungswerk gewährt ferner Pflichtleistungen bei Aufrechterhaltung der Anwartschaft nach § 29 und bei einmaligen Leistungen nach § 37. (5) [1] Als freiwillige Leistungen können gewährt werden 1. Unterhaltsbeiträge an wirtschaftlich abhängige Angehörige des verstorbenen Mitglieds, 2. Unterhaltsbeiträge an Kinder oder Waisen, die in der Berufsausbildung stehen oder dauernd erwerbsunfähig sind, 3. Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen.2Unbeschadet der Widerruflichkeit nach § 38 Abs. 3 stehen die nach Satz 1 zugestandenen freiwilligen Leistungen den Pflichtleistungen gleich.

§ 27

Rente wegen Berufsunfähigkeit (1) [1] Ein Mitglied hat Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn es vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorübergehend oder dauernd berufsunfähig ist und seine pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat. [2] Für eine später eintretende vorübergehende oder dauernde Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird ungeachtet des körperlich-geistigen Gesundheitszustands und dessen Auswirkung auf die Berufsfähigkeit vorgezogene Altersrente gewährt. [3] Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte in vollem Umfang außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit als Apotheker auszuüben. [4] Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange der selbstständig tätige Apotheker seine Apotheke durch einen Vertreter betreibt und dem Angestellten das Gehalt oder vergleichbare Entgeltleistungen gezahlt werden. (2) [1] Das Mitglied weist seine Berufsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen nach. [2] Hält das Versorgungswerk die Nachweise nicht für hinreichend, holt es auf seine Kosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gutachten ein. [3] Dies gilt auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn weitere Nachweise für die anhaltende Berufsunfähigkeit erforderlich sind. [4] Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten, einer nach Auffassung des Versorgungswerks notwendigen Begutachtung zu unterziehen und die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk zu entbinden. (3) [1] Bei dauernder Berufsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1. [2] Solange die Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht für die Dauer von sechs Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalls kein Anspruch. [3] Unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 und 3 wird die Rente ab Eintritt des Versorgungsfalls nachgezahlt, wenn die vorübergehende in eine dauernde Berufsunfähigkeit übergeht. [4] Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. [5] Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Rente wegen Berufsunfähigkeit als Altersrente weiter gezahlt. (4) [1] Geht der Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Versorgungswerk ein, gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. [2] Im Übrigen wird der Antrag erst mit dem Tag des Eingangs beim Versorgungswerk wirksam. [3] Nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder Wegfall der Berufsunfähigkeit kann kein Antrag mehr gestellt werden. [4] Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit endet mit Ablauf des Sterbemonats.

§ 28

Altersrente und vorgezogene Altersrente (1) [1] Altersrente wird ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, von Amts wegen gewährt. [2] Die berufliche Tätigkeit muss nicht eingestellt werden. [3] Die Altersrente wird nach Eingang der letztfälligen Zahlungen des Mitglieds oder nach Fälligkeit des letzten Beitrags festgesetzt und geleistet. [4] Der Anspruch auf Altersrente erlischt mit Ablauf des Sterbemonats. (2) [1] Auf Antrag wird vorgezogene Altersrente bereits ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, gewährt, wenn das Mitglied die pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat. [2] § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend; berufliche Tätigkeiten, die nicht nach § 5 Abs. 2 SGB VI zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen, schließen den Anspruch nicht aus. [3] Der Anspruch auf vorgezogene Altersrente besteht ab dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats. [4] Das Mitglied kann den Leistungsbeginn bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückliegenden Jahres wählen, sofern nach dieser Zeit das Mitglied seine Apotheke nicht unter seiner Verantwortung leiten ließ und ebenso wenig eine versicherungspflichtige Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt hat. [5] Wird vor Vollendung des 65. Lebensjahres erneut eine Tätigkeit ausgeübt, die nach Satz 2 einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente ausschließt, entsteht Beitragspflicht. [6] Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 29

