Pharmazeutisches Recht

Hessen: Änderung der Geschäftsordnung

Änderung der Geschäftsordnung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, i.d.F. v. 16. September1993 (PZ Nr. 39/1993, S. 3059 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 20. März 2002.

Nach § 5 der Geschäftsordnung der Landesapothekerkammer Hessen wird folgender § 5 a eingefügt:

§ 5a Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden: a) auf Begrenzung der Redezeit b) auf Schluss der Rednerliste c) auf Schluss der Beratung d) auf Verweisung des Antrages oder Beratungsgegenstandes an einen Ausschuss e) an den Vorstand, einen Ausschuss oder ein anderes Gremium der Kammer f) auf Vertagung des Beratungsgegenstandes g) auf Übergang zum nächsten Antrag h) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt i) auf Unterbrechung oder Vertagung der Versammlung j) auf Schluss der Versammlung.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung gehen allen anderen Anträgen auf Abstimmung vor. Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so sind diese in der umgekehrten Reihenfolge des Absatzes 1 durchzuführen.

(3) Vor Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Präsident Gelegenheit zu einer Gegenrede zu geben. Wird die Gelegenheit zur Gegenrede nicht wahrgenommen, gilt der Geschäftsordnungsantrag als angenommen.

(4) Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Rednerliste verliest der Vorsitzende die vorliegenden Wortmeldungen.

(5) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung abgelehnt, werden die Beratungen fortgesetzt.

Ferner beschließt die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen, dass das Kammerrecht auch weibliche Personenbezeichnungen enthalten soll. Die Änderung des Kammerrechts soll entsprechend der Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen vorgenommen werden. Hier wurde in einer Fußnote darauf hingewiesen, dass die weibliche Personenbezeichnung immer miteingeschlossen ist. Das Einfügen der weiblichen Personenbezeichnung soll jeweils dann umgesetzt werden, wenn künftig am Kammerrecht Änderungen vorgenommen werden.

Sodann beschließt die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen, in § 1 der Geschäftsordnung eine Fußnote einzufügen, die darauf hinweist, dass auch die weibliche Form bei den durchgängig männlichen Bezeichnungen immer miteingeschlossen ist.

Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 26. März 2002

Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R. gez. Dr. Gabriele Bojunga – Präsidentin –

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.