DAZ aktuell

Internet: Pflichtangaben für die Homepage

(diz). Ende letzten Jahres ist das "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)" in Kraft getreten, das u. a. Änderungen für das schon seit 22. Juli 1997 gültige Teledienstegesetz wesentliche Änderungen brachte. Insbesondere wird mit den neuen Vorschriften geregelt, welchen Informationspflichten Diensteanbieter, also auch Apotheken mit einer eigenen Homepage, nachkommen müssen. Den Gesetzestext der aktualisierten Fassung des Teledienstegesetzes finden Sie in dieser Ausgabe unter der Rubrik Pharmazeutisches Recht.

Das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr ist Teil eines Gesamtpakets neuer Regelungen für die Informations- und Kommunikationsdienste, mit dem ein moderner Rechtsrahmen für den neuen Wirtschaftssektor geschaffen werden soll. Ein wichtiges Ziel dieses Gesamtpakets sei es, so die Bundesregierung in einer Presseinformation, den Verbraucherschutz auch im E-Commerce voll zur Geltung zu bringen.

Die wesentlichen Änderungen des Teledienstegesetzes

Das geänderte Teledienstegesetz betrifft

  • die gegenseitige Anerkennung der für Teledienste geltenden einzelstaatlichen Vorschriften bei Waren- und Dienstleistungen, die von Deutschland aus in anderen Ländern der EU oder aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland angeboten oder erbracht werden (Herkunftslandprinzip),
  • die uneingeschränkte Zulassungsfreiheit für Anbieter von Telediensten; damit ist der Weg frei für EU-weite Innovationen im elektronischen Waren- und Dienstleistungsverkehr,
  • bußgeldbewehrte, allgemeine Transparenzpflichten zum Schutz der Nutzer von Telediensten und besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen, die sämtliche Formen der Werbung, des Direktmarketings, des Sponsorings, der Verkaufsförderung und der Öffentlichkeitsarbeit einschließen,
  • die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Informationen im Internet und bei anderen Online-Diensten; insoweit sollen bei der Übermittlung und Speicherung von fremden Informationen EU-weit einheitliche Verantwortlichkeitsprivilegierungen gelten.

Für Homepages von Apotheken von Bedeutung sind Änderungen, die § 6 des Teledienstegesetzes betreffen. Danach müssen Diensteanbieter (hier: Apotheken) auf ihrer Homepage mindestens folgende Information leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten:

  • Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adressen der elektronischen Post,
  • Handelsregister, in dem sie eingetragen sind, und die Registernummer,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit vorhanden,
  • für Apotheker (und sonstige reglementierte Berufe) darüber hinaus:

Angaben über die Kammer, der sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.

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