Pharmazeutisches Recht

Erlöschen fiktiver Arzneimittelzulassungen nach § 105 AMG

Bekanntmachung des Erlöschens fiktiver Arzneimittelzulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) aufgrund bestimmter Vorschriften des 10. Änderungsgesetzes zum Arzneimittelgesetz (AMG-ÄndG) (Erlöschen infolge Verzichts gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 AMG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG)

Vom 10. April 2002 (aus BAnz. Nr. 107 vom 14. Juni 2002, Seite 12927)

I. Erlöschen fiktiver Arzneimittelzulassungen infolge Verzichts

Fiktive Arzneimittelzulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG, auf die gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 (bis zum 31. Januar 2001 § 105 Abs. 3 Satz 3 AMG) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG im Zeitraum vom 12. Juli 2000 bis zum 31. Januar 2001 schriftlich verzichtet wurde, sind am Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung erloschen.

In diesen Fällen besteht gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 4 Satz 1 AMG eine zweijährige Abverkaufsfrist, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens im Bundesanzeiger (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMG) folgenden 1. Januar oder 1. Juli.

II. Mitteilung der Einstellung der Verlängerungsverfahren nach § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG

Die zu den in der beigefügten Liste bezeichneten Arzneimitteln anhängigen Verlängerungsverfahren nach § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG haben sich durch den Verzicht erledigt. Die Verlängerungsverfahren werden eingestellt.

III. Rechtshinweise

Auf die Rechtshinweise unter Nummer 7 Buchstabe a bis c der Bekanntmachung eines Hinweises auf die Mitteilung fiktiver Arzneimittelzulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittelgesetz, deren Erlöschen im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden soll, sowie Rechtshinweise im Zusammenhang mit dem 10. AMG-Änderungsgesetz vom 22. März 2001 (BAnz. S. 9506) wird aufmerksam gemacht.

IV. Hinweise zum Verständnis der Liste

Nachfolgende Liste enthält zu fiktiven Arzneimittelzulassungen (§ 105 Abs. 3 Satz 1 AMG), die infolge Verzichts erloschen sind, folgende Angaben: – in der rechten Spalte – in alphabetischer Reihenfolge – Name oder Firma des letzten Inhabers sowie darunter die Angabe des Ortes; – in der mittleren Spalte die Eingangs- und darunter die Ordnungsnummer; – in der linken Spalte – ohne alphabetische Reihenfolge – die zum Zeitpunkt des Erlöschens der fiktiven Zulassung letztgültige Bezeichnung des Arzneimittels sowie darunter nach rechts eingerückt die zum Zeitpunkt des Erlöschens der fiktiven Zulassung letztgültige Darreichungsform.

Bonn, den 10. April 2002 A-178-36877/02

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Der Präsident Prof. Dr. rer. nat. habil. Harald G. Schweim ------------------------------------------------------------------- Bezeichnung des Arzneimittels/ Eingangsnummer/ Antragsteller/ Darreichungsform/Ordnungsnummer/ Ort Sofra-Tuoll 1463707 Albert-Roussel Gazo 7292 Pharma GmbH Wiesbaden

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