Pharmazeutisches Recht

Private Altersvorsorge für Apothekenmitarbeiter

Tarifvertrag über die Förderung privater Altersvorsorge für Apothekenmitarbeiter zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. und dem Bundesverband der Angestellten in Apotheken

§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt: 1. räumlich für die Länder der Bundesrepublik Deutschland 2. fachlich für alle öffentlichen Apotheken 3. persönlich für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Apothekenmitarbeiter, gemäß § 1 des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) einschließlich der darin genannten Auszubildenden.

§ 2: Förderung der privaten Altersversorgung

1. Schließt ein rentenversicherungspflichtiger Mitarbeiter einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen ab (§ 1 AltZertG i.V.m. §§ 10a, 82 EStG), erhält er monatlich unter der Voraussetzung, dass ein Altersvorsorgevertrag besteht, 0,5% seines regelmäßigen tariflichen Monatsverdienstes (§ 19 Abs. 1 BRTV) einschließlich der Sonderzahlung (§ 20 BRTV) zusätzlich zu seinem Monatsentgelt, frühestens jedoch ab 1. Januar 2002. Diese Zahlungsverpflichtung besteht nicht, soweit der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Zahlung seines Tarifentgelts hat, insbesondere nicht während der Elternzeit, Zeiten unbezahlten Urlaubs sowie für krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die nach § 8 BRTV Gehaltszahlung nicht zu leisten ist.

2. Der Mitarbeiter weist dem Apothekenleiter den Abschluss sowie den Bestand des Altersvorsorgevertrages jeweils ohne besondere Aufforderung durch Vorlage nach. Eine etwaige Beendigung oder ein Ruhen des Altersvorsorgevertrages teilt der Mitarbeiter dem Apothekenleiter unverzüglich mit.

3. Durch den Zuschuss werden andere Ansprüche aus dem Bundesrahmentarifvertrag nicht berührt. Insbesondere erhöhen sich die vom Monatsgehalt abhängigen Leistungen (wie z. B. die Sonderzahlung nach § 20 BRTV) nicht.

4. Während des Kalenderjahres vom Apothekenleiter übertariflich geleistete oder noch zu leistende Zahlungen für private oder betriebliche Altersvorsorge können auf Zahlungen nach dieser Vereinbarung angerechnet werden.

§ 3: Verfall von Ansprüchen

1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich geltend zu machen. 2. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind die Ansprüche verfallen.

§ 4: Geltungsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Hamburg/Münster, den 28. März 2002

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