Ansprüche aus aufrechterhaltener Anwartschaft (1) [1] Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 aufrechterhalten, so hat das frühere Mitglied Anspruch auf Altersrente in der bei Ende der Mitgliedschaft unter Berücksichtigung zeitlich nachfolgender Anpassungsmaßnahmen erreichten Höhe. [2] Bei der Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit werden keine Rentenpunkte nach § 32 Satz 2 bis 9 zugerechnet. [3] Kindergeld wird in Höhe eines Zehntels des Rentenanspruchs nach Satz 1 gezahlt. [4] Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen werden nicht gewährt. (2) [1] Beim Tod des früheren Mitglieds besteht Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente nach Maßgabe der §§ 35 und 36. [2] Berechnungsgrundlage für die Hinterbliebenenrenten ist jeweils der Rentenanspruch nach Absatz 1. [3] §§ 37 und 38 gelten entsprechend. [4] Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nicht. (3) [1] Entsteht erneut Mitgliedschaft im Versorgungswerk, treten die nach Absatz 1 und 2 berechneten Ansprüche aus beendeter Mitgliedschaft zu den Ansprüchen aus erneuter Mitgliedschaft hinzu.

§ 30

Berechnung der Renten und Anwartschaften, Dynamisierung (1) [1] Der Jahresbetrag der Rente ergibt sich, wenn die Gesamtzahl der individuell errechneten Rentenpunkte mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert wird, soweit in den §§ 31 und 32 nichts anderes bestimmt ist. [2] Für die Anwartschaften gilt Satz 1 entsprechend. (2) Die Rentenpunkte errechnen sich in Höhe von 11 vom Hundert der Pflichtbeiträge und freiwilligen Mehrzahlungen, die bis zum Ende der Beitragspflicht entrichtet wurden. (3) [1] Die Vertreterversammlung legt den Rentenbemessungsfaktor kalenderjährlich aufgrund des jeweils letzten Bilanzergebnisses für das auf den Beschluss folgende Geschäftsjahr fest. [2] Dabei berücksichtigt sie die langfristig sicherzustellende Finanzierbarkeit der Leistungsverpflichtungen. (4) Die Anwartschaften und die laufenden Versorgungsleistungen werden kalenderjährlich unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks angepasst (Dynamisierung).

§ 31

Berechnung der vorgezogenen Altersrente [1] Wird die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 28 Abs. 2 in Anspruch genommen, so kürzt sich die nach § 30 Absatz 1 bis 3 errechnete Rente je nach Dauer des vorgezogenen Rentenbezugs monatlich wie folgt:

Inanspruchnahme der Altersrente, vorgezogen um / Abschlag (Vomhundertsatz) ---------------------------------------------------------------------------- 1 Monat/ 0,43 2 Monate/ 0,86 3 Monate/ 1,29 4 Monate/ 1,72 5 Monate/ 2,15 6 Monate/ 2,58 7 Monate/ 3,01 8 Monate/ 3,44 9 Monate/ 3,87 10 Monate/ 4,30 11 Monate/ 4,73 12 Monate/ 5,16 13 Monate/ 5,53 14 Monate/ 5,90 15 Monate/ 6,27 16 Monate/ 6,64 17 Monate/ 7,01 18 Monate/ 7,38 19 Monate/ 7,75 20 Monate/ 8,12 21 Monate/ 8,49 22 Monate/ 8,86 23 Monate/ 9,23 24 Monate/ 9,60 25 Monate/ 9,93 26 Monate/ 10,26 27 Monate/ 10,59 28 Monate/ 10,92 29 Monate/ 11,25 30 Monate/ 11,58 31 Monate/ 11,91 32 Monate/ 12,24 33 Monate/ 12,57 34 Monate/ 12,90 35 Monate/ 13,23 36 Monate/ 13,56 37 Monate/ 13,85 38 Monate/ 14,14 39 Monate/ 14,43 40 Monate/ 14,72 41 Monate/ 15,01 42 Monate/ 15,30 43 Monate/ 15,59 44 Monate/ 15,88 45 Monate/ 16,17 46 Monate/ 16,46 47 Monate/ 16,75 48 Monate/ 17,04 49 Monate/ 17,31 50 Monate/ 17,58 51 Monate/ 17,85 52 Monate/ 18,12 53 Monate/ 18,39 54 Monate/ 18,66 55 Monate/ 18,93 56 Monate/ 19,20 57 Monate/ 19,47 58 Monate/ 19,74 59 Monate/ 20,01 60 Monate/ 20,28 [2] Die Kürzung gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs über das 65. Lebensjahr hinaus. [3] Entsteht während des Bezugs der vorgezogenen Altersrente Beitragspflicht nach § 28 Abs. 2 Satz 5, so kürzt sich bei erneutem Versorgungsfall (Erreichen der Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Tod) die neu zu berechnende Versorgungsleistung um die Differenz der Abschläge zwischen den Monaten des Beginns der Versorgungsleistung und der erneuten Beitragspflicht; bei wiederholter Inanspruchnahme der Rente gelten darüber hinaus Satz 1 und 2. [4] Werden Beiträge nach § 13 Abs. 2 nachentrichtet, ist auch die hieraus zu berechnende Rente nach Satz 1 zu kürzen.

