Pharmazeutisches Recht

Baden-Württemberg: Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichem Raum zur Änderung der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung

Vom 26. März 2002 (aus GBl. Bad-Württ. Nr. 6 vom 10. Juni 2002, Seite 190)

Augrund von § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBI. S. 101) wird verordnet:

§ 1

Die Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Oktober 2000 (GBI. S. 694) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgender Absatz 5 angefügt: (5) Neben den nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden kann auch die beim Regierungspräsidium Tübingen gebildete Stabsstelle Ernährungssicherheit für den Bereich der tierärztlichen Hausapotheken, der Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Tierhaltungen sowie bei Personen, die als Nicht-Tierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind. Amtshandlungen und Anordnungen nach den dort genannten Vorschriften vornehmen. Maßnahmen der Stabsstelle Ernährungssicherheit gelten als Maßnahmen der nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden.

2. § 5 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: Neben den nach Satz 1 zuständigen Behörden kann auch die beim Regierungspräsidium Tübingen gebildete Stabsstelle Ernährungssicherheit für den Bereich der tierärztlichen Hausapotheken Amtshandlungen und Anordnungen nach den dort genannten Vorschriften vornehmen. Maßnahmen der Stabsstelle Ernährungssicherheit gelten als Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt am 31. März 2003 außer Kraft.

Stuttgart, den 26. März 2002 Sozialministerium Dr. Repnik Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Stächele

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