Pharmazeutisches Recht

Sachsen-Anhalt: Fortbildungszertifikat

Richtlinie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zum Erwerb des Fortbildungszertifikats Aufgrund von § 15 Abs. 6 KGHB-LSA (Gesetz über die Kammern für Heilberufe des Landes Sachsen-Anhalt) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 220), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt am 22. Mai 2002 folgende Richtlinie beschlossen:

Präambel

Apothekerinnen und Apotheker Sachsen-Anhalts sind gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 KGHB-LSA und § 2 Abs. 2 BO-LSA (Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker des Landes Sachsen-Anhalt) zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Apothekers auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.

§ 1 – Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist es, den Kammermitgliedern die Möglichkeit zu bieten, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das freiwillige Fortbildungszertifikat dient als Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach § 2 II der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker des Landes Sachsen-Anhalt fortgebildet hat.

§ 2 – Begriffsbestimmungen

(1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Sie müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. (2) Bei Fortbildungsmaßnahmen mit Lernerfolgskontrolle erbringt das Kammermitglied mündlich oder schriftlich den Nachweis, dass es ausgewählte Fragen zu den Inhalten der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann. (3) Der Fortbildungspunkt (FBP) ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt. Die Fortbildungseinheit entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 min. (4) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen, die eine Anerkennung nach Abs. 5 anstreben. (5) Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist die Bestätigung, dass ein im Rahmen der Kategorien 1 – 3 des § 3 dieser Richtlinie angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

§ 3 – Erwerb von Fortbildungspunkten

(1) Für jede Fortbildungseinheit (in der Regel 45 min) einer anerkannte Fortbildungsmaßnahme werden Fortbildungspunkte nach folgenden Grundsätzen vergeben: (2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 – 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 2 zusätzlich ein Fortbildungspunkt vergeben. (3) Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 2 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.

§ 4 – Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen in Sachsen-Anhalt gemäß § 3 Abs. 1 Kategorien 1 – 3 erteilt die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens acht Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. Nachträgliche Anträge sind grundsätzlich nicht möglich. Die Bearbeitung eines Antrages ist gebührenpflichtig.

(2) Bei auftretenden Qualitätsmängeln kann die Apothekerkammer die Anerkennung widerrufen. Dies kann u. a. geschehen, wenn der Kammer das Recht verweigert wird, die Veranstaltung selbst oder durch Dritte zu überprüfen oder wenn die Anwesenheitsliste nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Veranstaltung in Kopie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zugesandt worden ist.

(3) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offenzulegen.

(4) Ist eine Fortbildungsmaßnahme von einer anderen Apothekerkammer bereits anerkannt, kann diese Anerkennung einschließlich der Punktezahl auch für die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt gelten, wenn das Kammermitglied die Teilnahme daran nachweist.

(5) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Landesapothekerkammern oder Landesärztekammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.

§ 5 – Fortbildungszertifikat

(1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Kammermitglied auf Antrag von der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass das Kammermitglied in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 120 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 – 7 gemäß § 3 Abs. 1 nachgewiesen werden. Außerdem müssen mindestens 90 Fortbildungspunkte durch pharmazeutisch-pharmakologische Fortbildungen nachgewiesen werden.

(3) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 – 7 gemäß § 3 Abs. 1 wird wie folgt geführt:

  • in den Kategorien 1 – 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen,
  • in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung,
  • in den Kategorien 4, 4a und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms oder einer Bestätigung des Veranstalters bzw. einer Fotokopie der Publikation,
  • in den Kategorien 8 und 9 durch Dokumentation des Kammermitglieds.

(4) Der Zeitraum für die Anerkennung des Fortbildungszertifikats kann für maximal 1 Jahr aus wichtigem Grund (z. B. Auslandsaufenthalt, Elternzeit und Arbeitslosigkeit) unterbrochen werden.

§ 6 – Übergangsregelungen

(1) Eine Übergangsregelung gilt für die Jahre 2002 und 2003. Rückwirkend können Fortbildungsveranstaltungen ab dem 01. 01. 2002, für die Fortbildungspunkte vergeben wurden bzw. Fortbildungsveranstaltungen der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft und anderer pharmazeutisch-wissenschaftlicher Gesellschaften sowie des Landesapothekerverbandes Sachsen-Anhalt e. V., anerkannt werden. Weist ein Kammermitglied nach, dass es innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung mindestens 50 Fortbildungspunkte erworben hat, kann einmalig ein Antrag auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats gestellt werden. Nach der einmaligen Ausstellung des Zertifikates gilt der Zeitraum vom 3 Jahren. Der Antrag kann erstmals am 01. 01. 2003 gestellt werden.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

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