§ 32

Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit

[1] Für die Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit gilt § 30 Absatz 1 bis 3 entsprechend. [2] Tritt die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, werden bei Ermittlung der Gesamtzahl der Rentenpunkte nach § 30 Abs. 2 vom Zeitpunkt der erloschenen Beitragspflicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Rentenpunkte zugerechnet. [3] Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 2 entfällt, wenn das Mitglied im Zeitpunkt des Versorgungsfalls mit der Beitragszahlung in Verzug war und diese trotz Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht fristgerecht geleistet hat. [4] Bei der Feststellung der Rentenpunkte nach § 30 Abs. 2 werden 1. geleistete Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen nach § 19, § 48 Abs. 1 anteilig nur bis zur Höhe des 1,5fachen Regelbeitrags und 2. im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr geleistete Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen nach § 19, § 48 Abs. 1 anteilig nur bis zur Höhe des Regelbeitrags in die Bewertung einbezogen; die nicht in die Bewertung einbezogenen freiwilligen Mehrzahlungen werden ohne Zinsen zurückgezahlt. [5] Satz 4 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Berufsunfähigkeit durch Unfall ausgelöst wurde. [6] Für jedes volle Jahr der Zurechnungszeit gilt als Beitrag des § 30 Abs. 2 ein nach der bisherigen Beitragsleistung berechneter Teilbetrag des im Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragspflicht geltenden Regelbeitrags; für Zeiten von weniger als einem Jahr wird der Beitrag anteilig berechnet. [7] Der nach Satz 6 maßgebende Teilbetrag ist derjenige Bruchteil des Regelbeitrags, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Summen der für den Bemessungszeitraum jährlich bis zur Höhe des jeweiligen Regelbeitrags geleisteten Beiträge sowie freiwilligen Mehrzahlungen nach § 19, § 48 Abs. 1 und der jeweils geltenden Regelbeiträge zueinander stehen. [8] Der Bemessungszeitraum umfasst die letzten drei der Entstehung des Anspruchs auf Versorgungsleistungen vorangehenden Kalenderjahre oder eine kürzere Mitgliedschaftszeit; dabei bleibt ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Tage der Geburt des Kindes für die Mutter, auf gemeinsamen Antrag statt dessen für den Vater, außer Betracht, wenn dies für das Mitglied günstiger ist. [9] In Fällen der Berufsunfähigkeit, die in den ersten zehn Jahren der Mitgliedschaft, jedoch vor Vollendung des 45. Lebensjahres eintreten, wird für die Berechnung nach Satz 6 mindestens die Hälfte des jeweiligen Regelbeitrags als geleisteter Beitrag zugrunde gelegt. [10] Satz 9 gilt nicht, wenn der Teilbetrag nach Satz 6 nicht mindestens ein Viertel des maßgebenden Regelbeitrags erreicht, es sei denn, es handelt sich um Pharmaziepraktikanten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind. [11] Die Summe der nach § 30 Abs. 1 bis 3 sowie der nach Satz 2 bis 8 ermittelten Rentenpunkte wird mit dem Faktor 0,7972 multipliziert.

§ 33

Kindergeld [1] Rentenempfänger haben Anspruch auf Kindergeld für jedes Kind. [2] Das Kindergeld beträgt ein Zehntel der Rente. [3] Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

§ 34

Sterbegeld [1] Anspruch auf Sterbegeld haben nacheinander der überlebende Ehegatte des Mitglieds und zu gleichen Teilen die Kinder des Mitglieds. [2] Das Sterbegeld beträgt 800,00 Euro. [3] Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, werden auf Antrag nachgewiesene Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes der Person ersetzt, die die Bestattung ausgerichtet hat.

