Pharmazeutisches Recht

Hessen: Entschädigung von Pharmazieräten

Entschädigung von pharmazeutischen Sachverständigen (ehrenamtliche Pharmazierätinnen/Pharmazieräte) für ihre Inanspruchnahme bei der Besichtigung von Apotheken)

(Aus Staatsanz. Hessen Nr. 14 vom 8. April 2002, Seite 1350)

Im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen werden mit Wirkung vom 1. Juli 2002 die Entschädigungssätze der Pharmazierätinnen/Pharmazieräte wie folgt festgesetzt:

1. Entschädigung je Besichtigung einer Apotheke: bei Schwerpunkt- bzw. Nachbesichtigung 25,- Euro bei Regelbesichtigung 55,- Euro bei Abnahmebesichtigung 55,- Euro

2. Reisekosten nach Maßgabe der für Beamtinnen/Beamte des höheren Dienstes geltenden Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes. Mit dieser Entschädigungsregelung sind auch eventuell entstehende Verdienstausfälle, Ersatz sonstiger Barauslagen, zum Beispiel Porto- und Fernsprechgebühren oder Kosten für eine erforderliche Stellvertretung abgegolten.

Der Erlass vom 9. September 1998 (StAnz. S. 3633) wird hiermit aufgehoben.

Wiesbaden, 20. März 2002 Hessisches Sozialministerium VIII 7 - 18 k 06 03

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