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Novellierung des Arbeitnehmer-Erfindungsgesetzes: Neues Patentrecht für Hochsc

BERLIN (ks). Für die Patentierung und Vermarktung von Erfindungen aus dem Hochschulbereich ist künftig nicht mehr der erfinderische Hochschullehrer selbst, sondern die ihn beschäftigende Hochschule zuständig. Das bislang geltende "Hochschullehrerprivileg" ist durch eine Gesetzesänderung im Februar dieses Jahres weggefallen. Der Gesetzgeber erwartet nun eine vermehrte Anmeldung von Patenten aus dem Hochschulbereich.

Bisher standen dem Lehrpersonal an Hochschulen die Rechte an Erfindungen, die sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben, in eigener Person zu. Den Wissenschaftlern war es also selbst überlassen, ob ein naturwissenschaftliches Forschungsergebnis wirtschaftlich genutzt werden sollte oder nicht. Viele Professoren scheuten die Patentierung ihrer Erfindungen – sei es aus Zeitmangel oder aufgrund des finanziellen Risikos. Der Anteil von Patentanmeldungen aus deutschen Hochschulen wurde bislang lediglich auf etwas mehr als vier Prozent geschätzt. Das soll sich nun ändern.

Die Neuregelung des § 42 Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz (ArbNErfG) sieht vor, dass jeder, der an einer Hochschule beschäftigt ist und dabei eine Erfindung macht, diese seinem Dienstherrn zu melden hat. Binnen einer Frist von vier Monaten kann die Hochschule entscheiden, ob sie die Erfindung für sich in Anspruch nehmen will. Ihr obliegen sodann sämtliche Rechte und Pflichten, die mit der Anmeldung zum Patent und der Vermarktung entstehen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann Schadensersatzpflichten gegenüber dem Erfinder auslösen.

Erlösbeteiligung für den Erfinder

Nimmt die Hochschule die Erfindung für sich in Anspruch, behält der Forscher das Recht, sein Forschungsergebnis im Rahmen seiner Hochschultätigkeit weiter zu nutzen. Zudem erhält er von seinem Dienstherrn 30 Prozent der durch die Vermarktung erzielten Brutto-Einnahmen. Dabei werden die von der Hochschule für die Patentierung und Vermarktung investierten Mittel vor der Auskehrung nicht abgezogen. Umgekehrt schließt die neue Regelung ausdrücklich aus, dass die Hochschule die Erfindung "frei" gibt, d. h., die Patentierung und Vermarktung dem Forscher überlässt, und sich am Verwertungserlös prozentual beteiligen lässt. Für die Hochschule bestehen also nur zwei Alternativen: entweder sie nimmt die Erfindung für sich in Anspruch oder sie gibt sie gänzlich frei.

Anzeigepflicht bei Publikationen

Plant der Forscher, seine Erfindung zu publizieren, so hat er dies nach der neuen Rechtslage seinem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, anzuzeigen. Auf diese Weise erhält die Hochschule die Gelegenheit, eine (vorsorgliche) Patentanmeldung vorzunehmen, wenn sie an der Verwertung der Diensterfindung interessiert ist. Nach Ablauf der Frist, kann die Publikation erfolgen. Der Wissenschaftler kann aber auch von seinem Recht auf Geheimhaltung der Forschungsergebnisse Gebrauch machen. Er ist dann nicht verpflichtet, seinem Dienstherrn seine Erfindung zu melden. Will er die Erfindung später doch offenbaren, leben die allgemeinen Vorschriften zur Erfindungsmeldung und zur Anzeige von Publikationen wieder auf.

Stichtag für die Anwendung des neuen Rechts ist der 7. Februar 2002. Das neue Recht gilt für alle Erfindungen, die ab diesem Tag gemacht werden. Eine Ausnahme ist für bestehende Drittmittelverträge vorgesehen. Für sie gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Innerhalb dieser Zeit können die Verträge nach altem Recht abgewickelt oder der neuen Rechtslage angepasst werden.

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