§ 35

Witwen- oder Witwerrente (1) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat der überlebende Ehegatte eines Mitglieds, wenn die Ehe bis zum Tod des Mitglieds bestanden hat. (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Mitglied 1. nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit, 2. nach Zahlung seiner vorgezogenen Altersrente oder 3. nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden hat, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist. (3) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 vom Hundert der nach § 30 zu errechnenden oder der dem verstorbenen Mitglied zuletzt gezahlten Rente. (4) Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente entsteht mit dem auf den Todestag des Mitglieds folgenden Tag oder, sofern das Mitglied Rente bezogen hatte, mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats. (5) Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erlischt für jeden Berechtigten 1. mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt, 2. ferner mit Ablauf des Monats seiner Wiederverheiratung. (6) [1] Überlebende Ehegatten können, sofern sie Erben sind, nach dem Tod des Mitglieds für dieses nachträglich einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 27 stellen. [2] Sind die überlebenden Ehegatten versorgungsberechtigt, können sie für das verstorbene Mitglied die Fortsetzung einer beendeten Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 12 beantragen. [3] Die Anträge nach Satz 1 und 2 können nur innerhalb von vier Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt werden.

§ 36

Waisenrente (1) [1] Anspruch auf Waisenrente haben die Kinder eines Mitglieds. [2] Die Waisenrente beträgt 1. bei Halbwaisen ein Fünftel der Rente, 2. bei Vollwaisen ein Drittel der Rente. (2) [1] Der Anspruch auf Waisenrente entsteht mit dem auf den Todestag des Mitglieds folgenden Tag oder, sofern das Mitglied Rente bezogen hatte, mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats. [2] Für nachgeborene Waisen und Halbwaisen entsteht der Anspruch auf Versorgung am Tag der Geburt. (3) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt 1. mit Ablauf des Monats, in dem der Waise das 18. Lebensjahr vollendet, 2. mit Ablauf des Monats, in dem der Waise stirbt. (4) [1] Waisen können, sofern sie Erben sind, nach dem Tod des Mitglieds für dieses nachträglich einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 27 stellen. [2] Sind die Waisen versorgungsberechtigt, können sie für das verstorbene Mitglied die Fortsetzung einer beendeten Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 12 beantragen. [3] § 35 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 37

Einmalige Leistungen (1) Der versorgungsberechtigte Ehegatte eines Mitglieds erhält im Fall seiner Wiederverheiratung auf Antrag eine Abfindung im dreifachen Betrag der jährlichen Witwen- oder Witwerrente. (2) [1] Stirbt ein Mitglied, das weder Versorgungsleistungen erhalten hat noch versorgungsberechtigte Angehörige hinterlässt, haben nacheinander antragsgemäß Anspruch auf Zahlung 50 vom Hundert der Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen ohne Zinsen 1. diejenige natürliche Person, die vom Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk als Empfangsberechtigte benannt ist, 2. der Ehegatte, 3. die Kinder, 4. die Eltern, 5. die gesetzlichen Erben, soweit sie natürliche Personen sind, 6. der durch letztwillige Verfügung des Mitglieds hierfür Bestimmte.[2] Das nach § 34 gewährte Sterbegeld oder die ersetzten Bestattungskosten werden angerechnet.

§ 38

Freiwillige Leistungen (1) [1] Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, so kann auf Antrag 1. dem Ehegatten, 2. einem Verwandten oder 3. einem Verschwägerten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der Witwen- oder Witwerrente gewährt werden, wenn er dem Mitglied bis zu dessen Tod fünfzehn Jahre ununterbrochen den Haushalt geführt hat. [2] Bei einer ununterbrochenen Haushaltsführung von mindestens fünf Jahren bis zum Tod des Mitglieds kann der nach Satz 1 mögliche Unterhaltsbeitrag in Höhe der Hälfte der Witwen- oder Witwerrente gewährt werden. [3] Ein Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe kann ferner den Eltern oder Geschwistern gewährt werden, für die das verstorbene Mitglied die Hauptlast des Unterhalts getragen hat. (2) [1] Kindern und Waisen kann auf Antrag nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Kindergeld nach § 33 und die Waisenrente nach § 36 als Unterhaltsbeitrag weiter gewährt werden, solange das Kind und der Waise in der Berufsausbildung stehen oder vor Abschluss einer Berufsausbildung dauernd erwerbsunfähig geworden sind. [2] Die Leistung wird spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Kind oder der Waise das 27. Lebensjahr vollendet, eingestellt. [3] Wird die Berufsausbildung durch Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes sowie eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (ABl. EG Nr. L214 S. 1) verzögert, wird der Unterhaltsbeitrag für die entsprechende Dauer über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt. (3) Sofern sich in einzelnen Fällen nach Absatz 1 und 2, der § 32, § 35 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Versorgungswerk einmalige oder stets widerrufliche laufende Leistungen gewähren.

