BVA-Info

Private Altersvorsorge: Riester-Rente für Apothekenmitarbeiter

Rückwirkend zum 1. Januar 2002 gibt es für den Apothekenbereich einen Altersvorsorgevertrag, der am 28. März 2002 nach zahlreichen Verhandlungsrunden zwischen dem Bundesverband der Angestellten in Apotheken (BVA) und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) abgeschlossen worden ist. Darin wird die Förderung privater Altersvorsorgeverträge (die so genannte "Riester-Rente") durch den Arbeitgeber geregelt. Damit können alle ApothekenmitarbeiterInnen sowie die Auszubildenden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, von ihrem Arbeitgeber Zuschüsse zu einem nach Riester zertifizierten Altersvorsorgevertrag erhalten.

Die Höhe der Zuschüsse beträgt monatlich 0,5% des regelmäßigen tariflichen Monatsverdienstes, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen entsprechenden Altersvorsorgevertrag nachweisen kann. Außerdem hat der BVA erreicht, dass das 13. Monatsgehalt mit einbezogen wird. Der notwendige Mindesteigenbeitrag für die Erreichung der Riester-Förderung beträgt für 2002 und 2003 1% des sozialversicherungspflichtigen Jahresbruttogehaltes. Während der Elternzeit, bei unbezahltem Urlaub sowie krankheitsbedingten Fehlzeiten, für die kein Gehalt gezahlt wird, besteht keine Zahlungsverpflichtung seitens des Arbeitgebers. Der Tarifvertrag zur Alterssicherung kann mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden, also frühestens zum 31. Dezember 2003.

Ausgenommen von dem Tarifvertrag zur Alterssicherung sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Approbierten, da sie über die Versorgungswerke rentenversichert sind. Ein Anspruch auf Entgeltumwandlung oder die Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge sind mit dem Tarifvertrag ebenfalls nicht verbunden. Die Riester-Förderung bietet eine gute Möglichkeit für jüngere ArbeitnehmerInnen, für ihr Alter eine private Altersvorsorge zu betreiben. Besonders günstig ist diese Möglichkeit für Familien mit mehreren Kindern, da für diese vom Staat eine Kinderzulage gezahlt wird. Aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen kommt der Tarifvertrag über die Förderung privater Altersvorsorge allerdings nur für einen begrenzten Personenkreis infrage.

Kastentext: Tarifvertrag über die Förderung privater Altersvorsorge für Apothekenmitarbeiter

Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. und dem Bundesverband der Angestellten in Apotheken

§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt: 1. räumlich für die Länder der Bundesrepublik Deutschland 2. fachlich für alle öffentlichen Apotheken 3. persönlich für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Apothekenmitarbeiter, gemäß § 1 des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) einschließlich der darin genannten Auszubildenden.

§ 2 Förderung der privaten Altersversorgung

1. Schließt ein rentenversicherungspflichtiger Mitarbeiter einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen ab (§ 1 AltZertG i. V. m. §§ 10 a, 82 EStG), erhält er monatlich unter der Voraussetzung, dass ein Altersvorsorgevertrag besteht, 0,5% seines regelmäßigen tariflichen Monatsverdienstes (§ 19 Abs. 1 BRTV) einschließlich der Sonderzahlung (§ 20 BRTV) zusätzlich zu seinem Monatsentgelt, frühestens jedoch ab 1. 1. 2002. Diese Zahlungsverpflichtung besteht nicht, soweit der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Zahlung seines Tarifentgelts hat, insbesondere nicht während der Elternzeit, Zeiten unbezahlten Urlaubs sowie für krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die nach § 8 BRTV Gehaltszahlung nicht zu leisten ist.

2. Der Mitarbeiter weist dem Apothekenleiter den Abschluss sowie den Bestand des Altersvorsorgevertrages jeweils ohne besondere Aufforderung durch Vorlage nach. Eine etwaige Beendigung oder ein Ruhen des Altersvorsorgevertrages teilt der Mitarbeiter dem Apothekenleiter unverzüglich mit.

3. Durch den Zuschuss werden andere Ansprüche aus dem Bundesrahmentarifvertrag nicht berührt. Insbesondere erhöhen sich die vom Monatsgehalt abhängigen Leistungen (wie z. B. die Sonderzahlung nach § 20 BRTV) nicht.

4. Während des Kalenderjahres vom Apothekenleiter übertariflich geleistete oder noch zu leistende Zahlungen für private oder betriebliche Altersvorsorge können auf Zahlungen nach dieser Vereinbarung angerechnet werden.

§ 3 Verfall von Ansprüchen

1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten schriftlich geltend zu machen. 2. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind die Ansprüche verfallen.

§ 4 Geltungsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. 1. 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Hamburg/Münster, den 28. 3. 2002

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