Pharmazeutisches Recht

Saarland: Bayerische Apothekerversorgung

Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung

Vom 28. November 2001 (aus ABl. Saarl. Nr. 57 vom 20. Dezember 2001, S. 2319)

Die Bayerische Versorgungskammer gibt hiermit gemäß Artikel 8 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland vom 9./15. November 1984 (Amtsblatt des Saarlandes 1985, S. 185), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 10./22. März 1998 (Amtsblatt des Saarlandes 1999, S. 203 und S. 1165), die Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (Amtsblatt des Saarlandes 1996, S. 1511), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. November 2000 (Amtsblatt des Saarlandes 2000, S. 2236), durch Satzung vom 28. November 2001 bekannt. Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes hat der Satzung mit Schreiben vom 16. November 2001 zugestimmt.

München, den 28. November 2001 Bayerische Versorgungskammer Luther Vorstandsvorsitzender Panzer Mitglied des Vorstands

Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung

Vom 28. November 2001

Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS-763-1-I; GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 519), erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (StAnz. Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. November 2000 (StAnz. Nr. 50, berichtigt StAnz. 2001 Nr. 2), wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." bb) Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "[2]Das Mitglied kann den Leistungsbeginn bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahres wählen, wenn es in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeübt hat; wurden Einkünfte im Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erzielt, so entfällt insoweit die Beitragspflicht." 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Rentenpunkte" das Klammerzitat "(Absatz 2)" und nach dem Wort "Rentenbemessungsfaktor" das Klammerzitat "(Absatz 6)" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Gesamtzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Bewertung der Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen, die für die Zeit bis zum Ende der Beitragspflicht entrichtet wurden, mit dem Bewertungsprozentsatz (Absätze 3 bis 5)." c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern (Rechtsaufsicht) mit Schreiben I A 4-1235. 021-22 vom 21. November 2001 und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (Versicherungsaufsicht) mit Schreiben 5141h-IV/7a-39 918 vom 16. November 2001 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.

München, den 28. November 2001 Johannes Metzger Vorsitzender des Landesausschusses der Bayerischen Apothekerversorgung

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