§ 39 Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Einem Mitglied des Versorgungswerks, das eine Anwartschaft auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwändiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn dessen Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch die Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich verbessert oder wiederhergestellt werden kann. (2) [1] Das Mitglied hat die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der Rehabilitationsmaßnahme durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. [2] Das Versorgungswerk kann ein weiteres Gutachten verlangen. [3] Die Bewilligung des Zuschusses für die Rehabilitationsmaßnahme kann mit Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung verbunden werden. [4] Die Entscheidung über Bewilligung eines Zuschusses und dessen Höhe trifft der Verwaltungsausschuss. [5] Er kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. [6] Die Kosten der Gutachten und Untersuchungen trägt das Mitglied. [7] Der Verwaltungsausschuss kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung besonderer Härten, auch eine Übernahme dieser Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk beschließen. (3) [1] Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen sowie mit der Beantragung anhand von Nachweisen im Voraus zu schätzen. [2] Kosten, für die eine gesetzliche, satzungsgemäße oder eine vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht, bleiben außer Betracht. [3] Der Verwaltungsausschuss entscheidet über die Höhe des Zuschusses nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

§ 40

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung (1) [1] Ist der ausgleichsverpflichtete Ehegatte Mitglied des Versorgungswerks und der ausgleichsberechtigte Ehegatte Angehöriger eines verkammerten freien Berufsstands, werden zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte beim Versorgungswerk durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG) begründet. [2] Zu Gunsten von Angestellten, die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, und von Berufsangehörigen, die keine ausbaufähige Versorgung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besitzen, erfolgt die Realteilung nur auf Antrag. [3] Das Anrecht eines ausgleichsberechtigten Mitglieds kann im Sinne der Realteilung erhöht werden, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört, die selbst keine Realteilung vorgesehen hat, sich jedoch verpflichtet, dem Versorgungswerk in sinngemäßer Anwendung der für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Erstattungsvorschriften die aus dem Versorgungsausgleich herrührenden Versorgungsleistungen zu erstatten. (2) [1] Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, kann der Versorgungsausgleich aufgrund einer mit Zustimmung des Versorgungswerks getroffenen Vereinbarung in der Weise durchgeführt werden, dass zu Gunsten eines ausgleichsberechtigten Mitglieds des Versorgungswerks im Rahmen der allgemein geltenden Anrechtsbegrenzung (Absatz 3 Satz 2) Beiträge gezahlt werden. [2] Die §§ 7 und 9 VAHRG gelten sinngemäß. (3) [1] Die Höhe des im Falle der Realteilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten beim Versorgungswerk begründeten monatlichen Anrechts wird wie folgt ermittelt: 1. Sind die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen bereits erfüllt, so bestehen Leistungsansprüche in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrags. 2. Sind die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, so wird der Ausgleichsbetrag durch den im Jahr der Anrechtsbegründung geltenden Rentenbemessungsfaktor geteilt und in Rentenpunkten gutgeschrieben. [2] Ein Anrecht kann nur insoweit begründet werden, als es zusammen mit dem vom ausgleichsberechtigten Ehegatten während der Ehezeit bereits erworbenen Anrecht dasjenige Anrecht nicht übersteigt, das sich bei den höchstmöglichen Einzahlungen in der Ehezeit ergeben hätte. (4) Wird für einen ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nicht Mitglied des Versorgungswerks ist, ein Anrecht begründet, so gelten hierfür die Satzungsbestimmungen über Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestrente bei Berufsunfähigkeit nach § 47 Abs. 3, die Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Zurechnung nach § 32 Abs. 1 Satz 2, einmalige Leistungen nach § 37, die Beitragserstattung nach § 24 Abs. 2 sowie das Sterbegeld nach § 34.

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