DAZ aktuell

Landessozialgericht Berlin: Keine Erstattungspflicht für Medikamente im Off-L

BERLIN (ks). Ein lungenkranker Patient, der sich einer intravenösen Ilomedin-Therapie unterzieht, die lediglich zur Behandlung von Gefäßerkrankungen zugelassen ist, kann nicht mit einer Kostenerstattung durch seine Krankenkasse rechnen, wenn nicht zuvor andere Therapien ausprobiert wurden. Dies hat das Berliner Landessozialgericht in zweiter und letzter Instanz eines Eilverfahrens entschieden (Beschluss des LSG Berlin vom 29. Mai 2002, Az.: B 20/02 KR ER).

Das Landessozialgericht nahm in seiner Entscheidung Bezug auf die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Dort wurde im März entschieden, dass Medikamente, die im Off-Label-Use eingesetzt werden, nur unter engen Voraussetzungen eine Kostenübernahmepflicht für die Krankenkassen begründen (siehe DAZ Nr. 13, 2002, S. 1694).

Im von den Berliner Richtern zu entscheidenden Fall, litt der Patient unter primärer pulmonaler Hypertonie. Für diese Erkrankung besteht keine arzneimittelrechtliche Zulassung für intravenös verabreichtes Ilomedin, auch Studien wurden hierzu nicht durchgeführt. Ebenso wenig hat der Hersteller einen Antrag auf Zulassung für dieses Indikationsgebiet gestellt.

Dennoch kann eine Off-Label-Verordnung in engen Grenzen erstattungspflichtig sein. So etwa, wenn keine andere Therapie verfügbar ist. Diese Voraussetzung sahen die Sozialrichter allerdings nicht gegeben, da vor der intravenösen Therapie keine inhalative Behandlung versucht wurde. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis sei nicht ausreichend abgewogen worden: Eine inhalative Therapie sei nebenwirkungsärmer, bei intravenöser Verabreichung bestehe das Risiko von Infektionen und Thrombosen. Zudem lasse die Datenlage nicht den Schluss zu, dass mit der intravenösen Ilomedin-Therapie ein Behandlungserfolg erzielt werden könnte.

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