Pharmazeutisches Recht

Berlin: Entschädigungsregelung

Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses nach § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes der Apothekerkammer Berlin

Vom 6. Oktober 1988, geändert am 8. November 2001 (aus ABl. Berlin Nr. 70 vom 21. Dezember 2001, Seite 5633) Telefon: (0 30) 31 59 64-0

Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses erhalten auf Antrag für die Teilnahme an Sitzungen des berufsbildungsausschusses eine Entschädigung in Höhe von 15.00 Euro je Sitzung und Teilnehmer/-in. Die Entschädigungsregelung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die betreffende Entschädigungsregelung vom 6. Oktober 1988 außer Kraft.

Beschlossen: Berlin, den 8. November 2001 Norbert Bartetzko, Präsident Annette Dunin von Przychowski, Vizepräsidentin

Genehmigt: Berlin, den 28. November 2001Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen

Ausgefertigt: Berlin, den 11. Dezember 2001 Norbert Bartetzko, Präsident Annette Dunin von Przychowski, Vizepräsidentin

1. Änderung der Entschädigungsregelung der Apothekerkammer Berlin für die Mitglieder des Ausschusses zur Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte zur Währungsumstellung auf den Euro

Vom 8. November 2001 Telefon: (0 30) 31 59 64-0 Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin hat am 8. November aufgrund § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980). zuletzt geändert durch Artikel I, § 10 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), in Verbindung mit § 5 Abs. 9 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 994), zuletzt geändert am 5. April 2001 (ABl. S. 2111), folgende Änderung der Entschädigungsregelung zur Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 19. Juni 1995 (ABl. S. 2924) beschlossen:

I. Die Entschädigungsregelung wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe "25 DM" ersetzt durch "12,50 Euro". 2. In Absatz 4 wird die Angabe: "30 DM" ersetzt durch "15,00 Euro" und die Angabe "120 DM" durch "60,00 Euro".

3. Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe "250 DM" ersetzt durch "125,00 Euro" und die Angabe "580 DM" durch "290,00 Euro". b) In Absatz 5,1.a) wird die Angabe "50 DM" ersetzt durch "25,00 Euro". c) In Absatz 5,1.b) a. wird die Angabe "40 DM" ersetzt durch "20,00 Euro". d) In Absatz 5,1.b) b. wird die Angabe "30 DM" ersetzt durch "15,00 Euro". e) In Absatz 5,1.c) wird die Angabe "50 DM" ersetzt durch "25,00 Euro". f) In Absatz 5,1.d) wird die Angabe "20 DM" ersetzt durch "10,00 Euro". g) In Absatz 5,1.e) wird die Angabe "60 DM" ersetzt durch "30,00 Euro". h) In Absatz 5,2.a) wird die Angabe "50 DM" ersetzt durch "25,00 Euro" und die Angabe "150 DM" durch "75,00 Euro". i) In Absatz 5,2.b) wird die Angabe "100 DM" ersetzt durch "50,00 Euro", die Angabe "50 DM" durch die Angabe "25,00 Euro" und die Angabe "150 DM" durch "75,00 Euro". j) In Absatz 5,2.c) wird die Angabe "100 DM" ersetzt durch "50,00 Euro". k) In Absatz 5,2. wird in der Nummerierung nach dem Buchstaben "c)" der Buchstabe "a)" ersetzt durch "d)" und die Angabe "150 DM" durch "75,00 Euro". l) In Absatz 5,2. wird in der Nummerierung nach dem Buchstaben "c)" der Buchstabe "b)" ersetzt durch "e)" und die Angabe "30 DM" durch "15,00 Euro".

4. In Absatz 6 wird die Angabe "5 DM" ersetzt durch "2,50 Euro".

5. Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird die Angabe "25 DM" ersetzt durch "12,50 Euro" und die Angabe "48 DM" durch "24,00 Euro". b) In Absatz 7,1. wird vor der Angabe "Prüfungsgebiet 1, 2 a, 3 und 5" die Nummerierung "a)" eingefügt und die Angabe "5 DM" ersetzt durch "2,50 Euro". c) In Absatz 7,1. wird vor der Angabe "Prüfungsgebiet 2 b" die Nummerierung "b)" eingefügt und die Angabe "3 DM" ersetzt durch "1,50 Euro". d) In Absatz 7,1. wird vor der Angabe "Prüfungsgebiet 4" die Nummerierung "c)" eingefügt und die Angabe "2 DM" ersetzt durch "1,00 Euro". e) in Absatz 7,2. wird vor den Wörtern "Prüfungsfach: Apothekenbetriebslehre" die Nummerierung "a)" eingefügt und die Angabe "6 DM" ersetzt durch "3,00 Euro" und die Angabe "18 DM" durch "9,00 Euro". f) In Absatz 7,2. wird vor den Wörtern "Prüfungsfach: Warensortiment und Verkauf" die Nummerierung "b)" eingefügt und die Angabe "9 DM" ersetzt durch "4,50 Euro" und die Angabe "18 DM" durch "9,00 Euro". g) In Absatz 7, 2. wird vor den Wörtern "Prüfungsfach: Wirtschafts- und Sozialkunde" die Nummerierung "c)" eingefügt und die Angabe "12 DM" ersetzt durch "6,00 Euro".

II. In-Kraft-Treten

Die Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Beschlossen: Berlin, den 8. November 2001 Norbert Bartetzko, Präsident Annette Dunin von Przychowski, Vizepräsidentin

Genehmigt: Berlin, den 28. November 2001 Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen

Ausgefertigt: Berlin, den 11. Dezember 2001 Norbert Bartetzko, Präsident Annette Dunin von Przychowski, Vizepräsidentin

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