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Zytostatika-herstellende Apotheken: Neue Abrechnungsvereinbarung bei Parentera

Der Vorstand des Verbandes der Zytostatika-herstellenden Apotheken (VZA) traf sich kürzlich zu seiner ersten Vorstandssitzung in 2002 in Essen. Im Mittelpunkt der Beratungen stand die neue Abrechnungsvereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und den Spitzenverbänden der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Bereich Parenteralia.

Die Abrechnungsvereinbarung aus Sicht des VZA

Der VZA begrüßt, dass die neue Vereinbarung drei wesentliche Kritikpunkte des VZA an der alten Vereinbarung berücksichtigt:

  • Die Anbruchregelung, die die Kollegen zu möglicherweise gesetzwidrigem Handeln zwang, wird abgeschafft.
  • Die Milligramm-Preise, die einer zumindest bis dahin rechtswidrigen Aut-idem-Regelung faktisch gleichkamen, werden ebenfalls abgeschafft.
  • Die Totalkappung im hochpreisigen Bereich wird zugunsten der Kappungsregelung der Arzneimittelpreisverordnung aufgegeben.

Im niedrigpreisigen Bereich wurde aus Sicht des VZA keine angemessene Regelung vereinbart: Der Mindestansatz von 15 DM für den Substanzpreis wurde aufgehoben, ohne dass die Regelaufschläge der Arzneimittelpreisverordnung an dessen Stelle getreten wären. Hier hätte sich, so der VZA, die Verhandlungskommission des DAV aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mit einem Höchstaufschlag von 30% auch auf Minipreise zufrieden geben dürfen.

Nicht zufriedenstellend sei es darüber hinaus, dass der Herstellungszuschlag für Zytostatika anstelle einer fälligen Erhöhung geringfügig erniedrigt worden ist (16 Euro neu gegenüber 16,62 Euro alt). Dieser ohnehin nicht kostendeckende Preis sollte mindestens der allgemeinen Gehaltsentwicklung entsprechend angepasst werden. In Fachkreisen sei es ohnehin nicht strittig, dass eine Kostendeckung erst bei etwa 25 Euro erreichbar ist.

Keine Vergütung für pharmazeutische Betreuung

Enttäuscht zeigte sich der Vorstand des VZA auch darüber, dass keine angemessene Vergütung für die sehr aufwendige, aber unverzichtbare Pharmazeutische Betreuung von Patienten mit parenteraler Ernährung vereinbart wurde. Hier sei die Chance verpasst worden, modellhaft einen Einstieg in eine neue Vergütungsform für die Apotheke zu finden.

Der VZA geht davon aus, dass der Vorstand des DAV mit ihm gemeinsam die Auffassung vertritt und durchsetzt, dass die getroffene Vereinbarung nur für die Vertragsparteien gilt und dass bei Rechnungsstellung zulasten anderer Kostenträger die Arzneimittelpreisverordnung in ihrer geltenden Fassung zur Anwendung kommt.

Klage zurückgezogen

Der Vorstand des VZA hat mit Zustimmung zur Kenntnis genommen, dass der Vorsitzende Dr. Reipen seine Klage gegen die Spitzenverbände der GKV und den DAV bezüglich der seit dem 1. Februar 1999 geltenden Zytostatika-Vereinbarung zurückgezogen hat. Durch die neue Vereinbarung war die Klage faktisch gegenstandslos geworden.

Auch wenn die jetzt gefundene Regelung nicht alle Vorbehalte auflöst, so sind doch wesentliche Punkte, die Inhalte der Klage waren, inzwischen positiv verändert worden. Eine Weiterführung der Klage hätte auch die Frage der Verhandlungskompetenz des DAV aufwerfen können, eine Sache, die weder Dr. Reipen noch der VZA in Frage stellen wollen, im Gegenteil.

Der VZA, der eine Mehrheit der Zytostatika-herstellenden Apotheken vertritt, wünscht sich in der Folge dieser Entwicklung eine engere Verbindung zum DAV, um die fachliche und wirtschaftliche Kompetenz seiner Mitglieder stärker in die innerverbandliche Diskussion einbringen zu können. Entsprechende Gespräche mit dem Vorstand des DAV werden vorbereitet.

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