Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung der AK Nordrhe

Vom 19. Juni 2002

Gemäß § 15 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 üben die Mitglieder der Kammerversammlung, des Kammervorstandes, der Ausschüsse sowie die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für Auslagen und zum Ausgleich von Zeitaufwand erhalten sie Entschädigungen. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhalten Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen. Die Kammerversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.

I. Vergütungsregelung für die Präsidentin/den Präsidenten beziehungsweise die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten

Die Präsidentin/der Präsident erhält für die Dauer ihres/seines Amtes eine Vergütung von monatlich 1/12 von 56 200 Euro (Stand: 1. Januar 2002). Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident erhält für die Dauer ihres/seines Amtes eine Vergütung von monatlich 1/12 von 28 100 Euro (Stand: 1. Januar 2002).

II. Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung bei einberufenen Sitzungen beziehungsweise durch die Apothekerkammer veranlassten Reisen/Besprechungen

1. a) Bei Sitzungen beziehungsweise durch die Apothekerkammer veranlassten Reisen/Besprechungen wird auf der Basis des Jahres 2002 eine Aufwandspauschale als pauschale Abgeltung für Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie für Vertretungskosten gezahlt (Stand: 1. Januar 2002 = 100): – halbtägig: 105 Euro – ganztägig: 175 Euro

b) Bei Benutzung des eigenen Pkw wird die steuerliche Pauschale (zurzeit 0,30 Euro je Fahrtkilometer) erstattet, auf jeweils voll 5 Euro aufgerundet.

c) Für Parkkostenersatz in den Parkhäusern der Altstadt Düsseldorf werden pauschal erstattet – halbtägig (bis 4 Stunden): 7,50 Euro – ganztägig (ab 4 Stunden): 15,00 Euro

d) Gegen Nachweis durch Beleg werden Kosten für Reisen mit der Deutschen Bahn AG, 1. Klasse, inklusive Zuschläge, erstattet.

e) Gegen Nachweis durch Beleg werden die tatsächlich entstandenen angemessenen Übernachtungskosten erstattet. Ohne Belegnachweis wird die Übernachtungspauschale nach steuerlichen Grundsätzen (zurzeit 20 Euro) erstattet.

f) Gegen Nachweis durch Beleg werden sonstige Reisekosten (Taxi, Parkgebühr usw.) erstattet, sofern sie notwendig und angemessen sind.

g) Bei durch die Apothekerkammer veranlassten mehrtägigen Reisen werden gegen Nachweis die tatsächlich enstandenen Vertretungskosten unter Abzug der Aufwandspauschale unter 1a) erstattet.

2. Flugreisen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. Bei Flugreisen werden die Kosten für den Businessflug übernommen.

III. Anpassungsklausel

Die Steigerung der Vergütungen unter I. und der Aufwandspauschalen unter II. 1 wird ab dem Haushaltsjahr 2003 an den Steigerungssatz des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter/-innen des jeweiligen Vorjahres gekoppelt. Maßgebend ist der prozentuale Steigerungssatz für approbierte Mitarbeiter/-innen in der letzten Stufe gemäß Tarifvertrag. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Januar des Folgejahres. Die Jahresvergütungen unter I. werden dabei jeweils auf 50 Euro, die Beträge unter II. 1 a und b auf jeweils 5 Euro aufgerundet.

IV. Ansprüche

Mit den oben aufgeführten Leistungen sind alle Ansprüche gegenüber der Apothekerkammer Nordrhein abgegolten. Für die steuerliche Behandlung ist jeder Empfänger selbst verantwortlich.

V. In-Kraft-Treten

Diese Vergütungs- und Erstattungsregelung tritt nach der Beschlussfassung durch die Kammerversammlung am Tag der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung in Kraft.

Die vorstehende Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. Juni 2002 wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.